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2014/848/EU, Euratom: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/4/EU, Euratom zur Ermächtigung Bulgariens, Statistiken für Jahre vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8929)

CELEX
32014D0848
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-11-26
In force since
2014-11-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Bulgarien wird ermächtigt, bei der Aufschlüsselung nach Sätzen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 Angaben der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für das zweit- oder drittletzte Jahr vor dem Haushaltsjahr zugrunde zu legen, für das die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berechnen ist.

Article 2

Bulgarien wird ermächtigt, bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2018 Schätzwerte zugrunde zu legen.“

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Relations

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