2014/758/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. Oktober 2014 über die Ablehnung der von Deutschland mitgeteilten Zurückweisung der Zulassung eines Biozidprodukts gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7915) Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Dieser Beschluss gilt für Produkte mit folgender Antragsnummer im Referenzmitgliedstaat, wie im Register für Biozidprodukte erfasst: 2010/2509/5687/UK/AA/6745
Article 2
Der Antrag Deutschlands auf Zurückweisung der vom Vereinigten Königreich am 7. Juni 2012 erteilten Zulassung für die Produkte gemäß Absatz 1 wird abgelehnt.
Article 3
Der in der Produktzulassung angegebene vorgesehene Verwendungszweck wird wie folgt geändert: „Zur ausschließlichen Verwendung als Mittel zum temporären Schutz von Holz gegen holzverfärbende Pilze und Moderfäule an der Oberfläche frisch gesägten/geschlagenen Holzes und saftfrischen Holzes. Mit diesem Produkt behandeltes Holz kann als Holz für die Gebrauchsklassen 2 und 3 (d. h. Holz ohne Erdkontakt, entweder direkt der Witterung ausgesetzt oder unter Dach, jedoch häufiger Befeuchtung ausgesetzt) verwendet werden.“
Article 4
Für die Produkte gemäß Artikel 1 gilt die folgende Zulassungsbedingung: „Als Bedingung für die Zulassung muss der Zulassungsinhaber sicherstellen, dass die Verwender am Anwendungsort über ausführliche Anweisungen für die Verwendung des Produktes verfügen, wobei die Bedingungen in der Industrieanlage, in der das Produkt verwendet werden soll, zu berücksichtigen sind.“
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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