Beschluss 2014/265/GASP des Rates vom 12. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
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Article 1
„(1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder aber die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen, oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und den im Anhang aufgeführten mit ihnen verbundenen natürlichen Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.“
„(1 Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder aber die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen, oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und der im Anhang aufgeführten mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, oder der im Anhang aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Eigentum entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder der im Anhang aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer solchen Übertragung begünstigt wurden, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.“
„(1 Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Liste im Anhang zu erstellen und zu ändern.“
Article 2
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Organisationen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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