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Seqlense EUR-Lex

2014/679/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 25. September 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU hinsichtlich dessen Geltungsdauer und hinsichtlich der Verbringung von Kartoffelknollen aus abgegrenzten Gebieten zu Verpackungsanlagen zwecks Verhütung der Ausbreitung von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix similaris (Gentner), Epitrix subcrinita (Lec.) und Epitrix tuberis (Gentner) innerhalb der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6731)

CELEX
32014D0679
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-09-25
In force since
2014-09-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 3 Verbringung von Kartoffelknollen innerhalb der Union

1 Kartoffelknollen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Union gemäß Artikel 5 stammen und die innerhalb dieser Gebiete oder in den in Artikel 3b genannten Anlagen verpackt wurden, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 erfüllen. Kartoffelknollen, die aus einem abgegrenzten Gebiet stammen, dürfen aus diesem abgegrenzten Gebiet in eine Verpackungsanlage in der Nähe dieses Gebiets verbracht werden, die den Anforderungen des Artikels 3b genügt, sofern die Bedingungen gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2 erfüllt sind. Die Kartoffelknollen dürfen in dieser Anlage gelagert werden. Im Fall gemäß Unterabsatz 2 ergreift die zuständige amtliche Stelle folgende Maßnahmen: a) intensive Überwachung des Auftretens der spezifizierten Organismen durch geeignete Inspektionen von Kartoffelpflanzen und gegebenenfalls anderen Wirtspflanzen, einschließlich der zum Anbau dieser Pflanzen genutzten Felder, innerhalb eines Umkreises von mindestens 100 m um die Verpackungsanlage; b) Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch die spezifizierten Organismen und für die in der Nähe der Verpackungsanlage ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung ihrer Einschleppung in die bzw. ihrer Ausbreitung innerhalb der Union.

2 Kartoffelknollen, die gemäß Artikel 2 in die Union aus Drittländern eingeführt wurden, in denen einer oder mehrere der spezifizierten Organismen bekanntermaßen auftritt bzw. auftreten, dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die Bedingungen in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 3erfüllen.

Article 3a Anforderungen in Bezug auf Fahrzeuge, Verpackungen, Maschinen und Bodenabfälle

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Fahrzeuge und Verpackungen, die vor Erfüllung der Bedingung gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe b zur Verbringung von Kartoffelknollen aus einem abgegrenzten Gebiet eingesetzt wurden, auf geeignete Weise dekontaminiert und gereinigt werden, und zwar a) bevor sie aus dem abgegrenzten Gebiet verbracht werden und b) bevor sie eine Verpackungsanlage gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 verlassen.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in der Verpackungsanlage gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 für die Kartoffelknollen gemäß Absatz 1 verwendeten Maschinen nach jeder Nutzung auf geeignete Weise dekontaminiert und gereinigt werden.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bodenabfälle oder sonstigen Abfälle, die aufgrund der Erfüllung der Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 und der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels anfallen, so entsorgt werden, dass gewährleistet ist, dass sich die spezifizierten Organismen nicht außerhalb eines abgegrenzten Gebiets ansiedeln oder ausbreiten können.

Article 3b Anforderungen in Bezug auf Verpackungsanlagen außerhalb der betreffenden abgegrenzten Gebiete

Außerhalb der betreffenden abgegrenzten Gebiete gelegene Verpackungsanlagen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2, die für Kartoffelknollen aus diesen Gebieten eingesetzt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie sind von der zuständigen amtlichen Stelle für die Verpackung von Kartoffelknollen aus einem abgegrenzten Gebiet zugelassen und b) sie führen Aufzeichnungen über den Umgang mit den Kartoffelknollen aus abgegrenzten Gebieten und bewahren diese Aufzeichnungen ein Jahr lang ab Ankunft der Kartoffelknollen in der Anlage auf.“

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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