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Seqlense EUR-Lex

2014/295/EU: Beschluss des Rates vom 17. März 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Präambel, Artikel 1 und der Titel I, II und VII des Abkommens

CELEX
32014D0295
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-03-17
In force since
2014-03-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Unterzeichnung im Namen der Union des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „das Abkommen“), hinsichtlich der Präambel, des Artikels 1 und der Titel I, II und VII des Abkommens wird vorbehaltlich des Abschlusses jenes Abkommens und gemäß der Schlussakte genehmigt.

2 Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Die diesem Beschluss beigefügte Schlussakte wird im Namen der Union genehmigt.

Article 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen und die Schlussakte im Namen der Union zu unterzeichnen.

Article 4

Bis zum Inkrafttreten des Abkommens und im Einklang mit Artikel 486 des Abkommens sowie vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifizierungen werden die nachstehend aufgeführten Teile des Abkommens zwischen der Union und der Ukraine vorläufig angewendet, allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen: Titel I; Titel II, Artikel 4, 5 und 6; Titel VII (mit Ausnahme des Artikels 479 Absatz 1), soweit die Bestimmungen jenes Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens gemäß diesem Artikel sicherzustellen

Article 5

Das Abkommen darf nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Article 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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