Beschluss 2014/270/GASP des Rates vom 12. Mai 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Somalia
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Article 1
„(4 Die Bundesregierung Somalias trägt die Hauptverantwortung dafür, dass der Sanktionsausschuss im Voraus über alle Lieferungen von Waffen, Munition oder militärischem Gerät oder die Bereitstellung von Beratung, Hilfe oder Ausbildung an ihre Sicherheitskräfte nach Absatz 3 Buchstabe f benachrichtigt wird. Alternativ können die Mitgliedstaaten, die Hilfe bereitstellen, in Abstimmung mit der Bundesregierung Somalias mindestens fünf Tage im Voraus den Sanktionsausschuss gemäß den Nummern 3 und 4 der Resolution 2142 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen entsprechend benachrichtigen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, den Sanktionsausschuss zu benachrichtigen, so müssen alle diese Benachrichtigungen Folgendes beinhalten: genaue Angaben zum Hersteller und zum Lieferanten der Waffen und Munition, eine Beschreibung der Waffen und der Munition, einschließlich des Typs, des Kalibers und der Menge, den vorgesehenen Liefertermin und -ort sowie alle sachdienlichen Informationen darüber, welche Einheit innerhalb der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias die Lieferung erhalten oder wo sie gelagert werden soll. Ein Mitgliedstaat, der Waffen oder Munition liefert, kann in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung Somalias dem Sanktionsausschuss spätestens 30 Tage nach Lieferung dieser Gegenstände den Abschluss der Lieferung schriftlich bestätigen, einschließlich Seriennummern der gelieferten Waffen und Munition, Lieferinformationen, Frachtbrief, Ladungsverzeichnissen oder Versandlisten sowie des genauen Lagerorts.“
„(4a Die Bundesregierung Somalias trägt die Hauptverantwortung dafür, dass im Voraus die Genehmigung des Sanktionsausschusses für jede Lieferung der in Anhang II aufgeführten Gegenstände nach Absatz 3 Buchstabe g eingeholt wird. Alternativ können die Mitgliedstaaten in Abstimmung mit der Bundesregierung Somalias im Voraus die Genehmigung des Sanktionsausschusses nach Nummer 3 der Resolution 2142 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen einholen.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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