2014/459/EU: Beschluss der Kommission vom 10. Juli 2014 über das Inverkehrbringen kupferhaltiger Biozidprodukte für wesentliche Verwendungszwecke (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4611)
Text
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Article 1
1 Vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 können Kroatien, Spanien, Irland und Griechenland das Inverkehrbringen von Biozidprodukten, die Kupfer (EG-Nr. 231-159-6; CAS Nr. 7440-50-8) enthalten, für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Verwendungszwecke genehmigen.
2 Wurden Anträge auf Genehmigung der Verwendung von Kupfer in der für diese Verwendungszwecke relevanten Produktart 11 vom bewertenden Mitgliedstaat bis spätestens 31. Dezember 2014 für vollständig befunden und validiert, so können Kroatien, Spanien, Irland und Griechenland das Inverkehrbringen bis zum Ablauf der in Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für Fälle, in denen der Wirkstoff genehmigt bzw. nicht genehmigt wird, vorgesehenen Fristen weiterhin gestatten.
3 In allen anderen Fällen als denen gemäß Absatz 2 können Kroatien, Spanien, Irland und Griechenland das Inverkehrbringen weiterhin bis 31. Dezember 2017 genehmigen, sofern sie dafür Sorge tragen, dass die Verwender ab 1. Januar 2015 konkret darüber unterrichtet werden, dass für die relevanten Verwendungszwecke unverzüglich alternative Methoden wirksam angewandt werden müssen.
Article 2
Dieser Beschluss ist an Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien und die Republik Kroatien gerichtet.
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