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Seqlense EUR-Lex

Beschluss 2014/507/GASP des Rates vom 30. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

CELEX
32014D0507
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-07-30
In force since
2014-07-30
End of validity
2027-06-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 4a

1 Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe wesentlicher Ausrüstung und Technologie für die Errichtung, den Erwerb und die Entwicklung von Infrastrukturprojekten in den folgenden Sektoren auf der Krim und in Sewastopol durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch die Verwendung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt: a) Verkehr; b) Telekommunikation; c) Energie. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

2 Es ist verboten, für Unternehmen auf der Krim und in Sewastopol, die in den Absatz 1 genannten Sektoren auf dem Gebiet der Errichtung, des Erwerbs und der Entwicklung von Infrastruktur auf der Krim und in Sewastopol tätig sind, Folgendes bereitzustellen: a) technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienstleistungen in Bezug auf wesentliche Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1; b) Finanzmittel oder Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr wesentlicher Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung.

3 Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Article 4b

1 Der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe wesentlicher Ausrüstung und Technologie für die Nutzung folgender natürlicher Ressourcen auf der Krim und in Sewastopol durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Verwendung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt: a) Öl; b) Gas; c) Mineralstoffe. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

2 Es ist verboten, den Unternehmen, die auf der Krim und in Sewastopol an der Nutzung der in Absatz 1 genannten natürlichen Ressourcen beteiligt sind, Folgendes bereitzustellen: a) technische Hilfe oder Ausbildung und andere Dienstleistungen in Bezug auf wesentliche Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1; b) Finanzmittel oder Finanzhilfe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr wesentlicher Ausrüstungen und Technologien gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung.

3 Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Article 4c

Die Verbote gemäß Artikel 4a und 4b gelten bis zum 28. Oktober 2014 unbeschadet der Erfüllung von vor dem 30. Juli 2014 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 28. Oktober 2014 zu schließen und zu erfüllen sind.

Article 4d

Folgendes ist verboten: a) die Gewährung von Darlehen oder Krediten, spezifisch in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den in Artikel 4a genannten Sektoren; b) der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an auf der Krim und in Sewastopol niedergelassenen Unternehmen, die im Bereich der Errichtung, des Erwerbs oder der Entwicklung von Infrastruktur in den in Artikel 4a genannten Sektoren tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter; c) die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den in Artikel 4a genannten Sektoren.

Article 4e

Folgendes ist verboten: a) die Gewährung von Darlehen oder Krediten spezifisch in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 4b genannten natürlichen Ressourcen auf der Krim und in Sewastopol; b) der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an auf der Krim und in Sewastopol niedergelassenen Unternehmen, die im Bereich der Nutzung der in Artikel 4b genannten natürlichen Ressourcen auf der Krim und in Sewastopol tätig sind, einschließlich des vollständigen Erwerbs solcher Unternehmen und des Erwerbs von Anteilen und Wertpapieren mit Beteiligungscharakter; c) die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen in Bezug auf die Nutzung der in Artikel 4b genannten natürlichen Ressourcen auf der Krim und in Sewastopol.

Article 4f

Die Verbote der Artikel 4d und 4e a) gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 30. Juli 2014 geschlossen wurden; b) stehen der Ausweitung einer Beteiligung nicht entgegen, sofern diese Ausweitung eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung ist, die vor dem 30. Juli 2014 geschlossen wurde.

Article 4g

Die Verbote gemäß Artikel 4b und 4e berühren nicht Transaktionen im Zusammenhang mit der Instandhaltung zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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