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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014L0026
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2014-02-26
In force since
2014-04-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Richtlinie legt die Anforderungen fest, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sicherzustellen. Sie regelt darüber hinaus die Anforderungen an die Vergabe von Mehrgebietslizenzen durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung für Urheberrechte an Musikwerken für die Online-Nutzung.

Article 2 Geltungsbereich

1 Die Titel I, II, IV und V mit Ausnahme der Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 38 gelten für alle Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit Sitz in der Union.

2 Titel III und Artikel 34 Absatz 2 sowie Artikel 38 gelten für Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit Sitz in der Union, die Urheberrechte an Musikwerken für die gebietsübergreifende Online-Nutzung wahrnehmen.

3 Die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Einrichtungen, die sich direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, im Eigentum einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung befinden oder direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, von einer solchen beherrscht werden, sofern diese Einrichtungen eine Tätigkeit ausüben, die, würde sie von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeführt, den Bestimmungen dieser Richtlinie unterläge.

4 Artikel 16 Absatz 1, Artikel 18, Artikel 20, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f und g, Artikel 36 und Artikel 42 gelten für alle unabhängigen Verwertungseinrichtungen mit Sitz in der Union.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung “ jede Organisation, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheber- oder verwandte Schutzrechte im Namen mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen und eine oder beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt: i) sie steht im Eigentum ihrer Mitglieder oder wird von ihren Mitgliedern beherrscht; ii) sie ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet; b) „unabhängige Verwertungseinrichtung“ jede Organisation, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheber- oder verwandte Schutzrechte im Namen mehrerer Rechtsinhaber zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen und die i) weder direkt noch indirekt, vollständig oder teilweise im Eigentum der Rechtsinhaber steht noch direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise von den Rechtsinhabern beherrscht wird; und ii) auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist; c) „Rechtsinhaber“ jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Inhaber eines Urheber- oder eines verwandten Schutzrechts ist oder die aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags oder gesetzlich Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den Rechten hat; d) „Mitglied“ einen Rechtsinhaber oder eine Einrichtung, die Rechtsinhaber vertritt, einschließlich anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Vereinigungen von Rechtsinhabern, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erfüllen und von dieser aufgenommen wurden; e) „Statut“ die Satzung, die Gründungsbestimmungen oder die Gründungsurkunden einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung; f) „Mitgliederhauptversammlung“ das Gremium der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben, unabhängig von der Rechtsform der Organisation; g) „Direktor“ i) ein Mitglied des Verwaltungsorgans, wenn das nationale Recht oder die Satzung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine monistische Struktur vorsieht, ii) ein Mitglied des Leitungs- oder des Aufsichtsorgans, wenn das nationale Recht oder die Satzung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine dualistische Struktur vorsieht; h) „Einnahmen aus den Rechten“ die von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für die Rechtsinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs- oder Ausgleichsanspruch; i) „Verwaltungskosten“ den von einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung zur Deckung ihrer Kosten für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten von den Einnahmen aus den Rechten oder den Erträgen aus der Anlage dieser Einnahmen erhobenen, abgezogenen oder verrechneten Betrag; j) „Repräsentationsvereinbarung“ jede Vereinbarung zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit der eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beauftragt, die von ihr vertretenen Rechte wahrzunehmen, einschließlich Verträge gemäß Artikel 29 und 30; k) „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die nicht als Verbraucher handelt und Handlungen vornimmt, die der Erlaubnis der Rechtsinhaber bedürfen und die die Zahlung einer Vergütung oder eines Ausgleichs an die Rechtsinhaber bedingen; l) „Repertoire“ die Werke, in Bezug auf welche eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die Rechte verwaltet; m) „Mehrgebietslizenz“ eine Lizenz, die sich auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat erstreckt; n) „Online-Rechte an Musikwerken“ die dem Urheber zustehenden Rechte an einem Musikwerk im Sinne der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, die für die Bereitstellung eines Online-Dienstes erforderlich sind;

Article 4 Allgemeine Grundsätze

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung im besten Interesse der Rechtsinhaber handeln, deren Rechte sie repräsentieren, und diesen keine Pflichten auferlegen, die objektiv für den Schutz ihrer Rechte und Interessen oder für die wirksame Wahrnehmung dieser Rechte nicht notwendig sind.

Article 5 Rechte der Rechtsinhaber

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber die in den Absätzen 2 bis 8 niedergelegten Rechte haben und dass diese Rechte in dem Statut oder den Mitgliedschaftsbedingungen der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung aufgeführt sind.

2 Die Rechtsinhaber haben das Recht, eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ihrer Wahl mit der Wahrnehmung von Rechten, von Kategorien von Rechten oder von Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl in den Gebieten ihrer Wahl ungeachtet des Mitgliedstaats der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beziehungsweise des Rechtsinhabers zu beauftragen. Sofern die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die Rechtewahrnehmung nicht aus objektiv nachvollziehbaren Gründen ablehnen kann, ist sie verpflichtet, Rechte, Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und sonstige Schutzgegenstände, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen, wahrzunehmen.

3 Die Rechtsinhaber haben das Recht, Lizenzen für die nicht-kommerzielle Nutzung von Rechten, von Kategorien von Rechten oder von Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl zu vergeben.

4 Die Rechtsinhaber haben das Recht, unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten für die Gebiete ihrer Wahl den einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gemäß Absatz 2 erteilten Auftrag zur Wahrnehmung von Rechten zu beenden oder der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Rechte, Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl gemäß Absatz 2 zu entziehen. Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung kann beschließen, dass eine solche Beendigung des Wahrnehmungsauftrags oder ein solcher Rechtsentzug nur zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird.

5 Stehen einem Rechtsinhaber Beträge aus Verwertungshandlungen zu, die erfolgt sind, bevor die Beendigung des Auftrags zur Wahrnehmung von Rechten oder der Rechtsentzug wirksam wurde, oder aus einer zuvor erteilten Lizenz, behält der Rechtsinhaber seine Rechte nach den Artikeln 12, 13, 18, 20, 28 und 33.

6 Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung dürfen die Ausübung von Rechten gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht dadurch beschränken, dass sie als Bedingung für die Ausübung dieser Rechte verlangen, eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Wahrnehmung derjenigen Rechte oder Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu betrauen, die entzogen wurden oder in Bezug auf die der Wahrnehmungsauftrag beendet wurde.

7 Beauftragt ein Rechtsinhaber eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Wahrnehmung seiner Rechte, so erteilt er ausdrücklich für jedes Recht oder jede Kategorie von Rechten oder jede Art von Werken und jeden sonstigen Schutzgegenstand seine Zustimmung zur Wahrnehmung dieser Rechte. Diese Zustimmung ist zu dokumentieren.

8 Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung informiert die Rechtsinhaber über die ihnen nach den Absätzen 1 bis 7 zustehenden Rechte sowie über die an das Recht nach Absatz 3 geknüpften Bedingungen, bevor sie die Zustimmung der Rechtsinhaber zur Wahrnehmung von Rechten, von Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen einholt. Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung informiert diejenigen Rechtsinhaber, von denen sie bereits beauftragt wurden, bis zum 10. Oktober 2016 über die ihnen nach den Absätzen 1 bis 7 zustehenden Rechte und die an das Recht nach Absatz 3 geknüpften Bedingungen.

Article 6 Mitgliedschaftsbedingungen von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 einhalten.

2 Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nehmen Rechtsinhaber und Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten, einschließlich andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Vereinigungen von Rechtsinhabern, als Mitglieder auf, wenn diese die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen, die auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen. Die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft werden in das Statut oder die Mitgliedschaftsbedingungen der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung aufgenommen und veröffentlicht. Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, sind dem Rechtsinhaber die Gründe für diese Entscheidung verständlich zu erläutern.

3 In den Statuten der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung sind angemessene, wirksame Verfahren für die Mitwirkung aller Mitglieder am Entscheidungsfindungsprozess der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung vorzusehen. Die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern müssen beim Entscheidungsfindungsprozess fair und ausgewogen vertreten sein.

4 Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung erlauben ihren Mitgliedern, unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel mit ihnen zu kommunizieren, auch zwecks Ausübung von Mitgliedschaftsrechten.

5 Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung führen Mitgliederverzeichnisse, die regelmäßig aktualisiert werden.

Article 7 Rechte von Rechtsinhabern, die nicht Mitglied der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sind

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die Vorschriften der Artikel 6 Absatz 4, Artikel 20, Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 33 in Bezug auf Rechtsinhaber befolgen, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu ihnen stehen, jedoch nicht ihre Mitglieder sind.

2 Die Mitgliedstaaten können auf die in Absatz 1 genannten Rechtsinhaber weitere Bestimmungen dieser Richtlinie anwenden.

Article 8 Mitgliederhauptversammlung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitgliederhauptversammlung im Einklang mit den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 abgehalten wird.

2 Mindestens einmal jährlich wird eine Mitgliederhauptversammlung einberufen.

3 Die Mitgliederhauptversammlung beschließt über Änderungen an der Satzung und den Mitgliedschaftsbedingungen, soweit diese nicht in der Satzung geregelt sind.

4 Die Mitgliederhauptversammlung beschließt über die Ernennung und Entlassung der Direktoren, überwacht deren allgemeine Aufgabenerfüllung und genehmigt deren Vergütung und sonstige Leistungen, darunter Geld- und geldwerte Leistungen, Versorgungsansprüche, Ansprüche auf sonstige Zuwendungen und Abfindungen. In einer dualistisch strukturierten Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beschließt die Mitgliederhauptversammlung nicht über die Ernennung oder Entlassung von Mitgliedern des Leitungsorgans oder über die Genehmigung ihrer Vergütung und sonstigen Leistungen, wenn die Befugnisse zu solchen Entscheidungen dem Aufsichtsorgan übertragen wurden.

5 Die Mitgliederhauptversammlung beschließt im Einklang mit den Vorschriften des Titel II Kapitel 2 mindestens über: a) die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge; b) die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge; c) die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten und etwaige Erträge aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten; d) die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und von den Erträgen aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten; e) die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge; f) die Grundsätze für das Risikomanagement; g) die Genehmigung des Erwerbs, des Verkaufs oder der Beleihung von unbeweglichen Sachen; h) die Genehmigung von Zusammenschlüssen und Bündnissen, die Gründung von Tochtergesellschaften und die Übernahme anderer Organisationen und den Erwerb von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen; i) die Genehmigung der Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie der Stellung von Darlehenssicherheiten oder -bürgschaften.

6 Die Mitgliederhauptversammlung kann die Befugnisse gemäß Absatz 5 Buchstaben f, g, h und i per Beschluss oder in dem Statut dem Gremium übertragen, das die Aufsicht ausübt.

7 Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstaben a bis d können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Mitgliederhauptversammlung detailliertere Bedingungen für die Verwendung der Einnahmen aus den Rechten und den Erträgen der Anlage dieser Einnahmen festlegen muss.

8 Die Mitgliederhauptversammlung kontrolliert die Tätigkeit der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, indem sie mindestens die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers beschließt und den jährlichen Transparenzbericht gemäß Artikel 22 genehmigt. Die Mitgliedstaaten können alternative Systeme oder Modalitäten für die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers zulassen, sofern die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers von den Personen sichergestellt ist, die die Geschäfte der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung führen.

9 Alle Mitglieder einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sind zur Teilnahme an der Mitgliederhauptversammlung berechtigt und stimmberechtigt. Gleichwohl können die Mitgliedstaaten Einschränkungen des Rechts der Mitglieder der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben, aufgrund mindestens eines der folgenden Kriterien zulassen: a) Dauer der Mitgliedschaft, b) Beträge, die ein Mitglied erhalten hat oder die ihm zustehen, vorausgesetzt, diese Kriterien werden in einer fairen und verhältnismäßigen Weise festgelegt und angewendet. Die Kriterien in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b sind in das Statut oder die Mitgliedschaftsbedingungen der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung aufzunehmen und gemäß den Artikeln 19 und 21 zu veröffentlichen.

10 Jedes Mitglied einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung hat das Recht, eine andere natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, der in seinem Namen an der Mitgliederhauptversammlung teilnimmt und sein Stimmrecht ausübt, sofern diese Bestellung nicht zu einem Interessenkonflikt führt, was beispielsweise der Fall sein kann, wenn das Mitglied und sein Vertreter zu verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern innerhalb der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gehören. Gleichwohl können die Mitgliedstaaten die Bestellung von Vertretern und die Ausübung der Stimmrechte der Mitglieder, die sie vertreten, einschränken, wenn dadurch die angemessene und wirksame Mitwirkung der Mitglieder an dem Entscheidungsfindungsprozess der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht beeinträchtigt wird. Ein Vertreter wird jeweils für eine einzige Mitgliederhauptversammlung bestellt. Der Vertreter genießt bei der Mitgliederhauptversammlung dieselben Rechte wie das Mitglied, das ihn bestellt hat. Der Vertreter ist verpflichtet, entsprechend den Anweisungen des Mitglieds, das ihn bestellt hat, abzustimmen.

11 Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung von einer Versammlung von Delegierten ausgeübt werden können, die mindestens alle vier Jahre von den Mitgliedern der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gewählt werden, sofern a) eine angemessene und wirksame Mitwirkung der Mitglieder an dem Entscheidungsfindungsprozess der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gewährleistet ist; und b) die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern in der Delegiertenversammlung fair und ausgewogen vertreten sind. Die Absätze 2 bis 10 gelten entsprechend für die Delegiertenversammlung.

12 Die Mitgliedstaaten können für den Fall, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung aufgrund ihrer Rechtsform keine Hauptversammlung von Mitgliedern ausrichten kann, vorsehen, dass die Befugnisse dieser Versammlung dem Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, übertragen werden. Die Absätze 2 bis 5, 7 und 8 gelten entsprechend für das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt.

13 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, zu deren Mitgliedern Einrichtungen zählen, die Rechtsinhaber vertreten, einige oder alle Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung von einer Versammlung dieser Rechtsinhaber auszuüben sind. Die Absätze 2 bis 10 gelten entsprechend für die Versammlung der Rechtsinhaber.

Article 9 Aufsichtsfunktion

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung über eine Aufsichtsfunktion für die kontinuierliche Überwachung der Tätigkeit und der Aufgabenerfüllung der Personen verfügen, die die Geschäfte der Organisation führen.

2 In dem Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, ist eine faire und ausgewogene Vertretung der verschiedenen Mitgliederkategorien der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sicherzustellen.

3 Jede Person, die die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, gibt der Mitgliederhauptversammlung gegenüber jährlich eine individuelle Erklärung über Interessenkonflikte ab, in der die Angaben nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 enthalten sind.

4 Das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, tritt regelmäßig zusammen und verfügt mindestens über folgende Befugnisse: a) die Befugnisse, einschließlich derer gemäß Artikel 8 Absatz 4 und 6, die ihm von der Mitgliederhauptversammlung übertragen werden; b) Überwachung der Tätigkeit und der Aufgabenerfüllung der in Artikel 10 genannten Personen, einschließlich der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung und insbesondere der in Artikel 8 Absatz 5 Buchstaben a bis d aufgelisteten allgemeinen Grundsätze.

5 Das Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, berichtet der Mitgliederhauptversammlung mindestens einmal im Jahr über die Ausübung seiner Befugnisse.

Article 10 Pflichten der die Geschäfte der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung führenden Personen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung alle notwendigen Vorkehrungen dafür trifft, dass die Personen, die die Geschäfte dieser Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung führen, diese Aufgabe solide, umsichtig und angemessen unter Verwendung solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und interner Kontrollmechanismen erfüllen.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Verfahren festlegen und anwenden, um Interessenkonflikte zu vermeiden und für den Fall, dass Interessenkonflikte nicht vermieden werden können, tatsächliche oder mögliche Interessenkonflikte erkennen, ausräumen, überwachen und offenlegen zu können, um zu verhindern, dass sich diese Interessenkonflikte nachteilig auf die kollektiven Interessen der von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung vertretenen Rechtsinhaber auswirken. Zu den Verfahren nach Unterabsatz 1 gehört die jährliche Abgabe einer individuellen Erklärung der in Absatz 1 genannten Personen gegenüber der Mitgliederhauptversammlung, die folgende Angaben enthält: a) Beteiligungen an der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, b) von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung im abgelaufenen Geschäftsjahr bezogene Vergütungen einschließlich Versorgungszahlungen, Sachleistungen und sonstige Leistungen, c) in der Eigenschaft als Rechtsinhaber von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung im abgelaufenen Geschäftsjahr erhaltene Beträge, d) eine Erklärung zu einem etwaigen tatsächlichen oder möglichen Konflikt zwischen persönlichen Interessen und den Interessen der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung oder zwischen Pflichten gegenüber der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung und Pflichten gegenüber einer anderen natürlichen oder juristischen Person.

Article 11 Einziehung und Verwendung der Einnahmen aus den Rechten

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 von den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung eingehalten werden.

2 Bei der Einziehung und der Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten gehen die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der gebotenen Sorgfalt vor.

3 Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung führen getrennt Buch über a) die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus der Anlage dieser Einnahmen und b) ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus diesem Vermögen, aus den Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.

4 Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung dürfen die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen nicht für andere Zwecke als zur Verteilung an die Rechtsinhaber verwenden, außer in Fällen, in denen sie gemäß einem nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d gefassten Beschluss die Verwaltungskosten einbehalten oder verrechnen oder die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen gemäß einem nach Artikel 8 Absatz 5 gefassten Beschluss verwenden dürfen.

5 Legt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die Einnahmen aus den Rechten oder die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an, so geschieht dies im besten Interesse der Rechtsinhaber, deren Rechte sie repräsentiert, im Einklang mit der allgemeinen Anlagepolitik und den Grundsätzen für das Risikomanagement im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 Buchstaben c und f und im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen: a) Im Falle eines möglichen Interessenkonflikts sorgt die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung dafür, dass die Anlage einzig und allein im Interesse dieser Rechtsinhaber erfolgt. b) Die Vermögenswerte sind so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist. c) Die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden.

Article 12 Abzüge

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die von einem Rechtsinhaber mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt wird, diesen über Verwaltungskosten und andere Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und über Abzüge von Erträgen aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten aufklären muss, bevor sie die Zustimmung des Rechtsinhabers zur Rechtewahrnehmung einholt.

2 Die Abzüge müssen im Verhältnis zu den Leistungen, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gegenüber den Rechtsinhabern erbringt, gegebenenfalls einschließlich der in Absatz 4 genannten Leistungen, angemessen sein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt werden.

3 Die Verwaltungskosten dürfen die gerechtfertigten und belegten Kosten, die der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung durch die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten entstehen, nicht übersteigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Verwendung und die Transparenz bei der Verwendung der abgezogenen oder verrechneten Verwaltungskosten geltenden Bestimmungen auch für alle andere Abzüge gelten, die zur Deckung der durch die Wahrnehmung der Urheber- oder verwandten Schutzrechte entstehenden Kosten angesetzt werden.

4 Erbringt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen, die durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten oder den Erträgen aus deren Anlage finanziert werden, werden solche Leistungen auf der Grundlage fairer Kriterien, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu solchen Leistungen und deren Umfang, bereitgestellt.

Article 13 Verteilung an die Rechtsinhaber

1 Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 3 und des Artikels 28 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge gemäß den in Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a genannten allgemeinen Grundsätzen für die Verteilung regelmäßig, sorgfältig und korrekt verteilen und ausschütten. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung oder ihre Mitglieder, wenn es sich dabei um Einrichtungen zur Vertretung von Rechtsinhabern handelt, diese Beträge so schnell wie möglich, jedoch spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, verteilt und an die Rechtsinhaber ausschüttet, es sei denn, die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, oder gegebenenfalls das Mitglied, ist aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte, Rechtsinhabern oder der Zuordnung von Angaben über Werke und andere Schutzgegenstände zu dem jeweiligen Rechtsinhaber außerstande, die Frist zu wahren.

2 Können die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 verteilt werden, da die betreffenden Rechtsinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden können und ist die in Absatz 1 genannte Ausnahme zu dieser Frist nicht anwendbar, werden diese Beträge in der Buchführung der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung getrennt erfasst.

3 Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung unternimmt alle notwendigen Schritte im Einklang mit Absatz 1, um die Rechtsinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen. Insbesondere stellt die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung folgenden Adressaten spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Angaben über Werke und sonstige Schutzgegenstände zur Verfügung, deren Rechtsinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden konnten: a) den von ihr vertretenen Rechtsinhabern oder den Einrichtungen zur Vertretung von Rechtsinhabern, wenn solche Einrichtungen Mitglieder der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung sind; und b) allen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit denen sie Repräsentationsvereinbarungen geschlossen hat. Die Angaben nach Absatz 1 umfassen, sofern verfügbar, folgendes: a) den Titel des Werks oder anderen Schutzgegenstands, b) den Namen des Rechtsinhabers, c) den Namen des betreffenden Verlegers oder Produzenten und d) alle sonstigen relevanten verfügbaren Informationen, die zur Ermittlung des Rechtsinhabers hilfreich sein könnten. Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung überprüft zudem das in Artikel 6 Absatz 5 genannte Mitgliederverzeichnis und andere leicht verfügbare Aufzeichnungen. Bleiben die zuvor genannten Schritte ohne Erfolg, veröffentlicht die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung diese Angaben spätestens ein Jahr nach Ablauf der Dreimonatsfrist.

4 Können die den Rechtsinhabern zustehenden Beträge nicht nach Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, verteilt werden und hat die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung alle notwendigen Maßnahmen nach Absatz 3 ergriffen, um die Rechtsinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, so gelten diese Beträge als nicht verteilbar.

5 Die Mitgliederhauptversammlung einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beschließt über die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge, im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b, unbeschadet des Rechts der Rechtsinhaber, diese Beträge von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten über die Verjährung von Ansprüchen geltend zu machen.

6 Die Mitgliedstaaten können die zulässigen Verwendungen von nicht verteilbaren Beträgen einschränken oder festlegen, unter anderem durch Regelungen, denen zufolge diese Beträge gesondert und unabhängig zur Finanzierung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen zugunsten von Rechtsinhabern verwendet werden müssen.

Article 14 Auf der Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen wahrgenommene Rechte

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung keinen Rechtsinhaber, dessen Rechte sie auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, diskriminiert, insbesondere hinsichtlich der anwendbaren Tarife, Verwaltungskosten und der Bedingungen für die Einziehung der Einnahmen und die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge.

Article 15 Abzüge und Zahlungen bei Repräsentationsvereinbarungen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung von den Einnahmen aus den Rechten, die ihnen aus einer Repräsentationsvereinbarung zufließen, oder von Erträgen aus den Anlagen dieser Einnahmen keine anderen Beträge als die Verwaltungskosten abziehen, es sei denn, die andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit der die Repräsentationsvereinbarung geschlossen wurde, hat einem solchen Abzug ausdrücklich zugestimmt.

2 Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung verteilen regelmäßig, sorgfältig und korrekt an die anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die diesen zustehenden Beträge und schütten sie an diese aus.

3 Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nehmen die Verteilung und Ausschüttung an andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung so schnell wie möglich, spätestens jedoch neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vor, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, es sei denn, es ist ihnen aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte, Rechtsinhabern oder der Zuordnung von Angaben über Werke und andere Schutzgegenstände zu dem jeweiligen Rechtsinhaber nicht möglich, diese Frist zu wahren. Die anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung oder ihre Mitglieder, wenn es sich dabei um Einrichtungen zur Vertretung von Rechtsinhabern handelt, verteilen und schütten diese Beträge so schnell wie möglich aus, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt an die Rechtsinhaber, es sei denn, es ist ihnen aus objektiven Gründen insbesondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte, Rechtsinhabern oder der Zuordnung von Angaben über Werke und andere Schutzgegenstände zu dem jeweiligen Rechtsinhaber nicht möglich, diese Frist zu wahren.

Article 16 Lizenzvergabe

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer nach Treu und Glauben über die Lizenzierung von Nutzungsrechten verhandeln. Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer stellen sich gegenseitig alle notwendigen Informationen zur Verfügung.

2 Die Lizenzbedingungen sind auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen. Bei der Lizenzierung sind Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht verpflichtet, zwischen ihnen und einem Nutzer, der neuartige Online-Dienste anbietet, die seit weniger als drei Jahren der Öffentlichkeit in der Union zur Verfügung stehen, vereinbarte Lizenzbedingungen als Präzedenzfall für andere Online-Dienste heranzuziehen Die Rechtsinhaber erhalten eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte. Tarife für ausschließliche Rechte und Vergütungsansprüche stehen in einem angemessenen Verhältnis unter anderem zu dem wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Rechte unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Nutzung des Werks und sonstiger Schutzgegenstände sowie zu dem wirtschaftlichen Wert der von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachten Leistungen. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung informieren die betroffenen Nutzer über die der Tarifaufstellung zugrunde liegenden Kriterien.

3 Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung antworten unverzüglich auf Anfragen von Nutzern und teilen ihnen unter anderem mit, welche Angaben sie für ein Lizenzangebot benötigen. Nach Eingang aller erforderlichen Angaben unterbreitet die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung dem Nutzer unverzüglich entweder ein Lizenzangebot oder gibt ihm gegenüber eine begründete Erklärung ab, warum sie keine Lizenz für eine bestimmte Dienstleistung vergeben gedenkt.

4 Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung erlauben den Nutzern für die Kommunikation mit ihnen die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel, gegebenenfalls auch für Meldungen über den Gebrauch der Lizenz.

Article 17 Pflichten der Nutzer

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften um sicherzustellen, dass die Nutzer einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung innerhalb von vereinbarten oder bereits festgelegten Fristen und in vereinbarten oder bereits festgelegten Formaten die ihnen verfügbaren einschlägigen Informationen über die Nutzung der von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentierten Rechte zur Verfügung stellen, die für die Einziehung der Einnahmen aus den Rechten und für die Verteilung und Ausschüttung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge benötigt werden. Bei der Wahl der Form für die Informationsübermittlung berücksichtigen die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und die Nutzer nach Möglichkeit unverbindliche branchenübliche Standards.

Article 18 Informationen an Rechtsinhaber über die Wahrnehmung ihrer Rechte

1 Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels sowie in Artikel 19 und in Artikel 28 Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung jedem Rechtsinhaber, dem sie im Berichtszeitraum Einnahmen aus den Rechten zugewiesen oder an den sie in diesem Zeitraum solche Einnahmen ausgeschüttet hat, mindestens einmal jährlich mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung stellt: a) alle Kontaktdaten, die von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit Genehmigung des Rechtsinhabers dazu verwendet werden können, den Rechtsinhaber zu ermitteln und ausfindig zu machen, b) die dem Rechtsinhaber zugewiesenen Einnahmen aus den Rechten, c) die an den Rechtsinhaber von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ausgeschütteten Beträge nach Kategorien der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsarten, d) den Zeitraum, in dem die Nutzungen, für die dem Rechtsinhaber Vergütungen zugewiesen und an ihn ausgeschüttet wurden, stattgefunden haben, sofern nicht objektive Gründe im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung daran hindern, diese Angaben zur Verfügung zu stellen, e) die für Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge, f) die für andere Zwecke als Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge einschließlich der durch das nationale Recht vorgeschriebenen Abzüge für die Bereitstellung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen, g) dem Rechtsinhaber zugewiesene noch ausstehende Einnahmen aus den Rechten, für jedweden Zeitraum,

2 Weist eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Einnahmen aus Rechten zu und zählen zu ihren Mitgliedern Einrichtungen, die für die Verteilung von Einnahmen aus Rechten an Rechtsinhaber verantwortlich sind, so stellt sie diesen Einrichtungen die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung, sofern sie nicht selbst darüber verfügen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einrichtungen mindestens einmal im Jahr jedem Rechtsinhaber, dem sie in dem Zeitraum, auf den sich die Informationen beziehen, Einnahmen aus Rechten zugewiesen oder ausgeschüttet haben, mindestens die in Absatz 1 genannten Informationen zur Verfügung stellen.

Article 19 Informationen an andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung über die Wahrnehmung von Rechten auf der Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, für die sie auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung für den Zeitraum Rechte wahrnehmen, auf den sich die Informationen beziehen, mindestens einmal jährlich elektronisch mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung stellen: a) die zugewiesenen Einnahmen aus Rechten, die Beträge, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung für jede Kategorie der wahrgenommenen Rechte und jede Art der Nutzung der Rechte, die sie auf der Grundlage der Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, ausgeschüttet hat, sowie sonstige zugewiesene, noch ausstehende Einnahmen aus Rechten für jedweden Zeitraum, b) die für Verwaltungskosten vorgenommenen Abzüge, c) für andere Zwecke als Verwaltungskosten vorgenommene Abzüge gemäß Artikel 15, d) die vergebenen und verweigerten Lizenzen in Bezug auf Werke und andere Schutzgegenstände, die von der Repräsentationsvereinbarung umfasst sind, e) Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, sofern sie für die Wahrnehmung der unter die Repräsentationsvereinbarung fallenden Rechte maßgeblich sind.

Article 20 Informationen an Rechtsinhaber, andere Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer auf Anfrage

(1) Unbeschadet Artikel 25 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung unverzüglich den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, für die sie auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, den Rechtsinhabern und Nutzern auf deren hinreichend begründete Anfrage mindestens folgende Informationen elektronisch zur Verfügung stellt: a) die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, die sie repräsentiert, die Rechte, die sie unmittelbar oder auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen wahrnimmt, und die umfassten Lizenzgebiete oder, b) wenn aufgrund des Tätigkeitsbereichs der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung derartige Werke und sonstige Schutzgegenstände nicht bestimmt werden können, die Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, die sie repräsentiert, die wahrgenommenen Rechte und umfassten Lizenzgebiete;

Article 21 Informationen für die Öffentlichkeit

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mindestens folgende Informationen veröffentlicht: a) ihr Statut, b) ihre Mitgliedschaftsbedingungen und die Bedingungen für die Beendigung des Wahrnehmungsauftrags, sofern diese nicht in dem Statut enthalten sind, c) Standardlizenzverträge und anwendbare Standardtarife einschließlich Ermäßigungen, d) die Liste der in Artikel 10 genannten Personen, e) die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge, f) die allgemeinen Grundsätze für die Verwaltungskosten, g) die allgemeinen Grundsätze für Abzüge, die nicht Verwaltungskosten betreffen, Verwaltungskosten von den Einnahmen aus den Rechten und den Erträgen aus der Anlage der Einnahmen, einschließlich Abzügen für soziale, kulturelle und Bildungsleistungen, h) eine Aufstellung der von ihr geschlossenen Repräsentationsvereinbarungen und die Namen der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit denen die Verträge geschlossen wurden, i) die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge, j) die verfügbaren Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren gemäß den Artikeln 33, 34 und 35.

2 Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung veröffentlicht die Informationen nach Absatz 1 auf ihrer öffentlichen Website und hält diese Informationen auf dem aktuellen Stand.

Article 22 Jährlicher Transparenzbericht

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ungeachtet ihrer Rechtsform nach nationalem Recht für jedes Geschäftsjahr spätestens acht Monate nach dessen Ablauf einen jährlichen Transparenzbericht einschließlich des gesonderten Berichts nach Absatz 3 erstellen und veröffentlichen. Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung veröffentlicht auf ihrer Website den jährlichen Transparenzbericht, der dort mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.

2 Der jährliche Transparenzbericht enthält mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben.

3 Ein gesonderter Bericht gibt Aufschluss über die Beträge, die für soziale, kulturelle und Bildungsleistungen einbehalten wurden, und enthält mindestens die im Anhang unter Nummer 3 aufgeführten Angaben.

4 Die im Transparenzbericht enthaltenen Rechnungslegungsinformationen werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind. Der Bestätigungsvermerk und etwaige Beanstandungen sind im jährlichen Transparenzbericht vollständig wiederzugeben. Im Sinne dieses Absatzes umfassen die Rechnungslegungsinformationen die Jahresabschlüsse gemäß Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs sowie sonstige Finanzinformationen gemäß Nummer 1 Buchstaben g und h und Nummer 2 des Anhangs.

Article 23 Vergabe von Mehrgebietslizenzen im Binnenmarkt

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bei der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken die Bestimmungen dieses Titels beachten.

Article 24 Kapazitäten zur Abwicklung von Mehrgebietslizenzen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, über ausreichende Kapazitäten zur effizienten und transparenten elektronischen Verarbeitung der für die Verwaltung dieser Lizenzen erforderlichen Daten verfügen, darunter zur Bestimmung des Repertoires und Überwachung von dessen Nutzung, zur Ausstellung von Rechnungen, zur Einziehung von Einnahmen aus der Rechtenutzung und zur Verteilung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge.

2 Für die Zwecke des Absatzes 1 müssen die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen: a) sie müssen über die Fähigkeit zur korrekten Bestimmung der einzelnen Musikwerke — vollständig oder teilweise —, die die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentieren dürfen, verfügen; b) sie müssen hinsichtlich eines jeden Musikwerks oder Teils eines Musikwerks, das die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentieren darf, über die Fähigkeit verfügen, die Rechte — vollständig oder teilweise und in Bezug auf jedes Gebiet — sowie den zugehörigen Rechtsinhaber zu bestimmen; c) sie müssen eindeutige Kennungen verwenden, um Rechtsinhaber und Musikwerke zu bestimmen, unter möglichst weitgehender Berücksichtigung freiwilliger branchenüblicher Standards und Praktiken, die auf internationaler oder Unionsebene entwickelt wurden; d) sie müssen geeignete Mittel verwenden, um Unstimmigkeiten bei den Daten im Besitz anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, rasch und wirksam zu erkennen und zu beheben.

Article 25 Transparenz von Informationen über gebietsübergreifende Repertoires

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, den Anbietern von Online-Diensten, den Rechtsinhabern, deren Rechte sie repräsentieren, und anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung auf deren hinreichend begründete Anfrage auf elektronischem Wege aktuelle Informationen übermitteln, anhand deren das Online-Musikrepertoire, das sie repräsentieren, bestimmt werden kann. Die Informationen umfassen: a) die repräsentierten Musikwerke, b) die vollständig oder teilweise repräsentierten Rechte und c) die umfassten Lizenzgebiete.

2 Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung können erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen zum Schutz der Korrektheit und Integrität der Daten, zur Kontrolle ihrer Weiterverwendung und zum Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen ergreifen.

Article 26 Korrektheit der Informationen über gebietsübergreifende Repertoires

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, über Regelungen verfügen, die es den Rechtsinhabern, anderen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Anbietern von Online-Diensten ermöglichen, die Korrektur der Daten, auf die in der Liste der Voraussetzungen in Artikel 24 Absatz 2 Bezug genommen wird, oder der gemäß Artikel 25 vorgelegten Informationen zu beantragen, wenn diese Rechtsinhaber, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Anbieter von Online-Diensten Grund zu der Annahme haben, dass die Daten oder Informationen zu ihren Online-Nutzungsrechten an Musikwerken nicht korrekt sind. Ist die Beanstandung hinreichend begründet, sorgt die betreffende Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung dafür, dass die Daten oder Informationen unverzüglich berichtigt werden.

2 Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung stellen sicher, dass die Rechtsinhaber, deren Musikwerke zu ihren Musikrepertoires gehören, und Rechtsinhaber, die ihnen die Wahrnehmung ihrer Online-Rechte an Musikwerken gemäß Artikel 31 übertragen haben, auf elektronischem Wege Informationen zu ihren Musikwerken oder zu ihren Rechten an diesen Werken und zu den Gebieten, für die die Rechtsinhaber die Organisation mit der Rechtewahrnehmung betrauen, übermitteln können. Dabei berücksichtigen die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und die Rechtsinhaber so weit wie möglich freiwillige branchenübliche Standards und Praktiken für den Datenaustausch, die auf internationaler oder Unionsebene entwickelt wurden und die es den Rechtsinhabern ermöglichen, das Musikwerk oder Teile davon, die Online-Rechte — vollständig oder teilweise — und die Gebiete, für die die Rechtsinhaber der jeweiligen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung einen Wahrnehmungsauftrag erteilt haben, anzugeben.

3 Beauftragt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gemäß Artikel 29 und 30 mit der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Rechte an Musikwerken, gilt Absatz 2 dieses Artikels ebenso für die beauftragte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung in Bezug auf die Rechtsinhaber, deren Musikwerke zu dem Repertoire der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat, zählen, soweit die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung keine anderslautenden Vereinbarungen treffen.

Article 27 Korrekte und zügige Meldung und Rechnungsstellung

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die Nutzung der Online-Rechte an Musikwerken, die sie vollständig oder teilweise repräsentieren, durch Anbieter von Online-Diensten, denen sie eine Mehrgebietslizenz erteilt haben, überwachen.

2 Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bieten Anbietern von Online-Diensten die Möglichkeit, die Online-Nutzung von Musikwerken auf elektronischem Wege zu melden, und die Anbieter von Online-Diensten melden korrekt die Nutzung dieser Werke. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bieten mindestens eine Meldemethode an, die auf freiwilligen, auf internationaler oder Unionsebene entwickelten, branchenüblichen Standards oder Praktiken für den elektronischen Datenaustausch beruht. Sie können eine Meldung im Format des Anbieters von Online-Diensten ablehnen, wenn sie die Meldung nach einem branchenüblichen Standard für den elektronischen Datenaustausch zulassen.

3 Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung rechnen gegenüber den Anbietern von Online-Diensten elektronisch ab. Sie bieten mindestens ein Format an, das auf freiwilligen, auf internationaler oder Unionsebene entwickelten, branchenüblichen Standards oder Praktiken beruht. Auf der Rechnung werden die Werke und Rechte, die vollständig oder teilweise Gegenstand der Lizenz sind, auf der Grundlage der Daten, auf die in der Liste der Bedingungen in Artikel 24 Absatz 2 Bezug genommen wird, sowie deren tatsächliche Nutzung angegeben, soweit dies auf der Grundlage der Angaben der Anbieter von Online-Diensten und des Formats dieser Angaben möglich ist. Die Anbieter von Online-Diensten können die Annahme einer Rechnung aufgrund ihres Formats nicht verweigern, wenn die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung einen branchenüblichen Standard verwendet.

4 Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung rechnen gegenüber den Anbietern von Online-Diensten nach Meldung der tatsächlichen Nutzung von Online-Rechten an Musikwerken unverzüglich ab, es sei denn, dies ist aus Gründen, die der Anbieter des Online-Dienstes zu verantworten hat, nicht möglich.

5 Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung verfügen zugunsten von Anbietern von Online-Diensten über geeignete Regelungen für Rechnungsbeanstandungen vonseiten der Anbieter von Online-Diensten, darunter auch für Fälle, in denen ein Anbieter von einer oder mehreren Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Rechnungen für dieselben Online-Nutzungsrechte an ein- und demselben Musikwerk erhält.

Article 28 Ordnungsgemäße und unverzügliche Ausschüttung an die Rechtsinhaber

1 Unbeschadet des Absatzes 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, die den Rechtsinhabern aus solchen Lizenzen zustehenden Beträge korrekt und unverzüglich nach Meldung der tatsächlichen Nutzung des Werkes verteilen, es sei denn, dies ist aus Gründen, die der Anbieter eines Online-Dienstes zu verantworten hat, nicht möglich.

2 Unbeschadet des Absatzes 3 übermitteln die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung den Rechtsinhabern mit jeder Zahlung nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben: a) Zeitraum der Nutzung, für die den Rechtsinhabern eine Vergütung zusteht, sowie Gebiete, in denen die Rechte genutzt wurden; b) für jedes Online-Recht an einem Musikwerk, mit dessen vollständiger oder teilweiser Repräsentation der Rechtsinhaber die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung beauftragt hat, die eingezogenen Beträge, die Abzüge sowie die von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung verteilten Beträge; c) die für die Rechtsinhaber eingezogenen Beträge, die Abzüge sowie die von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung verteilten Beträge in Bezug auf jeden Anbieter eines Online-Dienstes.

3 Beauftragt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung gemäß den Artikeln 29 und 30, Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken zu vergeben, so verteilt die beauftragte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung korrekt und unverzüglich die in Absatz 1 genannten Beträge und übermittelt der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat die in Absatz 2 genannten Informationen. Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat, ist für die nachfolgende Verteilung der Beträge und die Weiterleitung der Informationen an die Rechtsinhaber verantwortlich, soweit die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung keine anderslautenden Vereinbarungen treffen.

Article 29 Verträge zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Repräsentationsvereinbarungen zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit denen eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken ihres eigenen Repertoires beauftragt, nicht-exklusiver Natur sind. Die beauftragte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nimmt diese Online-Rechte diskriminierungsfrei wahr.

2 Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat, informiert ihre Mitglieder über die zentralen Bedingungen dieser Vereinbarung, darunter die Laufzeit der Vereinbarung und die Kosten für die von der beauftragten Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachten Leistungen.

3 Die beauftragte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung informiert die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat, über die zentralen Bedingungen für die Vergabe von Lizenzen für die Online-Rechte der Letzteren, darunter über die Art der Verwertung, über sämtliche Bestimmungen, die die Vergütung betreffen oder sich darauf auswirken, die Geltungsdauer der Lizenz, die Rechnungsperioden und die Lizenzgebiete, für die sie gilt.

Article 30 Pflicht zur Repräsentation anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bei der Mehrgebietslizenzierung

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die keine Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken ihres eigenen Repertoires vergibt oder anbietet, den Antrag richtet, mit ihr eine Repräsentationsvereinbarung über die Repräsentation dieser Rechte zu schließen, diesen Antrag annehmen muss, wenn sie bereits Mehrgebietslizenzen für dieselbe Kategorie von Online-Rechten an Musikwerken aus dem Repertoire einer oder mehrerer anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vergibt oder anbietet.

2 Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, antwortet der anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung schriftlich und unverzüglich.

3 Unbeschadet der Absätze 5 und 6 nimmt die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, das von der anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentierte Repertoire zu denselben Bedingungen wahr wie ihr eigenes Repertoire.

4 Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, nimmt das von der anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentierte Repertoire in alle Angebote auf, die sie an Anbieter von Online-Diensten richtet.

5 Die Verwaltungskosten, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Antrag gestellt hat, für die erbrachten Leistungen verlangt, dürfen die Kosten nicht übersteigen, die ersterer vernünftigerweise entstanden sind.

6 Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Antrag gestellt hat, stellt der anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken erforderlichen Informationen über ihr eigenes Musikrepertoire zur Verfügung. Wenn die Informationen unzureichend sind oder in einer solchen Form vorgelegt wurden, dass die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, die Anforderungen dieses Titels nicht erfüllen kann, ist diese berechtigt, die vernünftigerweise für die Erfüllung der Anforderungen anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen oder diejenigen Werke auszuschließen, zu denen keine ausreichenden oder verwendbaren Informationen vorgelegt wurden.

Article 31 Zugang zur Mehrgebietslizenzierung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber, die eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Repräsentation ihrer Online-Rechte an Musikwerken betraut haben, dieser die Online-Rechte an Musikwerken für Zwecke der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für alle Gebiete wieder entziehen können, ohne ihr auch die Online-Rechte an Musikwerken für die Vergabe von Eingebietslizenzen zu entziehen, um selbst, über einen bevollmächtigten Dritten oder über eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die die Anforderungen dieses Titels erfüllt, entsprechende Mehrgebietslizenzen erteilen zu können, wenn bis zum 10. April 2017 die beauftragte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung keine solche Mehrgebietslizenz vergibt oder anbietet und keiner anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erlaubt, diese Rechte zu repräsentieren.

Article 32 Ausnahme für Online-Rechte an Musikwerken für Hörfunk- und Fernsehprogramme

Dieser Titel findet auf Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung keine Anwendung, die auf der Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Rechte unter Beachtung der Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 101 und 102 AEUV eine Mehrgebietslizenz für Online-Rechte an Musikwerken erteilen, die Sendeunternehmen benötigen, um ihre Hörfunk- oder Fernsehprogramme begleitend zur ersten Sendung oder danach sowie sonstige Online-Inhalte, einschließlich Vorschauen, die ergänzend zur ersten Sendung von dem oder für das Sendeunternehmen produziert wurden, öffentlich wiedergeben oder zugänglich machen zu können.

Article 33 Beschwerdeverfahren

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung für ihre Mitglieder und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, in deren Auftrag sie im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnehmen, wirksame und zügige Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden zur Verfügung stellen, insbesondere in Bezug auf den Abschluss und Beendigung des Wahrnehmungsauftrags oder die Entziehung von Rechten, die Mitgliedschaftsbedingungen, die Einziehung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge, die Abzüge und die Verteilung.

2 Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung reagieren schriftlich auf Beschwerden von Mitgliedern oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, in deren Auftrag sie im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnehmen. Weisen sie eine Beschwerde zurück, so begründen sie dies.

Article 34 Alternative Streitbeilegungsverfahren

1 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Streitigkeiten zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Mitgliedern der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Rechtsinhabern oder Nutzern über die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften ein rasches, unabhängiges und unparteiisches alternatives Streitbeilegungsverfahren durchgeführt werden kann.

2 Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke des Titels III sicher, dass bei folgenden Streitigkeiten einer in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergibt oder anbietet, ein unabhängiges, unparteiisches alternatives Streitbeilegungsverfahren durchgeführt werden kann: a) Streitigkeiten mit einem tatsächlichen oder potenziellen Anbieter eines Online-Dienstes über die Anwendung der Artikel 16, 25, 26 und 27; b) Streitigkeiten mit einem oder mehreren Rechtsinhabern über die Anwendung der Artikel 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31; c) Streitigkeiten mit einer anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung über die Anwendung der Artikel 25, 26, 27, 28, 29 und 30.

Article 35 Streitbeilegung

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Streitigkeiten zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzern, insbesondere über bestehende und angebotene Lizenzbedingungen oder Vertragsverletzungen vor Gericht oder gegebenenfalls vor eine andere unabhängige, unparteiische Streitbeilegungsstelle mit einschlägigen Kenntnissen des Rechts des geistigen Eigentums gebracht werden können.

2 Die Artikel 33 und 34 sowie Absatz 1 dieses Artikels berühren nicht das Recht der Streitparteien, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen.

Article 36 Einhaltung

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einhaltung der nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen durch die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung durch die zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden überwacht wird.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Mitgliedern einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, den Rechtsinhabern, Nutzern, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und sonstigen Beteiligten Verfahren zur Verfügung stehen, mit denen sie die zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden von Tätigkeiten oder Umständen in Kenntnis setzen können, die ihrer Ansicht nach einen Verstoß gegen nach dieser Richtlinie erlassene nationale Rechtsvorschriften darstellen.

3 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden befugt sind, bei Verstößen gegen nationales Recht, welches zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen wurde, geeignete Sanktionen zu verhängen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten geben der Kommission bis zum 10. April 2016 die in diesem Artikel und in den Artikeln 37 und 38 genannten zuständigen Behörden bekannt. Die Kommission veröffentlicht die diesbezüglichen Angaben.

Article 37 Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden

1 Um die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass ein Auskunftsersuchen einer zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere bezüglich der Tätigkeiten von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, an den das Ersuchen gerichtet wurde, ansässig sind, unverzüglich von der zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörde beantwortet wird, wenn diese Anfrage hinreichend begründet ist.

2 Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige, jedoch in ihrem Hoheitsgebiet tätige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung möglicherweise gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats verstößt, in dem die Organisation ansässig ist, so kann die Behörde alle einschlägigen Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermitteln, in dem die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ansässig ist, und gegebenenfalls diese Behörde ersuchen, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die ersuchte Behörde reagiert binnen drei Monaten auf dieses Ersuchen mit einer begründeten Antwort.

3 Die zuständige Behörde, die das Ersuchen an die andere Behörde richtet, kann sich in den Angelegenheiten nach Absatz 2 auch an die gemäß Artikel 41 eingerichtete Sachverständigengruppe wenden.

Article 38 Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Mehrgebietslizenzen

1 Die Kommission fördert den regelmäßigen Austausch von Informationen zwischen den zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zwischen diesen Behörden und der Kommission über Stand und Entwicklung der Vergabe von Mehrgebietslizenzen.

2 Die Kommission befragt Vertreter der Rechtsinhaber, der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, der Nutzer, der Verbraucher und anderer interessierter Parteien regelmäßig zu ihren Erfahrungen mit der Anwendung der Bestimmungen des Titels III. Die Kommission übermittelt im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Absatz 1 den zuständigen Behörden sämtliche relevanten Informationen aus diesen Befragungen.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden der Kommission bis zum 10. Oktober 2017 einen Bericht über Stand und Entwicklung der Vergabe von Mehrgebietslizenzen in ihrem Hoheitsgebiet vorlegen. Der Bericht enthält insbesondere Angaben zur Verfügbarkeit von Mehrgebietslizenzen im jeweiligen Mitgliedstaat, zur Einhaltung der in Umsetzung von Titel III erlassenen nationalen Rechtsvorschriften durch die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und eine Bewertung der Entwicklungen in Bezug auf Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken durch die Nutzer, Verbraucher, Rechtsinhaber und andere interessierte Parteien.

4 Die Kommission bewertet die Anwendung von Titel III auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 3 und der nach den Absätzen 1 und 2 gesammelten Informationen. Erforderlichenfalls und gegebenenfalls auf der Grundlage eines besonderen Berichts zieht sie Maßnahmen zur Behebung etwaiger Probleme in Erwägung. Bei der Bewertung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt: a) die Anzahl der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die die Anforderungen des Titels III erfüllen; b) die Anwendung der Artikel 29 und 30, einschließlich der Anzahl der von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nach diesen Artikeln geschlossenen Repräsentationsvereinbarungen; c) der Anteil des Repertoires in den Mitgliedstaaten, für den Mehrgebietslizenzen erhältlich sind.

Article 39 Meldung der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission bis zum 10. April 2016 auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Angaben eine Aufstellung der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich jegliche Änderungen dieser Aufstellung. Die Kommission veröffentlicht diese Angaben und hält sie auf dem aktuellen Stand.

Article 40 Bericht

Bis zum 10. April 2021 bewertet die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament sowie dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie, was länderübergreifende Dienste, die kulturelle Vielfalt, die Beziehungen zwischen den Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und den Nutzern und die Tätigkeiten außerhalb der Union ansässiger Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung innerhalb der Union anbelangt, sowie erforderlichenfalls über die Notwendigkeit einer Überarbeitung vor. Gegebenenfalls fügt die Kommission ihrem Bericht einen Legislativvorschlag bei.

Article 41 Sachverständigengruppe

Hiermit wird eine Sachverständigengruppe gegründet. Sie setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen. Die Sachverständigengruppe wird von einem Vertreter der Kommission geleitet und tritt entweder auf Initiative des Vorsitzes oder auf Antrag der Delegation eines Mitgliedstaats zusammen. Die Gruppe hat folgende Aufgaben: a) Prüfung der Auswirkungen der Umsetzung dieser Richtlinie auf die Arbeitsweise von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und unabhängigen Verwertungseinrichtungen im Binnenmarkt und Aufzeigen von Schwierigkeiten, b) Durchführung von Konsultationen zu allen mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Fragen, c) Erleichterung des Informationsaustauschs über relevante Entwicklungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie über relevante wirtschaftliche, soziale, kulturelle und technische Entwicklungen, vor allem auf dem digitalen Markt für Werke und andere Schutzgegenstände.

Article 42 Schutz personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie unterliegt der Richtlinie 95/46/EG.

Article 43 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 10. April 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 44 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 45 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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