2014/476/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Juli 2014 zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Schweden und zur Aufhebung der Entscheidung 97/370/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4946)
Text
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Article 1
Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 in Schweden zugelassen: a) das Gerät „Intrascope (Optical Probe)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil I des Anhangs aufgeführt sind; b) das Gerät „Hennessy Grading Probe 2 (HGP 2)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil II des Anhangs aufgeführt sind; c) das Gerät „AutoFom III“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil III des Anhangs aufgeführt sind; d) das Gerät „Fat-O-Meat'er II (FOM II)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil IV des Anhangs aufgeführt sind; e) das Gerät „Hennessy Grading Probe 7 (HGP 7)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil V des Anhangs aufgeführt sind.
Article 2
Änderungen der zugelassenen Geräte oder Einstufungsverfahren sind nicht zulässig, es sei denn, diese Änderungen werden ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.
Article 3
Die Entscheidung 97/370/EG wird aufgehoben.
Article 4
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2014.
Article 5
Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.
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