2014/494/EU: Beschluss des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
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Article 1
1 Die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Abkommens — genehmigt.
2 Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
1 Bis zum Inkrafttreten des Abkommens werden im Einklang mit Artikel 431 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifizierungen die nachstehend aufgeführten Teile des Abkommens zwischen der Union und Georgien vorläufig angewendet, allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen: a) Titel I; b) Titel II: Artikel 3 und 4 sowie Artikel 7 bis 9; c) Titel III: Artikel 13 und Artikel 16; d) Titel IV (mit Ausnahme des Artikels 151, soweit dieser die strafrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betrifft, und mit Ausnahme der Artikel 223 und 224, soweit diese für Verwaltungsverfahren sowie für die rechtliche Überprüfung und Rechtsbehelfe auf der Ebene der Mitgliedstaaten gelten); e) Titel V: Artikel 285 und Artikel291; f) Titel VI: Kapitel 1 (mit Ausnahme des Artikels 293 Buchstaben a und e, des Artikels 294 Absatz 2 Buchstaben a und b), Kapitel 2 (mit Ausnahme des Artikels 298 Buchstabe k), Kapitel 3 (mit Ausnahme des Artikels 302 Absatz 1), Kapitel 7, Kapitel 10 (mit Ausnahme des Artikels 333 Buchstabe i), Kapitel 11 (mit Ausnahme des Artikels 338 Buchstabe b und des Artikel 339), Kapitel 13, 20 und 23 sowie Artikel 312, 319, 327, 354 und 357; g) Titel VII; h) Titel VIII (mit Ausnahme des Artikels 423 Absatz 1, soweit die Bestimmungen jenes Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens im Sinne dieses Absatzes sicherzustellen); i) Anhänge II bis XXXI und Anhang XXXIV sowie die Protokolle I bis IV.
2 Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewandt wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 4
Für die Zwecke des Artikels 179 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens aufgrund von Beschlüssen des Unterausschusses für geografische Angaben von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so nimmt die Kommission eine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates an.
Article 5
1 Ein nach Titel IV Kapitel 9 Unterabschnitt 3 („Geografische Angaben“) des Abkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.
2 Im Einklang mit Artikel 175 des Abkommens setzen die Mitgliedstaaten und die Organe der Union den Schutz nach den Artikeln 170 bis 174 des Abkommens, auch auf Antrag einer betroffenen Partei, durch.
Article 6
Das Abkommen darf nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.
Article 7
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
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