2014/155/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. März 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Koriandersamenöl als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1689)
Text
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Article 1
Koriandersamenöl gemäß der Spezifikation im Anhang darf unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln in einer Dosis von höchstens 600 mg je Tag in der Union in Verkehr gebracht werden.
Article 2
Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen neuartigen Lebensmittelzutat, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels, das diese Zutat enthält, anzugeben ist, lautet „Koriandersamenöl“.
Article 3
Dieser Beschluss ist an Nestec Ltd, Avenue Nestlé 55, 1800 Vevey, Schweiz, gerichtet.
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