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Seqlense EUR-Lex

2014/395/EU: Beschluss der Kommission vom 24. Juni 2014 über das Inverkehrbringen kupferhaltiger Biozidprodukte für wesentliche Verwendungszwecke (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4062)

CELEX
32014D0395
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2014-06-24
In force since
2014-06-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 können Irland, Estland, Italien, Polen, Frankreich, Belgien, das Vereinigte Königreich, Deutschland, Lettland, Finnland, Luxemburg, Schweden, Dänemark und Malta das Inverkehrbringen von Biozidprodukten, die Kupfer (EG-Nr. 231-159-6; CAS-Nr. 7440-50-8) für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Verwendungszwecke genehmigen.

2 Wurden Anträge auf Genehmigung der Verwendung von Kupfer in den für diese Verwendungszwecke relevanten Produktarten vom bewertenden Mitgliedstaat bis spätestens 31. Dezember 2014 für vollständig befunden und validiert, so können Irland, Estland, Italien, Polen, Frankreich, Belgien, das Vereinigte Königreich, Deutschland, Lettland, Finnland, Luxemburg, Schweden, Dänemark und Malta das Inverkehrbringen bis zum Ablauf der in Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten für Fälle, in denen ein Wirkstoff genehmigt bzw. nicht genehmigt wird, vorgesehenen Fristen weiterhin gestatten.

3 In allen anderen Fällen als den Fällen gemäß Absatz 2 können Irland, Estland, Italien, Polen, Frankreich, Belgien, das Vereinigte Königreich, Deutschland, Lettland, Finnland, Luxemburg, Schweden, Dänemark und Malta das Inverkehrbringen weiterhin bis 31. Dezember 2017 genehmigen, sofern sie dafür Sorge tragen, dass die Verwender ab 1. Januar 2015 konkret darüber unterrichtet werden, dass für die relevanten Verwendungszwecke unverzüglich alternative Methoden wirksam angewandt werden müssen.

Article 2

Dieser Beschluss ist an Irland, die Republik Estland, die Italienische Republik, die Republik Polen, die Französische Republik, das Königreich Belgien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Lettland, die Republik Finnland, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich Schweden, das Königreich Dänemark und die Republik Malta gerichtet.

Relations

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