Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1 Einrichtung des ÖAV-Netzwerks
Es wird ein unionsweites Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (im Folgenden „ÖAV-Netzwerk“) für den Zeitraum vom 17. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet. Das ÖAV-Netzwerk führt die in Artikel 4 genannten Initiativen durch. Das Netzwerk setzt sich aus a) den von den Mitgliedstaaten benannten öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) und b) der Kommission zusammen. Der Beschäftigungsausschuss hat Beobachterstatus. Mitgliedstaaten mit autonomen subnationalen öffentlichen Arbeitsverwaltungen sorgen für deren angemessene Vertretung bei den einzelnen Initiativen des ÖAV-Netzwerks.
Article 2 Begriffsbestimmung des vergleichenden Lernprozesses
Für die Zwecke dieses Beschlusses und die Arbeit des ÖAV-Netzwerkes bezeichnet der Begriff „vergleichender Lernprozess“ einen Prozess, bei dem eine systematische und integrierte Verbindung zwischen Leistungsvergleichen und Maßnahmen des wechselseitigen Lernens geschaffen wird, um durch indikatorgestützte Leistungsvergleichs-Systeme — einschließlich Datenerhebung, Datenvalidierung, Datenkonsolidierung und Bewertungen — unter Rückgriff auf eine angemessene Methodik gute Leistungen zu ermitteln, und bei dem diese Erkenntnisse für greifbare und faktengestützte Maßnahmen des wechselseitigen Lernens — einschließlich Modellen für bewährte oder vorbildliche Verfahren — verwendet werden.
Article 3 Ziele
Ziel dieses Beschlusses ist es, die beschäftigungspolitische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten über das ÖAV-Netzwerk innerhalb der Zuständigkeitsbereiche der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu fördern, um einen Beitrag zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 und der betreffenden Unionsmaßnahmen zu leisten und somit Folgendes zu unterstützen: a) die am stärksten gefährdeten sozialen Gruppen mit hohen Arbeitslosenquoten, insbesondere ältere Arbeitslose und junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren; b) menschenwürdige und dauerhafte Arbeitsplätze; c) besser funktionierende Arbeitsmärkte in der EU; d) die Ermittlung von Qualifikationsdefiziten und die Information über ihr Ausmaß und ihre geografische Verteilung sowie eine bessere Abstimmung der Qualifikationen der Arbeitssuchenden auf den Bedarf der Arbeitgeber; e) eine bessere Integration der Arbeitsmärkte; f) eine stärkere freiwillige geografische und berufliche Mobilität auf einer fairen Grundlage, um den spezifischen Arbeitsmarkterfordernissen gerecht zu werden; g) die berufliche Eingliederung aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzter Menschen als Teil der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung; h) die Evaluierung und Bewertung aktiver arbeitsmarktpolitischer Initiativen und ihre wirksame und effiziente Umsetzung.
Article 4 Initiativen des ÖAV-Netzwerks
1 Das ÖAV-Netzwerk führt innerhalb der Zuständigkeitsbereiche der öffentlichen Arbeitsverwaltungen insbesondere folgende Initiativen durch: a) Entwicklung und Durchführung eines unionsweiten evidenzbasierten vergleichenden Lernprozesses, mittels dessen die öffentlichen Arbeitsverwaltungen unter Rückgriff auf eine angemessene Methodik die Leistungen ihrer Tätigkeiten in den folgenden Bereichen vergleichen: i) Beitrag zur Verringerung der Arbeitslosigkeit in allen Altersgruppen und in den gefährdeten Gruppen, ii) Beitrag zur Verringerung der Dauer von Arbeitslosigkeit und zur Verringerung der Erwerbslosigkeit mit dem Ziel, Langzeitarbeitslosigkeit und strukturelle Arbeitslosigkeit sowie soziale Ausgrenzung anzugehen, iii) Besetzung freier Stellen (auch durch freiwillige Mobilität der Arbeitskräfte), iv) Zufriedenheit der Dienstleistungsempfänger mit den Leistungen der öffentlichen Arbeitsverwaltung; b) die Bereitstellung wechselseitiger Unterstützung, in Form von Partner- oder Gruppeninitiativen, im Wege der Zusammenarbeit, des Informations-, Erfahrungs- und Personalaustauschs unter den Mitgliedern des Netzwerks, einschließlich — auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden öffentlichen Arbeitsverwaltung — Unterstützung der Umsetzung länderspezifischer Empfehlungen des Rates zu den öffentlichen Arbeitsverwaltung; c) Beitrag zur Modernisierung und Stärkung der öffentlichen Arbeitsverwaltung in Schlüsselbereichen im Einklang mit den beschäftigungs- und sozialpolitischen Zielen der Strategie Europa 2020; d) Erstellung von Berichten auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder auf eigene Initiative; e) Beitrag zur Umsetzung einschlägiger politischer Initiativen; f) Annahme und Durchführung seines jährlichen Arbeitsprogramms, in dem seine Arbeitsmethoden, seine Produkte sowie Einzelheiten zur Umsetzung des Benchlearnings dargelegt sind; g) Förderung und Austausch bewährter Verfahren für die Ermittlung von jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, und für die Entwicklung von Initiativen, die gewährleisten, dass diese jungen Menschen die Kompetenzen erwerben, die sie benötigen, um Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten und dort dauerhaft zu verbleiben. Hinsichtlich der Initiative nach Unterabsatz 1 Buchstabe a werden beim Leistungsvergleich die im Anhang festgelegten Indikatoren benutzt. Ferner beteiligt sich das ÖAV-Netzwerk aktiv an der Umsetzung dieser Maßnahmen, indem es Daten, Wissen und Verfahren austauscht. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten bleiben dafür zuständig zu entscheiden, ob sie auf freiwilliger Basis zusätzliche vergleichende Lernprozesse in anderen als den unter Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Bereichen eröffnen.
2 Das ÖAV-Netzwerk richtet im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Initiativen einen Berichterstattungsmechanismus ein. Im Zuge der Anwendung dieses Mechanismus erstatten die Mitglieder des ÖAV-Netzwerks dem Vorstand jährlich Bericht.
Article 5 Zusammenarbeit
Das ÖAV-Netzwerk begründet eine Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern des Arbeitsmarkts, auch mit anderen Anbietern von Arbeitsmarktdienstleistungen und gegebenenfalls mit den Sozialpartnern, mit Organisationen, die arbeitslose Menschen oder gefährdete Gruppen vertreten, mit im Beschäftigungsbereich tätigen nichtstaatlichen Organisationen, mit regionalen und lokalen Behörden, mit dem Europäischen Netzwerk für die Politik der lebensbegleitenden Beratung und privaten Arbeitsvermittlungsdiensten, indem es sie in relevante Tätigkeiten und Sitzungen des ÖAV-Netzwerks einbindet und Informationen und Daten mit ihnen austauscht.
Article 6 Funktionsweise des Netzwerks
1 Das ÖAV-Netzwerk wird von einem Vorstand geleitet. Die Mitgliedstaaten benennen je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied aus der oberen Führungsebene ihrer jeweiligen öffentlichen Arbeitsverwaltungen benennt. Ferner ernennt die Kommission ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Vorstands. Die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands vertreten erforderlichenfalls die Mitglieder. Der Beschäftigungsausschuss benennt unter seinen Mitgliedern und gemäß seiner Geschäftsordnung einen Vertreter, der im Vorstand — außer in den Sitzungen im engeren Rahmen — Beobachterstatus hat. Der Vorstand kann — außer wenn es um Tagesordnungspunkte geht, die das jährliche Arbeitsprogramm betreffen — zu Sitzungen im engeren Rahmen zusammentreten, an denen nur ein Mitglied pro Mitgliedstaat zuzüglich eines Mitglieds aus der Kommission teilnimmt. In der Geschäftsordnung des Vorstands werden die Sitzungen im engeren Rahmen näher geregelt.
2 Der Vorstand ernennt einen Vorsitzender und zwei Vizevorsitzende, die zu den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern gehören müssen. Das ÖAV-Netzwerk wird durch den Vorsitzenden vertreten. Ein Vizevorsitzender vertritt erforderlichenfalls den Vorsitzenden.
3 Der Vorstand gibt sich mit einstimmigem Beschluss eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung umfasst unter anderem die Beschlussfassungsmechanismen des Vorstands sowie die Ernennung und die Amtsdauer des Vorsitzenden und der zwei Vizevorsitzenden des Vorstands.
4 Der Vorstand beschließt Folgendes mit einfacher Mehrheit: a) das jährliche Arbeitsprogramm des ÖAV-Netzwerks, einschließlich der Einrichtung von Arbeitsgruppen und der Sprachenregelung bei Sitzungen des ÖAV-Netzwerks; b) den technischen Rahmen für die Durchführung von Leistungsvergleichen und der Maßnahmen des wechselseitigen Lernens als Teil des jährlichen Arbeitsprogramms des ÖAV-Netzwerks, einschließlich der Methodik des vergleichenden Lernprozesses auf Grundlage der im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Leistungsvergleichs-Indikatoren für den Vergleich der Leistungen der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, der Kontextvariablen, der Anforderungen für die Datenlieferungen und der Lerninstrumente des integrierten Programms für wechselseitiges Lernen; c) den Jahresbericht des ÖAV-Netzwerks. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und veröffentlicht.
5 Der Vorstand wird von einem Sekretariat unterstützt, das von der Kommission gestellt wird und bei ihr angesiedelt ist. Das Sekretariat bereitet in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden die Sitzungen des Vorstands vor und erstellt das jährliche Arbeitsprogramm des ÖAV-Netzwerks und seinen Jahresbericht. Das Sekretariat arbeitet eng mit dem Sekretariat des Beschäftigungsausschusses zusammen.
Article 7 Finanzielle Unterstützung für diese Anreizmaßnahme
Die Gesamtmittel für die Durchführung dieses Beschlusses werden aus dem Einzelplan „Progress/Beschäftigung“ des Programms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) zugewiesen, dessen jährliche Mittelzuweisungen vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt werden.
Article 8 Änderung des Anhangs zu Leistungsvergleichs-Indikatoren
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, in dem die Leistungsvergleich-Indikatoren verzeichnet sind.
Article 9 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 wird der Kommission ab dem 17. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 10 Überprüfung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 18. Juni 2017 einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor. Darin bewertet sie insbesondere, inwieweit das ÖAV-Netzwerk zur Verwirklichung der in Artikel 3 beschriebenen Ziele beigetragen hat und ob es seine Aufgaben erfüllt hat. Ferner bewertet sie darin, wie das ÖAV-Netzwerk die Leistungsvergleiche in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Bereichen entwickelt und umgesetzt hat.
Article 11 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 12 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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