Beschluss 2014/98/GASP des Rates vom 17. Februar 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe
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Article 1
„(5 Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer dringenden humanitären Notlage oder in Ausnahmefällen aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt oder von ihr ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den die politischen Ziele der restriktiven Maßnahmen, einschließlich Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe unmittelbar gefördert werden.“
Article 10
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2015.
3 Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Personen und Organisationen bis zum 20. Februar 2015 ausgesetzt. Die Aussetzung wird alle drei Monate überprüft.
4 Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“
Article 2
Die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführten Personen, die im Anhang des vorliegenden Beschlusses genannt sind, werden in Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP aufgenommen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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