2014/336/EU: Beschluss der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Änderung der Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2009/300/EG, 2009/894/EG sowie der Beschlüsse 2011/330/EU, 2011/331/EU und 2011/337/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3674) Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 6
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Bodenverbesserer‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015.“
Article 5
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Kultursubstrate‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015.“
Article 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Fernsehgeräte‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015.“
Article 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Holzmöbel‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015.“
Article 3
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Notebooks‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015.“
Article 3
Die Kriterien für die Produktgruppe ‚Lichtquellen‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015.“
Article 4
Die Kriterien für die Produktgruppe ‚Tischcomputer‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015.“
Article 8
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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