2014/845/EU, Euratom: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung der Entscheidung 2005/817/EG, Euratom mit der die Republik Lettland ermächtigt wird, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8926)
Text
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Article 1a
In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung wird Lettland ermächtigt, zur Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 2 des Anhangs X Teil B (freie Berufe) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates genannte Umsätze 0,04 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Article 1b
In Abweichung von Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung wird Lettland ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,30 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.
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