Beschluss (EU) 2015/433 der Europäischen Zentralbank vom 17. Dezember 2014 über die Einrichtung eines Ethikausschusses und seine Geschäftsordnung (EZB/2014/59)
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Article 1 Einrichtung und Zusammensetzung
1 Hiermit wird der Ethikausschuss eingerichtet.
2 Der Ethikausschuss besteht aus drei externen Mitgliedern, von denen mindestens einer ein externes Mitglied des Prüfungsausschusses ist.
3 Die Mitglieder des Ethikausschusses sind Personen, die ein hohes Ansehen genießen, aus den Mitgliedstaaten, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten, und über eine gute Kenntnis der Ziele, Aufgaben und Governance der EZB, des ESZB, des Eurosystems und des SSM verfügen. Sie dürfen keine aktuellen Mitarbeiter der EZB oder aktuellen Mitglieder der Organe sein, die an der Beschlussfassung der EZB, der nationalen Zentralbanken oder der nationalen zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates beteiligt sind.
Article 2 Ernennung der Mitglieder
1 Der EZB-Rat ernennt die Mitglieder des Ethikausschusses.
2 Der Ethikausschuss benennt seinen Vorsitzenden.
3 Die Amtszeit der Mitglieder des Ethikausschusses beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die Mandate der Mitglieder des Ethikausschusses, die ebenfalls Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, laufen aus, wenn sie dem Prüfungsausschuss nicht mehr als Mitglieder angehören.
4 Die Mitglieder des Ethikausschusses wahren höchste Normen ethischen Verhaltens. Von ihnen wird erwartet, dass sie ehrlich, unabhängig, unparteiisch, diskret und ohne Rücksicht auf eigene Interessen handeln und jede Situation vermeiden, die zu persönlichen Interessenkonflikten führen könnte. Von ihnen wird ferner erwartet, dass sie sich der Bedeutung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten bewusst sind. Bei einem scheinbaren oder potenziellen persönlichen Interessenkonflikt verzichten die Mitglieder des Ethikausschusses auf die Teilnahme an Beratungen. Sie unterliegen auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses den in Artikel 37 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank festgelegten Geheimhaltungspflichten.
5 Die Mitglieder des Ethikausschusses haben Anspruch auf Vergütung, die sich aus einem Jahreshonorar sowie einer Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit auf Stundenbasis zusammensetzt. Die Höhe dieser Vergütung setzt der EZB-Rat fest.
Article 3 Arbeitsweise
1 Der Ethikausschuss legt auf Vorschlag des Vorsitzenden die Termine seiner Sitzungen fest. Der Vorsitzende kann zudem immer dann Sitzungen des Ethikausschusses einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet.
2 Auf Antrag eines seiner Mitglieder und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden können Sitzungen auch in Form von Telekonferenzen stattfinden und Beratungen im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden.
3 Von Mitgliedern des Ethikausschusses wird erwartet, dass sie persönlich an jeder Sitzung teilnehmen. Die Teilnahme an Sitzungen ist seinen Mitgliedern und seinem Sekretär vorbehalten. Der Ethikausschuss kann jedoch andere Personen zu seinen Sitzungen einladen, wenn er dies für zweckmäßig hält.
4 Das Direktorium betraut einen Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der Sekretariatsaufgaben des Ethikausschusses.
5 Der Ethikausschuss hat Zugang zu den Mitgliedern des Managements und den Mitarbeitern sowie zu Dokumenten und Informationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
Article 4 Aufgaben
1 Soweit ausdrücklich in den von der EZB erlassenen Rechtsakten oder in den von den Organen, die an der Beschlussfassung der EZB beteiligt sind, verabschiedeten Ethik-Regeln vorgesehen, berät der Ethikausschuss auf der Grundlage individueller Anfragen zu ethischen Fragen.
2 Der Ethikausschuss übernimmt die Aufgaben, die dem gemäß dem Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates ernannten Berater in ethischen Angelegenheiten zugewiesen sind, und die Aufgaben, die dem Ethik-Beauftragten der EZB gemäß dem Ergänzenden Kodex der Ethik-Kriterien für die Mitglieder des Direktoriums zugewiesen sind.
3 Um den Prüfungsausschuss bei seiner Beurteilung der Angemessenheit des Compliance-Rahmenwerks der EZB, des ESZB, des Eurosystems und des SSM insgesamt sowie der Effizienz des Prozesses zur Überwachung der Erfüllung von Compliance-Vorschriften zu unterstützen, erstattet der Ethikausschuss dem Prüfungsausschuss Bericht über die erteilten Ratschläge und das Ausmaß ihrer Umsetzung.
4 Der Ethikausschuss erstattet dem EZB-Rat jährlich Bericht über seine geleistete Arbeit. Darüber hinaus erstattet der Ethikausschuss dem EZB-Rat Bericht, sobald er dies für angebracht hält und/oder die Erfüllung seiner Pflichten es erfordert.
5 Neben den in diesem Artikel aufgeführten Aufgaben kann der Ethikausschuss, sofern dies vom EZB-Rat gefordert wird, sonstige Funktionen in Zusammenhang mit diesem Mandat ausüben.
Article 5 Informationen über die Umsetzung der Ratschläge
Die Adressaten der Ratschläge des Ethikausschusses informieren den Ethikausschuss über die Umsetzung der Ratschläge des Ethikausschusses.
Article 6 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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