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2014/343/EU: Beschluss des Rates vom 24. März 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und der drei dazugehörigen Vereinbarungen

CELEX
32014D0343
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-03-24
In force since
2014-03-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und der dazugehörigen Zusatzprotokolle wird vorbehaltlich ihres Abschlusses genehmigt. Die Wortlaute des Übereinkommens und der dazugehörigen Protokolle sowie die Abkommen in Form eines Briefwechsels bezüglich ihrer vorläufigen Anwendung sind diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen und die dazugehörigen Protokolle sowie die Abkommen in Form eines Briefwechsels bezüglich ihrer vorläufigen Anwendung im Namen der Union zu unterzeichnen.

Article 3

Das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über einen Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014 anlässlich der Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum werden ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der letzte dieser Briefwechsel abgeschlossen wird, bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt. Das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union und das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union werden ab dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die letzte Notifikation bezüglich der vorläufigen Anwendung folgt, vorläufig angewandt, gemäß Artikel 4 der beiden Zusatzprotokolle.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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