Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. Mai 2014 über die Annahme des Arbeitsprogramms und die Finanzierung im Jahr 2014 von Tätigkeiten im Lebensmittel- und Futtermittelbereich zur Gewährleistung der Anwendung der Rechtsvorschriften über Lebens- und Futtermittel
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Article 1 Arbeitsprogramm
Das Jahresarbeitsprogramm zur Durchführung der Artikel 16, 19, 20, 21, 23 und 27 der Entscheidung 2009/470/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie des Artikels 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, das dem Anhang zu entnehmen ist, wird angenommen. Das Jahresarbeitsprogramm gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
Article 2 Beitrag der Union
Der Höchstbeitrag für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms für das Jahr 2014 beläuft sich auf 5177230 EUR und wird aus Mitteln der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr 2014 finanziert: a) Haushaltslinie 17 04 01: 1000000 EUR; b) Haushaltslinie 17 04 03: 4177230 EUR. Die in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel können auch Verzugszinsen abdecken.
Article 3 Flexibilitätsklausel
Änderungen der Mittelzuweisungen für spezifische Maßnahmen im Rahmen des jeweiligen Arbeitsprogramms, die in der Summe 20 % des in Artikel 2 dieses Beschlusses festgesetzten Höchstbeitrags nicht überschreiten, gelten als nicht substanziell im Sinne des Artikels 94 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, sofern sie sich nicht wesentlich auf die Art der Maßnahmen und die Zielsetzung des Arbeitsprogramms auswirken. Der zuständige Anweisungsbefugte kann die in Absatz 1 genannten Änderungen im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit beschließen.
Article 4 Finanzhilfen
Finanzhilfen können den im Anhang angegebenen Einrichtungen gemäß den dort festgelegten Bedingungen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.
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