2014/505/EU: Beschluss des Rates vom 23. Juli 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung im Namen der Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Das Abkommen wird bis zu seinem Inkrafttreten ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zu zwei Jahre lang vorläufig angewendet.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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