2014/283/EU: Beschluss des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Nagoya-Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, im Namen der Union in Bereichen, die in die Zuständigkeit der Union fallen, die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 33 des Nagoya-Protokolls zu hinterlegen . Gleichzeitig hinterlegt (hinterlegen) diese Person(en) die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Erklärung gemäß Artikel 34 Absatz 3 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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