2014/228/EU: Beschluss des Rates vom 25. November 2013 über den Abschluss des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine
Text
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Article 1
Das Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor und gibt folgende Mitteilung ab: „Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf 'die Europäische Gemeinschaft' oder auf 'die Gemeinschaft' im Text des Abkommens als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ oder ‚die Union‘ gelesen werden.“
Article 3
Der Standpunkt, der von der Union im GNSS-Lenkungsausschuss und in den gemeinsamen technischen Arbeitsgruppen gemäß Artikel 14 des Abkommens zu vertreten ist, wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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