Beschluss 2014/198/GASP des Rates vom 10. März2014 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommenszwischen der Europäischen Union und der Vereinigten Republik Tansaniaüber die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowiedie Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Güterndurch die EU-geführte Seestreitkraft an die Vereinigte RepublikTansania
Text
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Vereinigten Republik Tansania über die Bedingungen für die Überstellung mutmaßlicher Seeräuber sowie die Übergabe von damit in Verbindung stehenden beschlagnahmten Gütern durch die EU-geführte Seestreitkraft an die Vereinigte Republik Tansania (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Article 3
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor .
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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