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Seqlense EUR-Lex

2014/492/EU: Beschluss des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

CELEX
32014D0492
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-06-16
In force since
2014-06-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens — genehmigt.

2 Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Article 3

1 Bis zum Inkrafttreten des Abkommens werden im Einklang mit Artikel 464 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifizierungen die nachstehend aufgeführten Teile des Abkommens zwischen der Union und der Republik Moldau vorläufig angewendet, allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen: a) Titel I; b) Titel II: Artikel 3, 4, 7 und 8; c) Titel III: Artikel 12 und Artikel 15; d) Titel IV: Kapitel 5, 9 und 12 (mit Ausnahme von Artikel 68 Buchstabe h), Kapitel 13 (mit Ausnahme von Artikel 71, soweit dieser die maritime Governance betrifft, und mit Ausnahme von Artikel 73 Buchstaben b und e sowie Artikel 74), Kapitel 14 (mit Ausnahme von Artikel 77 Buchstabe i), Kapitel 15 (mit Ausnahme von Artikel 81 Buchstaben a und e sowie Artikel 82 Absatz 2), Kapitel 16 (mit Ausnahme von Artikel 87, Artikel 88 Buchstabe c sowie Artikel 89 Buchstaben a und b, soweit Buchstabe b den Bodenschutz betrifft), Kapitel 26 und 28 sowie Artikel 30, 37, 46, 57, 97, 102 und 116; e) Titel V (mit Ausnahme von Artikel 278, soweit dieser die strafrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betrifft, und mit Ausnahme der Artikel 359 und 360, soweit diese für Verwaltungsverfahren sowie für die rechtliche Überprüfung und Rechtsbehelfe auf der Ebene der Mitgliedstaaten gelten); f) Titel VI; g) Titel VII (mit Ausnahme von Artikel 456 Absatz 1, soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens im Sinne dieses Absatzes sicherzustellen); h) Anhänge II bis XIII, Anhänge XV bis XXXV sowie die Protokolle I bis IV.

2 Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewandt wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 4

Für die Zwecke des Artikels 306 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens aufgrund von Beschlüssen des Unterausschusses für geografische Angaben von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so nimmt die Kommission eine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates an.

Article 5

1 Ein nach Titel V Kapitel 9 Unterabschnitt 3 („Geografische Angaben“) des Abkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

2 Im Einklang mit Artikel 301 des Abkommens setzen die Mitgliedstaaten und die Organe der Union den Schutz nach den Artikeln 297 bis 300 des Abkommens, auch auf Antrag einer betroffenen Partei, durch.

Article 6

Das Abkommen darf nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Article 7

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

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