2014/143/EU: Beschluss des Rates vom 11. März 2014 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung des Beschlusses Nr. 2/2003 des Ausschusses zu vertretenden Standpunkt
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zu vertreten ist, beruht auf dem im Anhang des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft. Technische Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Union im Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 2
Der Beschluss des Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 1
Der Anhang des Beschlusses Nr. 2/2003 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 21. Oktober 2003 über die Einsetzung der Arbeitsgruppen und die Annahme ihrer Mandate wird in Bezug auf die Arbeitsgruppe "g.U./g.g.A." wie folgt geändert: 1. Der Teil Arbeitsgruppe "g.U. und g.g.A." erhält folgende Fassung: "Arbeitsgruppe "g.U. und g.g.A." Grundlage (Anhang 12) Artikel 15 Absatz 6 des Anhangs 12 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Mandat der Arbeitsgruppe gemäß Artikel 15 (1) Prüfung aller Fragen im Zusammenhang mit Anhang 12 und seiner Durchführung. (2) Regelmäßige Prüfung der Entwicklung der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien in den unter Anhang 12 fallenden Bereichen. (3) Insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für den Gemischten Ausschuss zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen zu Anhang 12."
Article 2
Dieser Beschluss tritt am …2014 in Kraft.
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