Beschluss Nr. 585/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1
1 Die Mitgliedstaaten errichten in ihrem Hoheitsgebiet spätestens sechs Monate vor dem Tag der Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge und zur Änderung von Richtlinie 2007/46/EG, spätestens jedoch bis zum 1. Oktober 2017, gemäß den in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 festgelegten Spezifikationen die Infrastruktur für eCall-Notrufabfragestellen, die für die ordnungsgemäße Annahme und Bearbeitung aller — gegebenenfalls von anderen Anrufen als Notrufen bereinigter — eCall-Notrufe erforderlich ist, um die volle Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität, Kontinuität und Konformität des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes zu gewährleisten.
2 Absatz 1 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Notdienste auf die wirtschaftlichste und ihrem Bedarf am besten entsprechende Weise zu organisieren, einschließlich der Möglichkeit, Anrufe abzulehnen, die keine Notrufe sind und möglicherweise von den eCall-Notrufabfragestellen nicht bearbeitet werden sollen, insbesondere manuell ausgelöste eCalls. Dieser Absatz und Absatz 1 gelten unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, von ihnen anerkannte private Einrichtungen mit der Annahme und Bearbeitung einiger oder aller eCall-Notrufe gemäß den in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 festgelegten Spezifikationen zu betrauen.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Daten, die über den eCall-Dienst übermittelt werden, ausschließlich für die Erreichung der Zwecke dieses Beschlusses verwendet werden.
Article 2
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Bearbeitung von eCalls für die Nutzer der EU-weiten eCall-Dienste kostenlos ist.
Article 3
Bis zum 24. Dezember 2015 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über den Stand der Durchführung dieses Beschlusses vor. In diesen Berichten fügen sie mindestens die Liste der Behörden bei, die für die Bewertung der Konformität des Betriebs der eCall-Notrufabfragestellen mit den Anforderungen in Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 zuständig sind, die Aufstellung und die geografischen Zuständigkeiten der eCall-Notrufabfragestellen, die Beschreibung der Konformitätsprüfungen und die Beschreibung der Vorkehrungen für die Wahrung von Privatsphäre und Datenschutz.
Article 4
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eCalls von überall aus ihrem Hoheitsgebiet stammen können, sofern mindestens ein öffentliches Mobilfunknetz verfügbar ist.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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