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2014/353/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 21. Mai 2014 über die praktischen und verfahrenstechnischen Modalitäten für die Ernennung von drei Experten der Auswahl- und Monitoringjury im Rahmen der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020-2033 durch den Rat

CELEX
32014D0353
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-05-21
In force since
2014-06-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird eine Verlosung organisiert, die den Mitgliedstaaten offensteht. Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an der Verlosung ist freiwillig. Um jedoch das Risiko von Interessenkonflikten so gering wie möglich zu halten, ist ein Mitgliedstaat mit einer Stadt, die während der Amtszeit der Juryexperten als Europäische Kulturhauptstadt in der Monitoringphase begleitet werden soll oder selbst zur Auswahl steht, von der Verlosung ausgeschlossen. Eine nach diesem Grundsatz festgelegte Aufstellung von ausgeschlossenen Mitgliedstaaten ist im Anhang wiedergegeben.

2 Um eine weite geografische Abdeckung zu gewährleisten, sind die Mitgliedstaaten, die Experten zur Ernennung durch den Rat für die vorangegangene Amtszeit empfohlen haben, ebenfalls von der Verlosung ausgeschlossen.

Article 2

1 Die ersten drei Mitgliedstaaten, die gezogen werden, sind berechtigt, jeweils einen Experten zu empfehlen.

2 Zu diesem Zweck wählt jeder der drei Mitgliedstaaten einen Experten aus dem von der Kommission zusammengestellten Pool potenzieller europäischer Experten aus und empfiehlt die Ernennung dieses Experten zum Jurymitglied.

3 Auf der Grundlage dieser Empfehlungen und nach gebührender Überprüfung der empfohlenen Kandidaten durch die zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates ernennt der Rat die drei Experten, die für einen Zeitraum von drei Jahren der Auswahl- und Monitoringjury angehören sollen.

4 Abweichend von Absatz 3 gilt Folgendes: a) Für die Jury 2015 ernennt der Rat seine Experten für ein Jahr. b) Die für das Jahr 2015 ernannten Experten gelten jedoch als auch für den Zeitraum 2016-2018 ernannt. Daher sind gemäß Artikel 1 Absatz 1 Mitgliedstaaten mit Städten, die von der Jury 2015 und der Jury 2016-2018 ausgewählt oder in der Monitoringphase begleitet werden sollen, von der Verlosung für die Ernennung der Experten der Jury 2015 ausgeschlossen.

5 Im Falle des Rücktritts, des Todes oder der dauernden Arbeitsunfähigkeit eines Juryexperten empfiehlt der Mitgliedstaat, der den betreffenden Experten entsandt hatte, die Ernennung eines Vertreters für die verbleibende Amtszeit. Es gilt das Verfahren nach diesem Artikel.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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