2014/841/EU, Euratom: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/749/EU, Euratom zur Ermächtigung Portugals, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8922)
Text
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Article 1
Portugal wird ermächtigt, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 bei den folgenden Gruppen von im Anhang X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln: Beförderung von Personen (Nummer 10).“
Article 1a
Portugal wird ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,03 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.“
Article 2
Zur Aufschlüsselung von Umsätzen nach statistischen Kategorien wird Portugal ermächtigt, Daten nach dem ESVG 2010 für 2011 zugrunde zu legen, um die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für das Haushaltsjahr 2014 zu berechnen.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Portugal gerichtet.
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