2014/204/EU: Beschluss des Rates vom 11. Februar 2014 überdie Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendungder Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem KönigreichNorwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung amEuropäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen
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Article 1
Die Unterzeichnung im Namen der Union der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten seiner Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen wird vorbehaltlich ihres Abschlusses genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Bis zur Beendigung der für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren wird die Vereinbarung gemäß Artikel 13 Absatz 3 vorläufig angewendet .
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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