2014/424/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Rapssamenprotein als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4256)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Rapssamenprotein gemäß der Spezifikation im Anhang darf in der Europäischen Union als neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht werden.
Article 2
Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen Lebensmittelzutat Rapssamenprotein, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Rapssamenprotein“.
Article 3
In der Kennzeichnung von Rapssamenprotein enthaltenden Lebensmitteln ist leicht erkennbar und deutlich lesbar darauf hinzuweisen, dass das die Lebensmittelzutat „Rapssamenprotein“ enthaltende Erzeugnis bei Verbrauchern mit Allergie gegen Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis ist gegebenenfalls in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste zu platzieren.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Siebte PMI Verwaltungs GmbH, Neuer Jungfernstieg 5, 20354 Hamburg, Deutschland, gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions