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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Finanzierung des Arbeitsprogramms 2014 zur Schulung in den Bereichen Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit im Rahmen des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“

CELEX
32014D0702(01)
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-06-30
In force since
2014-07-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Jahresarbeitsprogramm 2014 für die Durchführung des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ für das Jahr 2014 wird hiermit in der im Anhang zu diesem Beschluss stehenden Fassung angenommen. Es gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Article 2

1 Der Höchstbeitrag für die Durchführung des Arbeitsprogramms für das Jahr 2014 beläuft sich auf 16170000 EUR und wird aus Mitteln der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2014 finanziert: a) Haushaltslinie 17 04 03: 15000000 EUR b) Haushaltslinie 17 01 06 03: 1170000 EUR

2 Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag wird an die Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel gezahlt und stellt einen operativen finanziellen Beitrag dar.

3 Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Mittel können auch die Zahlung von Verzugszinsen abdecken.

Article 3

Änderungen der Mittelzuweisungen für spezifische Maßnahmen, die in der Summe 20 % des in Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses festgesetzten Höchstbeitrags nicht überschreiten, gelten als nicht substanziell im Sinne des Artikels 94 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, sofern sie sich nicht wesentlich auf die Art der Maßnahmen und die Zielsetzung des Arbeitsprogramms auswirken. Der zuständige Anweisungsbefugte kann solche Änderungen im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit vornehmen.

Relations

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