Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss Nr. 534/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über eine Makrofinanzhilfe für die Tunesische Republik

CELEX
32014D0534
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-05-15
In force since
2014-05-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Union stellt Tunesien eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von maximal 300 Mio. EUR zur Verfügung, um Tunesien bei der wirtschaftlichen Stabilisierung und den wirtschaftlichen Reformen zu unterstützen. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Tunesiens geleistet.

2 Der volle Betrag der Makrofinanzhilfe der Union wird Tunesien in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen und an Tunesien weiterzugeben. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 15 Jahre.

3 Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Tunesien getroffenen Übereinkünften und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem zwischen der EU und Tunesien geschlossenen Assoziationsabkommen und dem im Rahmen der ENP von der EU und Tunesien beschlossenen Aktionsplan für 2013 bis 2017 festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bei der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über die Auszahlungen, und stellt diesen Organen fristgerecht die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.

4 Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Vereinbarung bereitgestellt.

5 Sollte der Finanzbedarf Tunesiens im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Projektionen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

Article 2

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass Tunesien sich wirksame demokratische Mechanismen einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Die Kommission überwacht, ob diese Vorbedingung über die gesamte Dauer der Makrofinanzhilfe der Union erfüllt wird. Dieser Artikel wird im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates angewandt.

Article 3

1 Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den tunesischen Behörden klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird und die in einer Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) festzulegen sind, die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung der Auflagen enthält. Die in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Übereinkünften und Absprachen, einschließlich mit den von Tunesien mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, in Einklang stehen.

2 Mit diesen Auflagen wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Tunesien, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Konzipierung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, die Entwicklung eines auf Regeln beruhenden und fairen Handels und andere außenpolitische Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft.

3 Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den tunesischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

4 Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik Tunesiens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sie sich eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Article 4

1 Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in drei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe jeder Tranche wird in der Vereinbarung festgelegt.

2 Für die Beträge der Makrofinanzhilfe der Union werden erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates Rückstellungen vorgenommen.

3 Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche der folgenden Auflagen erfüllt sind: a) die in Artikel 2 genannte Vorbedingung; b) kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch einen nicht der Vorsorge dienenden Kreditmechanismus des IWF unterstützt wird, und c) die Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen in einem bestimmten Zeitrahmen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche. Die Auszahlung der dritten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der zweiten Tranche.

4 Werden die in Absatz 3 genannten Auflagen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder eingestellt. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

5 Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Zentralbank von Tunesien ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das tunesische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Article 5

1 Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union keine Laufzeittransformation mit sich bringen und sie auch nicht einem Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstigen kommerziellen Risiken aussetzen.

2 Wenn die Umstände es gestatten, kann die Kommission auf Ersuchen Tunesiens dafür Sorge tragen, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen werden.

3 Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern Tunesien darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise zu refinanzieren, oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

4 Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten Tunesiens.

5 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Article 6

1 Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission durchgeführt.

2 Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

3 Die Vereinbarung und die Darlehensvereinbarung, die mit den tunesischen Behörden getroffen werden, enthalten Bestimmungen, a) die sicherstellen, dass Tunesien die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Gesamthaushalt der Union bereitgestellten Mittel regelmäßig überprüft, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und erforderlichenfalls gerichtliche Schritte einleitet, um aufgrund dieses Beschlusses bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen; b) die den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, indem sie insbesondere gezielte Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen Unregelmäßigkeiten, die die Makrofinanzhilfe der Union beeinträchtigen, im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorschreiben; c) mit denen die Kommission einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen — auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchzuführen; d) mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen; und e) die ausdrücklich sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn sich Tunesien im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat.

4 Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union überprüft die Kommission mittels operativer Bewertungen, wie zuverlässig die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle Tunesiens sind.

Article 7

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 8

1 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich vor dem 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin a) prüft sie die Fortschritte bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union; b) bewertet sie die Wirtschaftslage und -aussichten Tunesiens und die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt worden sind; c) erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Tunesiens und ihren Beschlüssen über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

2 Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Article 9

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions