Beschluss N r. E4 vom 13. März 2014 über die Übergangszeit gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz) 2014/C 152/04 DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — gestützt auf Artikel 72 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit , wonach es Aufgabe der Verwaltungskommission ist, den größtmöglichen Einsatz neuer Technologien zu fördern, insbesondere durch die Modernisierung der Verfahren für den Informationsaustausch und durch die Anpassung des Informationsflusses zwischen den Trägern zum Zweck des Austauschs mit elektronischen Mitteln unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der Datenverarbeitung in dem jeweiligen Mitgliedstaat, gestützt auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.
987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit , wonach die Verwaltungskommission ermächtigt ist, die Struktur, den Inhalt, das Format und die Verfahren im Einzelnen für den Austausch von Dokumenten und strukturierten elektronischen Dokumenten sowie die praktischen Modalitäten für die Übermittlung von Informationen, Dokumenten oder Entscheidungen an die betreffende Person durch elektronische Mittel festzulegen, gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr.
987/2009 betreffend die Übergangszeit für den elektronischen Datenaustausch, wonach jedem Mitgliedstaat eine Übergangszeit für den elektronischen Datenaustausch eingeräumt werden kann und diese Übergangszeiten spätestens 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung enden, gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wonach die Verwaltungskommission eine angemessene Verlängerung der Übergangszeiten beschließen kann, wenn sich die Bereitstellung der erforderlichen zentralen Infrastruktur (Elektronischer Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit — EESSI) bezogen auf das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung wesentlich verspätet, gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
883/2004, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 räumt den Mitgliedstaaten eine Übergangszeit von 24 Monaten ab dem Datum ihres Inkrafttretens ein, um die für den elektronischen Datenaustausch erforderliche nationale Infrastruktur einzurichten und zu integrieren. (2) Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ermächtigt die Verwaltungskommission, eine Verlängerung der Übergangszeiten zu beschließen, wenn sich die Bereitstellung der erforderlichen zentralen Infrastruktur wesentlich verspätet. (3) Ausgehend von der Analyse der Europäischen Kommission sowie des Lenkungs- und des Exekutivausschusses für das EESSI-Projekt hat die Verwaltungskommission den Entwicklungsstand des Projekts sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene einer Gesamtbewertung unterzogen.
(4) Aufgrund dieser Bewertung unter Berücksichtigung der Fortschritte bei den Vorbereitungen auf EU- und nationaler Ebene wird eine Verlängerung der Übergangszeit als notwendig erachtet, um die erfolgreiche Implementierung des EESSI-Systems zu gewährleisten. (5) Angesichts der technischen Komplexität des Projekts hält die Verwaltungskommission eine flexible Verlängerung der Übergangszeit für angezeigt, die den Mitgliedstaaten 2 Jahre für die Einrichtung und Integration der erforderlichen nationalen Infrastruktur einräumt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem sie bestätigt hat, dass das zentrale EESSI-System einsatzfähig ist.
(6) Unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Lenkungsausschusses für das EESSI-Projekt ersucht die Verwaltungskommission die Europäische Kommission dringend, den Zeitrahmen für die Entwicklung und Erprobung des zentralen EESSI-Systems bis zu seiner Einsatzbereitschaft mit einer soliden Planung und einem Enddatum von größtmöglicher Genauigkeit zu versehen und die Mitgliedstaaten über die üblichen Kommunikationskanäle über den ins Auge gefassten Termin auf dem Laufenden zu halten. (7) Die Verwaltungskommission fordert die Mitgliedstaaten indessen auf, den elektronischen Datenaustausch ohne Verzögerung so schnell wie möglich zu beginnen, um den Zeitraum, in dem der Datenaustausch auf Papier und gleichzeitig elektronisch erfolgt, möglichst kurz zu halten; entsprechende Zwischenziele wird die Verwaltungskommission ausgehend von einem Vorschlag des Exekutivausschusses für das EESSI-Projekt definieren.
(8) Die Verwaltungskommission nimmt die Rolle des Exekutivausschusses und seinen Auftrag, im EESSI-Programm die Führungsrolle zu übernehmen und die Richtung vorzugeben, zur Kenntnis. (9) Gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 kann die Verwaltungskommission diesen Beschluss auf der Grundlage der Gesamtplanung und der Analyse des Exekutivausschusses für das EESSI-Projekt ändern. (10) Der Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ist während der Übergangszeit sinngemäß anwendbar — BESCHLIESST:
1. Der in Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehene Zeitraum für den vollständigen Übergang der Mitgliedstaaten zum elektronischen Datenaustausch wird verlängert, wobei das Enddatum des Übergangszeitraums nach folgendem Algorithmus festgesetzt wird: 2 Jahre ab dem Tag, an dem das zentrale EESSI-System entwickelt und erprobt ist sowie für die Nutzung bereitgestellt wird und die Mitgliedstaaten somit mit der Integration in das Zentralsystem beginnen können. 2. Die Europäische Kommission informiert die Mitgliedstaaten über den voraussichtlichen Termin für die Bereitstellung des zentralen EESSI-Systems, indem sie regelmäßig auf den Tagungen der Verwaltungskommission über den Projektstand berichtet.
3. Das zentrale EESSI-System gilt als für die Nutzung bereitgestellt, wenn all seine Bestandteile entwickelt, erprobt und von der Europäischen Kommission nach Anhörung des Exekutivausschusses für einsatzfähig befunden worden sind. 4. Auf der ersten Tagung der Verwaltungskommission nach der Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Nummer 3 wird diese Entscheidung der Verwaltungskommission zur Billigung vorgelegt. Der Zweijahreszeitraum gemäß Nummer 1, der den Mitgliedstaaten die Integration in das zentrale EESSI-System ermöglicht, beginnt an dem Tag, an dem durch Beschluss der Verwaltungskommission bestätigt wird, dass das zentrale EESSI-System einsatzfähig ist.
5. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union . 6. Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. E3 vom 19. Oktober 2011 . Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Anna Rizou