Beschluss 2014/860/GASP des Rates vom 1. Dezember 2014 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2012/173/GASP über die Aktivierung des EU-Operationszentrums für die Missionen und die Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik am Horn von Afrika
Text
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Article 1
„(1 Das EU-Operationszentrum unterstützt die Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) EUTM Somalia und EUCAP Nestor und die Operation der GSVP Atalanta am Horn von Afrika und es unterstützt die Missionen der GSVP EUTM Mali, EUCAP Sahel Niger und EUCAP Sahel Mali in der Sahel-Region.“
Article 2 Mandat und Aufgaben
1 Das EU-Operationszentrum leistet Unterstützung bei der operativen Planung und Durchführung der GSVP-Missionen und der GSVP-Operation am Horn von Afrika und in der Sahel-Region, um die Effizienz, Kohärenz und Synergien der GSVP in beiden Regionen zu erhöhen. In diesem Rahmen erleichtert das EU-Operationszentrum den Informationsaustausch, verbessert die Koordinierung und stärkt die zivil-militärischen Synergien.
2 Das EU-Operationszentrum nimmt die folgenden Aufgaben wahr: a) direkte Unterstützung des Zivilen Operationskommandeurs bei der operativen Planung und Durchführung der zivilen Missionen am Horn von Afrika und in der Sahel-Region unter Nutzung seiner militärischen Expertise und seiner speziellen Planungsexpertise; b) Unterstützung der militärischen Missions- und Operationskommandeure am Horn von Afrika und in der Sahel-Region; c) Unterstützung der Direktion Krisenbewältigung und Planung (Crisis Management and Planning — CMPD) auf deren Anfrage bei ihrer strategischen Planung der GSVP-Missionen und der GSVP-Operation am Horn von Afrika und in der Sahel-Region; d) Erleichterung des Zusammenwirkens der jeweiligen GSVP-Missionen und der GSVP-Operation mit den in Brüssel befindlichen Strukturen. In Bezug auf die Pilotprojekte ‚ausbilden und ausrüsten‘ in Mali und Somalia kann das EU-Operationszentrum einem funktionalen Koordinierungsmechanismus im Hinblick auf seinen Durchführungsplan sinnvoll Unterstützung leisten; e) Erleichterung der Koordinierung und Verstärkung der Synergien unter den GSVP-Missionen und der GSVP-Operation am Horn von Afrika im Kontext der Strategie für das Horn von Afrika und in Absprache mit dem Sonderbeauftragen der Europäischen Union für das Horn von Afrika und dem EU-Sonderbeauftragten für Somalia; f) Erleichterung der Koordinierung und Verstärkung der Synergien zwischen den GSVP-Missionen in der Sahel-Region im Kontext der Sahelstrategie und in Absprache mit dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone.
3 Die Umsetzung des Mandats und der Aufgaben wird in einem Durchführungsplan, der dem PSK vorzulegen ist, ausgearbeitet und unterliegt einer Überprüfung.“
Article 5 Organisation
Das EU-Operationszentrum wird nach funktionalen und geografischen Zuständigkeiten organisiert, die dem Bedarf der GSVP-Missionen und der GSVP-Operation, die es unterstützt, entsprechen.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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