Beschluss 2014/74/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
Text
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Article 1
In dem Beschluss 2013/255/GASP wird Artikel 28 Absatz 3 folgender Buchstabe angefügt: „h) für die syrische Zentralbank oder syrische staatseigene Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang I und Anhang II bestimmt sind, damit diese für die Arabische Republik Syrien Zahlungen an die OVCW leisten können, für Tätigkeiten in Verbindung mit der Überprüfungsmission der OVCW und der Vernichtung der syrischen Chemiewaffen, insbesondere zum Syrien-Sondertreuhandfonds der OVCW für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der vollständigen Vernichtung der syrischen Chemiewaffen außerhalb des Staatsgebiets der Arabischen Republik Syrien.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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