2014/848/EU, Euratom: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/4/EU, Euratom zur Ermächtigung Bulgariens, Statistiken für Jahre vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8929)
Text
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Article 1
Bulgarien wird ermächtigt, bei der Aufschlüsselung nach Sätzen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 Angaben der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für das zweit- oder drittletzte Jahr vor dem Haushaltsjahr zugrunde zu legen, für das die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berechnen ist.
Article 2
Bulgarien wird ermächtigt, bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2018 Schätzwerte zugrunde zu legen.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
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