2014/57/EU: Beschluss der Kommission vom 4. Februar 2014 über einen von Ungarn mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 502)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Auf der Grundlage von Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU werden gegen den nationalen Übergangsplan, den Ungarn der Kommission am 28. Dezember 2012 gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU mitgeteilt hat und der entsprechend den am 25. Juni 2013, 23. September 2013, 10. Oktober 2013 und 18. Oktober 2013 übermittelten zusätzlichen Angaben geändert wurde, keine Einwände erhoben .
2 Die Liste der in den nationalen Übergangsplan einbezogenen Anlagen, die Schadstoffe, für die diese Anlagen einbezogen wurden, sowie die geltenden Emissionsobergrenzen sind im Anhang aufgeführt.
3 Die Durchführung des nationalen Übergangsplans durch die ungarischen Behörden entbindet Ungarn nicht von der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Emissionen der einzelnen in den Plan einbezogenen Feuerungsanlagen und von der Einhaltung anderer einschlägiger Umweltrechtsakte der Europäischen Union.
Article 2
Die Kommission prüft, ob bei etwaigen künftigen von Ungarn mitgeteilten Änderungen des nationalen Übergangsplans die in Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU sowie im Durchführungsbeschluss 2012/115/EU aufgeführten Bestimmungen eingehalten werden.
Article 3
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions