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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014L0028
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2014-02-26
In force since
2016-04-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

1 Diese Richtlinie gilt für Explosivstoffe für zivile Zwecke.

2 Diese Richtlinie gilt nicht für a) Explosivstoffe, einschließlich Munition, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur Verwendung durch die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind; b) pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 2013/29/EU; c) Munition, vorbehaltlich der Artikel 12, 13 und 14. Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste der in Buchstabe b dieses Absatzes und in Artikel 2 Nummer 2 erwähnten bzw. gemäß den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter festgelegten pyrotechnischen Gegenstände und Munition.

3 Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, bestimmte Stoffe, die nicht unter diese Richtlinie fallen, durch innerstaatliche Gesetze oder sonstige innerstaatliche Regelungen als Explosivstoffe einzustufen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.„Explosivstoffe“Stoffe und Gegenstände, die gemäß den „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter“ als Explosivstoffe betrachtet werden und in der in diesen Empfehlungen festgelegten Klasse 1 eingestuft sind;2.„Munition“Geschosse mit oder ohne Treibladungen sowie Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen und Artilleriegeschütze;3.„Betriebssicherheit“die Verhütung von Unfällen und, wenn dies nicht gelingt, die Begrenzung ihrer Folgen;4.„Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung“die Verhütung einer die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzenden missbräuchlichen Verwendung;5.„Genehmigung der Verbringung“die Entscheidung über die geplanten Verbringungen von Explosivstoffen innerhalb der Union;6.„Verbringung“jede Ortsveränderung von Explosivstoffen innerhalb der Gemeinschaft mit Ausnahme von Ortsveränderungen innerhalb einer Betriebsstätte;7.„Bereitstellung auf dem Markt“jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Explosivstoffen zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung dieser Explosivstoffe auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;8.„Inverkehrbringen“die erstmalige Bereitstellung eines Explosivstoffs auf dem Unionsmarkt;9.„Hersteller“jede natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diesen Explosivstoff unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für eigene Zwecke verwendet;10.„Bevollmächtigter“jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;11.„Einführer“jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;12.„Händler“jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die einen Explosivstoff auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;13.„Wirtschaftsakteure“der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler sowie jede juristische oder natürliche Person, die die Lagerung, die Verwendung, die Verbringung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Explosivstoffen bzw. den Handel damit betreibt;14.„Waffenhändler“jede natürliche oder juristische Person, deren berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise in der Herstellung, dem Austausch, der Vermietung, der Reparatur oder der Umarbeitung von Feuerwaffen und Munition bzw. dem Handel damit besteht;15.„technische Spezifikation“ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Explosivstoff genügen muss;16.„harmonisierte Norm“eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;17.„Akkreditierung“die Akkreditierung gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;18.„nationale Akkreditierungsstelle“eine nationale Akkreditierungsstelle gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;19.„Konformitätsbewertung“das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie an einen Explosivstoff erfüllt worden sind;20.„Konformitätsbewertungsstelle“eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;21.„Rückruf“jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Explosivstoffs abzielt;22.„Rücknahme“jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindlicher Explosivstoff auf dem Markt bereitgestellt wird;23.„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;24.„CE-Kennzeichnung“Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der Explosivstoff den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.

Article 3 Freier Warenverkehr

Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Explosivstoffen, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, auf dem Markt nicht untersagen, einschränken oder behindern.

Article 4 Bereitstellung auf dem Markt

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Explosivstoffe nur auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

Article 5 Pflichten der Hersteller

1 Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Explosivstoffe in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, dass diese gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang II entworfen und hergestellt wurden.

2 Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen nach Anhang III und lassen das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 20 durchführen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass der Explosivstoff den geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.

3 Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Explosivstoffs auf.

4 Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität mit dieser Richtlinie bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Explosivstoffs, an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Explosivstoffs verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

5 Die Hersteller stellen sicher, dass auf Explosivstoffen, die sie in Verkehr gebracht haben, eine eindeutige Kennzeichnung gemäß dem in Artikel 15 geregelten System zur Identifizierung und Rückverfolgung von Explosivstoffen vorhanden ist. Für Explosivstoffe, die nicht von diesem System erfasst sind, stellen die Hersteller Folgendes sicher: a) sie sorgen dafür, dass Explosivstoffe, die sie in Verkehr gebracht haben, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifizierung tragen, oder, falls dies aufgrund der geringen Größe, der Form oder des Designs des Explosivstoffs nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Explosivstoff beigefügten Unterlagen angegeben werden; b) sie geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Explosivstoff selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Explosivstoff beigefügten Unterlage an. Die Anschrift bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

6 Die Hersteller gewährleisten, dass Explosivstoffen, die sie in Verkehr gebracht haben, die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer Sprache, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt wird. Diese Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

7 Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter Explosivstoff nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Explosivstoffs herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen und zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Explosivstoff Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den Explosivstoff auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

8 Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität des Explosivstoffs mit dieser Richtlinie erforderlichen Informationen und Unterlagen in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Explosivstoffen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Article 6 Bevollmächtigte

1 Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung von technischen Unterlagen gemäß Artikel 5 Absatz 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

2 Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Explosivstoffs; b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Explosivstoffs an diese Behörde; c) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen um Risiken auszuschließen, die mit Explosivstoffen verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

Article 7 Pflichten der Einführer

1 Einführer bringen nur konforme Explosivstoffe in Verkehr.

2 Bevor Einführer einen Explosivstoff in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 20 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass der Explosivstoff mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 5 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Explosivstoff nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang II übereinstimmt, darf er diesen Explosivstoff nicht in Verkehr bringen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Explosivstoff ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

3 Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Explosivstoff selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Explosivstoff beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

4 Die Einführer gewährleisten, dass dem Explosivstoff die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer Sprache, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt wird.

5 Solange sich ein Explosivstoff in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen seine Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang II nicht beeinträchtigen.

6 Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter Explosivstoff nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Explosivstoffs herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen und zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem Explosivstoff Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den Explosivstoff auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

7 Die Einführer halten über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Explosivstoffs eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

8 Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität eines Explosivstoffs erforderlichen Informationen und Unterlagen in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Explosivstoffen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Article 8 Pflichten der Händler

1 Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie einen Explosivstoff auf dem Markt bereitstellen.

2 Bevor sie einen Explosivstoff auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob der Explosivstoff mit der Konformitätskennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderliche Betriebsanleitung und die erforderlichen Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 5 und von Artikel 7 Absatz 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Explosivstoff nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang II übereinstimmt, darf er diesen Explosivstoff nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Explosivstoff ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.

3 Solange sich ein Explosivstoff in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen seine Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang II nicht beeinträchtigen.

4 Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestellter Explosivstoff nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Explosivstoff herzustellen, ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem Explosivstoff Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den Explosivstoff auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

5 Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in Papierform oder auf elektronischem Wege aus, die für den Nachweis der Konformität eines Explosivstoffs erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Explosivstoffen verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Article 9 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 5, wenn er einen Explosivstoff unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder einen bereits auf dem Markt befindlichen Explosivstoff so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.

Article 10 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Für Explosivstoffe, die nicht unter das System nach Artikel 15 fallen, nennen die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure, a) von denen sie einen Explosivstoff bezogen haben; b) an die sie einen Explosivstoff abgegeben haben. Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 nach dem Bezug des Explosivstoffs 10 Jahre sowie nach der Abgabe des Explosivstoffs 10 Jahren lang vorlegen können.

Article 11 Verbringung von Explosivstoffen

1 Die Verbringung von Explosivstoffen darf nur nach dem Verfahren der Absätze 2 bis 8 erfolgen.

2 Zur Verbringung von Explosivstoffen muss der Empfänger eine Genehmigung von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat des Empfängers erhalten. Die zuständige Behörde überprüft, ob der Empfänger zum Erwerb von Explosivstoffen rechtlich befugt ist und ob er über die erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen verfügt. Jede Durchfuhr von Explosivstoffen durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats muss der für die Verbringung verantwortliche Wirtschaftsakteur dessen zuständigen Behörden melden und dafür die vorherige Genehmigung des Durchfuhrmitgliedstaats einholen.

3 Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass sich in Zusammenhang mit der Überprüfung der Befugnis zum Erwerb gemäß Absatz 2 ein Problem stellt, so übermittelt er die diesbezüglichen verfügbaren Informationen der Kommission, die unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten darüber unterrichtet.

4 Genehmigt die zuständige Behörde im Mitgliedstaat des Empfängers die Verbringung, so stellt sie dem Empfänger ein Dokument aus, das die Lizenz für die Verbringung darstellt und sämtliche in Absatz 5 genannten Angaben enthält. Dieses Dokument begleitet die Explosivstoffe bis zu ihrem vorgesehenen Bestimmungsort. Das Dokument ist den zuständigen Behörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Der Empfänger hat eine Kopie des Dokuments aufzubewahren und der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat des Empfängers auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

5 Sind bei der Verbringung von Explosivstoffen spezielle Kontrollen erforderlich, mit denen festgestellt werden kann, ob die Verbringung besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teil davon entspricht, so übermittelt der Empfänger der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Empfängers vor der Verbringung folgende Informationen: a) Name und Anschrift der betreffenden Wirtschaftsakteure; b) Anzahl und Menge der verbrachten Explosivstoffe; c) eine vollständige Beschreibung der Explosivstoffe sowie Angaben zu deren Identifizierung einschließlich UN-Nummer; d) Angaben zur Einhaltung der Bedingungen für das Inverkehrbringen, sofern die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden; e) Transportart und -strecke; f) vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin; g) erforderlichenfalls die genauen Übergangsstellen zwischen den Mitgliedstaaten. Diese unter Buchstabe a des ersten Unterabsatzes aufgeführten Angaben müssen hinreichend detailliert sein, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, Verbindung mit diesen Wirtschaftsakteuren aufzunehmen und um damit sie feststellen können, ob die betreffenden Wirtschaftsakteure befugt sind, die Sendung entgegenzunehmen. Die zuständige Behörde im Mitgliedstaat des Empfängers prüft die Bedingungen, unter denen die Verbringung stattfinden soll; diese Prüfung erfolgt insbesondere im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung. Entsprechen die Explosivstoffe den besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung, so wird die Verbringung genehmigt. Bei einer Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten prüfen und genehmigen diese Mitgliedstaaten die transportbezogenen Informationen ebenfalls.

6 Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass besondere Sicherheitsanforderungen gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht erforderlich sind, so darf die Verbringung von Explosivstoffen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder in einem Teil davon ohne die vorherige Information gemäß Absatz 5 erfolgen. In einem solchen Fall erteilt die zuständige Behörde im Mitgliedstaat des Empfängers eine Genehmigung der Verbringung, die für einen bestimmten Zeitraum gültig ist, jedoch jederzeit im Wege einer begründeten Entscheidung ausgesetzt oder zurückgezogen werden kann. In dem in Absatz 4 genannten Dokument, das die Explosivstoffe bis zu deren Bestimmungsort begleitet, wird in diesem Fall nur die genannte Genehmigung erwähnt.

7 Unbeschadet der normalen Kontrollen, die der Abgangsmitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet gemäß dieser Richtlinie durchführt, übermitteln die Empfänger oder die Wirtschaftsakteure den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats sowie des Durchfuhrmitgliedstaats auf Antrag alle ihnen zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen über die Verbringung von Explosivstoffen.

8 Kein Wirtschaftsakteur darf Explosivstoffe verbringen, solange der Empfänger nicht die nach den Absätzen 2, 4, 5 und 6 hierfür erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen erhalten hat.

Article 12 Verbringung von Munition

1 Munition darf nur dann von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn das Verfahren der Absätze 2 bis 5 eingehalten wird. Jene Absätze gelten auch im Fall der Verbringung von Munition im Versandhandel.

2 Bei der Verbringung von Munition in einen anderen Mitgliedstaat teilt der Betreffende vor jeder Beförderung dem Mitgliedstaat, in dem sich diese Munition befindet, Folgendes mit: a) Name und Anschrift des Verkäufers oder Verbringers und des Käufers oder Erwerbers und gegebenenfalls des Eigentümers; b) Anschrift, an die die Munition versandt oder befördert wird; c) Munitionsmenge, die Gegenstand des Versands oder der Beförderung ist; d) die zur Identifikation der Munition erforderlichen Angaben sowie ferner die Angabe, dass die Munition gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen kontrolliert worden ist; e) die Verbringungsmittel; f) Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben e und f genannten Angaben können unterbleiben, wenn die Verbringung zwischen Waffenhändlern erfolgt. Der Mitgliedstaat prüft die Umstände, unter denen die Verbringung stattfindet, insbesondere nach Gesichtspunkten der Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung. Genehmigt der Mitgliedstaat die betreffende Verbringung, so stellt er einen Erlaubnisschein aus, der alle in Unterabsatz 1 genannten Angaben enthält. Der Schein muss die Munition bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten. Er ist auf Verlangen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit vorzuweisen.

3 Jeder Mitgliedstaat kann Waffenhändlern das Recht einräumen, ohne vorherige Genehmigung im Sinne des Absatzes 2 Munition von seinem Gebiet zu einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Waffenhändler zu verbringen. Er stellt zu diesem Zweck eine Genehmigung aus, die eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren hat und jederzeit durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ausgesetzt oder aufgehoben werden kann. Ein Dokument, das auf diese Genehmigung Bezug nimmt, muss die Munition bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten; Er ist auf Verlangen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit vorzuweisen. Die Waffenhändler teilen den Behörden des Abgangsmitgliedstaats vor Durchführung der Verbringung alle Auskünfte gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 mit.

4 Jeder Mitgliedstaat leitet den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Munitionsarten zu, bei denen die Genehmigung zur Verbringung in sein Gebiet ohne seine vorherige Zustimmung erteilt werden darf. Diese Munitionsverzeichnisse werden den Waffenhändlern zugestellt, die gemäß dem Verfahren des Absatzes 3 eine Genehmigung zur zustimmungsfreien Verbringung der Munition erhalten haben.

5 Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Bestimmungsmitgliedstaat alle ihm zur Verfügung stehenden zweckdienlichen Informationen über endgültige Munitionsverbringungen. Die Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 und 3 erhalten, werden spätestens bei der Verbringung dem Bestimmungsmitgliedstaat und den etwaigen Durchfuhrmitgliedstaaten übermittelt.

Article 13 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Stellt der unrechtmäßige Besitz oder die unrechtmäßige Verwendung von Explosivstoffen oder Munition eine ernste Gefahr oder eine Beeinträchtigung der Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung dar, so kann abweichend von Artikel 11 Absätze 2, 4, 5 und 6 sowie von Artikel 12 der betroffene Mitgliedstaat im Hinblick auf die Verbringung von Explosivstoffen oder Munition alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem unrechtmäßigen Besitz oder der unrechtmäßigen Verwendung vorzubeugen. Die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Sie dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung im Handel zwischen Mitgliedstaaten darstellen. Trifft ein Mitgliedstaat derartige Maßnahmen, so teilt er dies unverzüglich der Kommission mit. Diese unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

Article 14 Informationsaustausch

1 Die Mitgliedstaaten errichten zur Durchführung der Artikel 11 und 12 Netze für den Informationsaustausch. Sie notifizieren den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die einzelstaatlichen Behörden, die damit beauftragt sind, die Informationen entgegenzunehmen oder weiterzugeben und die Verfahren nach jenen Artikeln anzuwenden. Die Mitgliedstaaten halten die aktualisierten Angaben über die Wirtschaftsakteure, die eine Erlaubnis oder Genehmigung gemäß Artikel 16 besitzen, zur Verfügung der übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission.

2 Für die Umsetzung dieser Richtlinie gilt die Verordnung (EG) Nr. 515/97 entsprechend, insbesondere deren Anforderungen hinsichtlich der Vertraulichkeit.

Article 15 Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen

1 Die Wirtschaftsakteure halten ein einheitliches System zur eindeutigen Identifizierung und Rückverfolgung von Explosivstoffen ein, bei dem die Größe, die Form oder die Gestaltung berücksichtigt werden, es sei denn, es ist nicht notwendig, den Explosivstoff wegen seines geringen Gefährlichkeitsgrads aufgrund seiner Merkmale und Faktoren, wie etwa seiner geringen detonierenden Wirkungen und dem geringen Sicherheitsrisiko, das von ihm wegen der geringen potentiellen Wirkungen eines Missbrauchs ausgeht, mit einer eindeutigen Kennzeichnung zu versehen. Das System gilt nicht für Explosivstoffe, die unverpackt oder in Pumpfahrzeugen transportiert und geliefert werden und direkt in das Sprengloch ausgeladen oder gepumpt werden, und Explosivstoffen, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden (sogenannte Vor-Ort-Herstellung).

2 Das System dient zur Erhebung und Speicherung von Daten, gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege, damit die eindeutige Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit des Explosivstoffs sowie die Anbringung einer eindeutigen Kennzeichnung an dem Explosivstoff und/oder seiner Verpackung, durch die auf diese Daten zugegriffen werden kann, ermöglicht werden. Diese Daten beziehen sich auf die eindeutige Kennzeichnung des Explosivstoffs, einschließlich Angaben dazu, wo er sich befindet, während Wirtschaftsakteure über ihn verfügen, sowie der Identität dieser Wirtschaftsakteure.

3 Die in Absatz 2 genannten Daten werden in regelmäßigen Abständen einer Prüfung unterzogen und vor zufälligen und mutwilligen Beschädigungen oder Zerstörungen geschützt. Diese Daten werden zehn Jahre lang, nachdem die Geschäftsvorgänge stattgefunden haben, oder, falls die Explosivstoffe verwendet oder entsorgt wurden, nach ihrer Verwendung oder Entsorgung zehn Jahre lang gespeichert, selbst wenn der Wirtschaftsakteur inzwischen seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Sie sind den zuständigen Stellen auf Verlangen umgehend zur Verfügung zu stellen.

4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen zur a) Festlegung der praktischen Regelungen für den Betrieb des in Absatz 1 genannten Systems zur eindeutigen Identifizierung und Rückverfolgung, bei dem die Größe, die Form oder das Design der Explosivstoffe berücksichtigt werden, insbesondere des Formats und der Struktur der eindeutigen Kennzeichnung gemäß Absatz 2, b) Ermittlung der in Absatz 1 genannten Fälle, in denen es wegen des geringen Gefährlichkeitsgrads eines Explosivstoffs nicht notwendig ist, dass sich die Wirtschaftsakteure an ein einheitliches System zur eindeutigen Identifizierung und Rückverfolgung im Sinne des Absatzes 1 halten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 16 Erlaubnis oder Genehmigung

Wirtschaftsakteure müssen eine Erlaubnis oder Genehmigung besitzen, die sie zur Herstellung, Lagerung, Verwendung, Einfuhr, Ausfuhr und Verbringung von Explosivstoffen bzw. den Handel damit berechtigt. Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer eines Wirtschaftsakteurs, der eine Erlaubnis oder Genehmigung besitzt.

Article 17 Erlaubnis von Herstellungstätigkeiten

Erteilt ein Mitgliedstaat eine Erlaubnis oder Genehmigung nach Artikel 16 zur Herstellung von Explosivstoffen, so prüft er insbesondere, ob die verantwortlichen Wirtschaftsakteure die Gewähr für die Einhaltung der von ihnen übernommenen technischen Pflichten bieten.

Article 18 Beschlagnahmen

Jeder Mitgliedstaat erlässt die erforderlichen Maßnahmen, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, jedweden Explosivstoff zu beschlagnahmen, wenn hinreichend nachgewiesen worden ist, dass dieser Explosivstoff einem unerlaubten Erwerb, Verwendungszweck oder Handel zugeführt wird.

Article 19 Konformitätsvermutung bei Explosivstoffen

Bei Explosivstoffen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

Article 20 Konformitätsbewertungsverfahren

Bei der Bewertung der Konformität von Explosivstoffen muss der Hersteller eines der folgenden in Anhang III aufgeführten Verfahren befolgen: a) die EU-Baumusterprüfung (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, eines der folgenden Verfahren: i) Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2), ii) Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D), iii) Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E), iv) Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung von Produkten (Modul F); b) Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G).

Article 21 EU-Konformitätserklärung

1 Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Anhang II aufgeführten wesentlichen Sicherheitsanforderungen nachgewiesen wurde.

2 Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV, enthält die in den einschlägigen Modulen des Anhangs III angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem der Explosivstoff auf dem Markt bereitgestellt wird.

3 Unterliegt ein Explosivstoff mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

4 Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass der Explosivstoff die Anforderungen gemäß dieser Richtlinie erfüllt.

Article 22 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Article 23 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

1 Die CE-Kennzeichnung wird sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Explosivstoff angebracht. Falls die Art des Explosivstoffs dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.

2 Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Explosivstoffs angebracht.

3 Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.

4 Hinter der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle kann ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.

5 Bei Explosivstoffen, die für den Eigengebrauch hergestellt werden, Explosivstoffen, die unverpackt oder in Mobile Explosives Manufacturing Units (MEMU) transportiert und geliefert werden und direkt in das Sprengloch ausgeladen oder gepumpt werden, und Explosivstoffen, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden (sogenannte Vor-Ort-Herstellung), wird die CE-Kennzeichnung an den Begleitdokumenten angebracht.

6 Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte ein.

Article 24 Notifizierung

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

Article 25 Notifizierende Behörden

1 Die Mitgliedstaaten teilen eine notifizierende Behörde mit, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 30, zuständig ist.

2 Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgen.

Article 26 Anforderungen an notifizierende Behörden

1 Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.

2 Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.

3 Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben.

4 Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer geschäftlichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.

5 Eine notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.

6 Einer notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Article 27 Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung benannter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen. Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Article 28 Anforderungen an benannte Stellen

1 Für eine Notifizierung muss die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen der Absätze 2 bis 11 erfüllen.

2 Eine Konformitätsbewertungsstelle wird nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

3 Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Explosivstoff, die bzw. den er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

4 Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Explosivstoffe oder Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von Explosivstoffen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung von Explosivstoffen zum persönlichen Gebrauch aus. Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung von Explosivstoffen beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie benannt sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen. Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

5 Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

6 Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe von Anhang III zufallen und für die sie benannt wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Explosivstoffen, für die sie benannt wurde, über Folgendes verfügen: a) die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen; b) Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie verfügt über angemessene Instrumente und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als benannte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird; c) Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.

7 Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zuständig sind, müssen über Folgendes verfügen: a) eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle benannt wurde, b) eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen, c) angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang II, der anwendbaren harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften, d) die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

8 Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter wird garantiert. Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

9 Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

10 Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Anhang III oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.

11 Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe benannter Stellen mit, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an.

Article 29 Konformitätsvermutung bei Konformitätsbewertungsstellen

Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach Artikel 28 erfüllt, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

Article 30 Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

1 Vergibt die benannte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen von Artikel 28 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.

2 Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

3 Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.

4 Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß Anhang III ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.

Article 31 Anträge auf Notifizierung

1 Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.

2 Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und des/der Explosivstoff/-e, für den/die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen von Artikel 28 erfüllt.

3 Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen von Artikel 28 erfüllt.

Article 32 Notifizierungsverfahren

1 Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen von Artikel 28 erfüllen.

2 Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.

3 Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem/den betreffenden Konformitätsbewertungsmodul/-en und Explosivstoff/-en sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz.

4 Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 31 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachweisen, sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 28 genügt.

5 Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben. Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als benannte Stelle.

6 Die notifizierende Stelle meldet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.

Article 33 Kennnummern und Verzeichnis benannter Stellen

1 Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union benannt ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.

2 Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie benannt wurden. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung des Verzeichnisses.

Article 34 Änderungen der Notifizierungen

1 Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine benannte Stelle die Anforderungen nach Artikel 28 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

2 Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die benannte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Article 35 Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

1 Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine benannte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.

2 Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der benannten Stelle.

3 Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

4 Stellt die Kommission fest, dass eine benannte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie den notifizierenden Mitgliedstaat auffordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Article 36 Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

1 Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang III durch.

2 Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus. Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität des Explosivstoffs mit dieser Richtlinie erforderlich ist.

3 Stellt eine benannte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang II oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

4 Hat eine benannte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass der Explosivstoff die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück.

5 Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, beschränkt die benannte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt sie aus bzw. zieht sie zurück.

Article 37 Einspruch gegen Entscheidungen benannter Stellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen benannter Stellen vorgesehen ist.

Article 38 Meldepflichten der notifizierten Stellen

1 Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde: a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung, b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben, c) jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, d) auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

2 Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die unter dieser Richtlinie benannt sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Explosivstoffe abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Article 39 Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.

Article 40 Koordinierung der notifizierten Stellen

Die Kommission sorgt dafür, dass im Rahmen eines Forums benannter Stellen eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie notifizierten Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß betrieben wird. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen direkt oder über benannte Vertreter an der Arbeit dieses Forums beteiligen.

Article 41 Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Explosivstoffe

Für Explosivstoffe gelten die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Explosivstoffe nur auf dem Markt bereitgestellt werden können, wenn sie bei ordnungsgemäßer Lagerung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen nicht gefährden.

Article 42 Verfahren zur Behandlung von Explosivstoffen, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene

1 Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Explosivstoff die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder von Gütern oder der Umwelt gefährdet, so beurteilen sie, ob der betreffende Explosivstoff alle in dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Beurteilung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass der Explosivstoff nicht die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Explosivstoffs mit diesen Anforderungen herzustellen oder ihn zurückzunehmen oder zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende benannte Stelle. Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Maßnahmen.

2 Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

3 Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Explosivstoffe erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

4 Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Explosivstoffs auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, den Explosivstoff vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

5 Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Explosivstoffs, die Herkunft des Explosivstoffs, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des relevanten Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: a) Der Explosivstoff erfüllt die Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder des Schutzes von Gütern oder der Umwelt nicht; oder b) die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut Artikel 19 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

6 Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des Explosivstoffs sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

7 Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

8 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des Explosivstoffs vom Markt, hinsichtlich des betreffenden Explosivstoffs getroffen werden.

Article 43 Schutzklauselverfahren der Union

1 Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 42 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie feststellt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Marktteilnehmer/-n unverzüglich mit.

2 Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der nichtkonforme Explosivstoff vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

3 Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Explosivstoffs mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 42 Absatz 5 Buchstabe b begründet, leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.

Article 44 Gefährdung durch konforme Explosivstoffe

1 Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 42 Absatz 1 fest, dass ein Explosivstoff ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder von Gütern oder der Umwelt darstellt, obwohl er mit dieser Richtlinie übereinstimmt, fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass der betreffende Explosivstoff bei seinem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass er innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die er vorschreiben kann, zurückgenommen oder zurückgerufen wird.

2 Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Explosivstoffe erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

3 Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Explosivstoffs, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

4 Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder dem Schutz von Gütern oder der Umwelt erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 49 Absatz 4 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

5 Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen und dem/den betreffenden Marktteilnehmer/-n unverzüglich mit.

Article 45 Formale Nichtkonformität

1 Unbeschadet des Artikels 42 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt: a) die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 23 dieser Richtlinie angebracht; b) die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht; c) die Kennnummer der notifizierten Stelle — falls diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war — wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 23 angebracht oder wurde nicht angebracht; d) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt; e) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt; f) die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig; g) die in Artikel 5 Absatz 5 oder Artikel 7 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig; h) eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 5 oder Artikel 7 ist nicht erfüllt.

2 Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Explosivstoffs auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass er zurückgerufen oder zurückgenommen wird.

Article 46 Übertragene Befugnisse

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 47 zur Aktualisierung des Anhangs I zu erlassen, um ihn an die „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter“ anzugleichen.

Article 47 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 46 wird der Kommission für fünf Jahre ab dem 18. April 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die in Artikel 46 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5 Ein gemäß Artikel 46 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 48 Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt Durchführung Rechtsakte zur Festlegung der technischen Regelungen für die Anwendung von Artikel 11 und insbesondere des zu verwendenden Musterdokuments. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 49 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 49 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für zivile Explosivstoffe unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

5 Der Ausschuss wird von der Kommission zu allen Angelegenheiten konsultiert, für die die Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder einer anderen Rechtsvorschrift der Union erforderlich ist. Der Ausschuss kann darüber hinaus im Einklang mit seiner Geschäftsordnung jegliche anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die entweder von seinem Vorsitz oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.

Article 50 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Regelungen für Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften durch Wirtschaftsakteure verhängt werden, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Diese Regelungen können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorsehen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Article 51 Übergangsbestimmungen

1 Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von Explosivstoffen, die der Richtlinie 93/15/EWG unterliegen, ihr entsprechen und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.

2 Gemäß der Richtlinie 93/15/EWG ausgestellte Bescheinigungen bleiben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gültig.

3 Die Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates gilt weiter, bis sie durch die nach Artikel 15 dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen ersetzt wird.

Article 52 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 19. April 2016, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 2 Nummern 2, 7 bis 13 und 15 bis 24, Artikel 3 bis 10, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 und 16, Artikel 20 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 21 bis 27, Artikel 28 Absätze 1 bis 4, Artikel 28 Absätze 6 und 7, Artikel 28 Absätze 10 und 11, Artikel 29 bis 45, Artikel 50, Artikel 51 und den Anhängen III und IV nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. April 2016 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderte Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 53 Aufhebung

Die Richtlinie 93/15/EWG, in der durch die in Anhang V Teil A aufgeführten Verordnungen geänderten Fassung, und die Richtlinie 2004/57/EG werden mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben, unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und des Datums der Anwendung der Richtlinien gemäß Anhang V Teil B. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Article 54 Inkrafttreten und Geltung

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1, Artikel 2 Nummern 1, 3 bis 6 und 14, Artikel 11, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 17 bis 19, Artikel 20 Buchstabe a Ziffern ii bis iv, Artikel 20 Buchstabe b, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 8, Artikel 28 Absatz 9, Artikel 46, Artikel 47,Artikel 48 und Artikel 49 sowie die Anhänge I, II, V und VI gelten ab dem 20. April 2016.

Article 55 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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