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2014/348/EU: Beschluss des Rates vom 5. Juni 2014 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

CELEX
32014D0348
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-06-05
In force since
2014-06-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Artikel 15 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Absatz 1“ die Worte „und die vor dem 1. Januar 2014 durchgeführt werden“ angefügt. 2. In Absatz 8 wird Folgendes angefügt: „— 32013 R 1296: Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (‚EaSI‘) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238). Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen. Die Teilnahme und der Finanzbeitrag Norwegens beschränken sich auf den EURES-Teil des Programms.“ 3. Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Tätigkeiten der Gemeinschaft gemäß dem ersten Gedankenstrich von Absatz 8 ab 1. Januar 1999, an den Tätigkeiten gemäß dem zweiten Gedankenstrich ab 1. Januar 2003 und an den Tätigkeiten gemäß dem dritten Gedankenstrich ab dem 1. Januar 2014.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft . Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Article 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

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