2014/273/EU: Beschluss der Kommission vom 19. September 2012 über die Maßnahmen zugunsten von ELAN d.o.o., SA.26379 (C13/10) (ex NN 17/10), die Slowenien durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 6345) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die Kapitalzuführung vom Januar 2007 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Article 2
Die Beihilfemaßnahme in Form einer Kapitalerhöhung für Elan in Höhe von 10 Mio. EUR führte Slowenien im Jahr 2008 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durch; sie ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 3
1 Slowenien fordert die in Artikel 2 genannte Beihilfe von dem Begünstigten Elan zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand (8. September 2008), bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung erhoben werden.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission nach der Zinseszinsformel berechnet.
4 Slowenien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen im Zusammenhang mit der in Artikel 2 genannten Beihilfe ein.
Article 4
1 Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird unverzüglich und tatsächlich zurückgefordert.
2 Slowenien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 5
1 Slowenien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Folgendes: a) den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.
2 Slowenien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Slowenien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Slowenien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.
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