Beschluss 2014/727/GASP des Rates vom 20. Oktober 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
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Article 2
1 Artikel 1 gilt nicht für a) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind; b) die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder anderer Unterstützung, einschließlich Personal, im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung, c) die Bereitstellung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung.
2 Artikel 1 gilt nicht für a) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, b) die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder anderer Unterstützung, einschließlich Personal, im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung, c) die Bereitstellung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung, wenn dies vorab von dem gemäß Nummer 24 der UNSCR 1970 (2011) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden ‚Ausschuss‘) genehmigt wurde.
3 Artikel 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie dazugehörigen Gütern, die einzig für den Gebrauch durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter, humanitäre Helfer und Entwicklungshelfer sowie dazugehöriges Personal vorübergehend nach Libyen ausgeführt werden, sofern der Ausschuss davon vorab in Kenntnis gesetzt wurde und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.
4 Artikel 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischen Gerät, das ausschließlich für die Unterstützung der libyschen Regierung in den Bereichen Sicherheit oder Entwaffnung bestimmt ist, sowie für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder Finanzhilfen im Zusammenhang damit.
5 Artikel 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dazugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird.
6 Artikel 1 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von nichtletalem militärischen Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und für damit zusammenhängende technische Hilfe oder Ausbildung.“
Article 2
Die Anhänge I und III des Beschlusses 2011/137/GASP werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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