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Seqlense EUR-Lex

2014/841/EU, Euratom: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/749/EU, Euratom zur Ermächtigung Portugals, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8922)

CELEX
32014D0841
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-11-26
In force since
2014-11-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Portugal wird ermächtigt, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 bei den folgenden Gruppen von im Anhang X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln: Beförderung von Personen (Nummer 10).“

Article 1a

Portugal wird ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,03 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.“

Article 2

Zur Aufschlüsselung von Umsätzen nach statistischen Kategorien wird Portugal ermächtigt, Daten nach dem ESVG 2010 für 2011 zugrunde zu legen, um die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für das Haushaltsjahr 2014 zu berechnen.“

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Portugal gerichtet.

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