Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2014/82/EU der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf allgemeine Fachkenntnisse, medizinische Anforderungen und Anforderungen für die Fahrerlaubnis Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014L0082
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2014-06-24
In force since
2014-07-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Richtlinie 2007/59/EG wird wie folgt geändert: 1. Anhang II wird wie folgt geändert: In Nummer „1.2. Sehvermögen“ erhält der siebte Gedankenstrich folgende Fassung: „— Sehvermögen beider Augen: effektiv;“. 2. Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Richtlinie. 3. Anhang VI wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Article 2

Bei Triebfahrzeugführern, die ihre Fahrerlaubnis gemäß der Richtlinie 2007/59/EG vor dem in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Datum erlangt haben oder erlangen werden, wird davon ausgegangen, dass sie deren Anforderungen erfüllen.

Article 3

1 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2016 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

3 Die Republik Malta und die Republik Zypern sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem jeweiligen Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.

Article 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions