Beschluss Nr. 562/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Europäischen Union an der Aufstockung des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds
Text
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Article 1
Mit diesem Beschluss soll die Unterstützung von Maßnahmen, die in Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, ergriffen werden, durch den Europäischen Investitionsfonds (im Folgenden „Fonds“) verstärkt werden.
Article 2
Über ihre derzeitige Beteiligung am Fonds hinaus zeichnet die Union bis zu 450 Anteile zu einem nominalen Wert von je 1 Mio. EUR am Fonds. Die Zeichnung der Anteile und die jährlichen Zahlungen erfolgen gemäß den von der Generalversammlung des Fonds genehmigten Bedingungen.
Article 3
Die Union erwirbt die neuen Anteile am Fonds über einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Jahr 2014. Während des Zeitraums 2014 bis 2017 steht im Gesamthaushaltsplan der Union ein Gesamtbetrag von bis zu 178 Mio. EUR zur Deckung der Zeichnungskosten zur Verfügung; dazu werden bereits unter Rubrik 1.a des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 eingeplante Mittel herangezogen, damit der Gesamtbetrag der aufzuteilenden Ausgaben unverändert bleibt. Die Mittelbindung kann gemäß Artikel 85 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in vier Jahrestranchen unterteilt werden.
Article 4
Die Kommission überwacht, inwieweit das in Artikel 1 genannte Ziel erreicht wird, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 zwei Berichte vor; einen Zwischenbericht bis zum 31. Dezember 2016 und einen endgültigen Bericht bis zum 31. Dezember 2018.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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