2014/305/EU: Beschluss des Rates vom 9. Juli 2013 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit wird im Namen der Union genehmigt .
Article 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Nummer 13.2 der Vereinbarung vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Article 3
Die Kommission vertritt die Union in dem mit Nummer 7 der Vereinbarung geschaffenen Gemeinsamen Ausschuss.
Article 4
1 Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Anwendung der Vereinbarung und zur Annahme von Anhängen zu der Vereinbarung und von Änderungen dieser Anhänge fest.
2 Die Kommission kann geeignete Maßnahmen nach den Nummern 5, 6, 8, 9, 10 und 11 der Vereinbarung treffen.
Article 5
Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Durchführung der Vereinbarung.
Article 6
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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