Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: 1. „Mutterpflanze“ eine bestimmte der Vermehrung dienende Pflanze; 2. „Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial“ eine Mutterpflanze, die der Versorger als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial anerkennen lassen will; 3. „Mutterpflanze für Vorstufenmaterial“ eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von Vorstufenmaterial bestimmt ist; 4. „Mutterpflanze für Basismaterial“ eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von Basismaterial bestimmt ist; 5. „Mutterpflanze für zertifiziertes Material“ eine Mutterpflanze, die zur Erzeugung von zertifiziertem Material bestimmt ist; 6. „Schadorganismus“ die in den Anhängen I, II und III aufgeführten Pflanzen, Tiere oder Krankheitserreger aller Arten, Stämme oder Biotypen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können; 7. „visuelle Kontrolle“ die Untersuchung von Pflanzen oder Pflanzenteilen mit bloßem Auge, Linse, Stereoskop oder Mikroskop; 8. „Untersuchung“ eine Untersuchung mit Ausnahme von visuellen Kontrollen; 9. „fruchtende Pflanze“ eine von einer Mutterpflanze vermehrte Pflanze, die zur Fruchterzeugung angebaut wird und dazu dient, die Sortenechtheit der betreffenden Mutterpflanze zu überprüfen; 10. „Kategorie“ Vorstufenmaterial, Basismaterial, zertifiziertes Material oder CAC-Material; 11. „Multiplikation“ die vegetative Erzeugung von Mutterpflanzen zum Zweck der Erzeugung einer ausreichenden Zahl von Mutterpflanzen derselben Kategorie; 12. „Erneuerung einer Mutterpflanze“ das Ersetzen einer Mutterpflanze durch eine vegetativ aus ihr gewonnene Pflanze; 13. „Mikrovermehrung“ die Multiplikation von Pflanzenmaterial zur Erzeugung einer Vielzahl von Pflanzen mit Hilfe einer In-vitro-Kultur aus ausdifferenzierten vegetativen Knospen bzw. ausdifferenzierten vegetativen Meristemen einer Pflanze; 14. „praktisch frei von Mängeln“, dass das Ausmaß der vorhandenen Mängel, die Qualität und Nutzen von Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten beeinträchtigen können, dem Ausmaß entspricht, das bei guter Anbau- und Verarbeitungspraxis zu erwarten ist, oder geringer ist und dass dieses Ausmaß guter Anbau- und Verarbeitungspraxis entspricht; 15. „praktisch frei von Schadorganismen“, dass das Ausmaß des Vorhandenseins von Schadorganismen auf dem Vermehrungsmaterial bzw. den Pflanzen von Obstarten so gering ist, dass Qualität und Nutzen des Vermehrungsmaterials annehmbar sind; 16. „Labor“ eine Einrichtung, in der Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten untersucht werden; 17. „Kryokonservierung“ die Erhaltung von Pflanzenmaterial durch Herunterkühlen auf extrem niedrige Temperaturen, um die Vitalität des Materials zu erhalten.
Article 2 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG aufgeführten Gattungen und Arten während der Erzeugung und während des Inverkehrbringens soweit zutreffend den Artikeln 3 bis 27 der vorliegenden Richtlinie genügen.
2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger während der Erzeugung des Vermehrungsmaterials und der Pflanzen von Obstarten der in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG aufgeführten Gattungen und Arten die Vorschriften der Artikel 28 und 29 einhalten.
3 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten der in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG aufgeführten Gattungen und Arten während der Erzeugung und während des Inverkehrbringens einer amtlichen Prüfung gemäß Artikel 30 unterzogen werden.
4 Vermehrungsmaterial, das den Anforderungen einer bestimmten Kategorie genügt, darf nicht mit Material anderer Kategorien vermischt werden.
Article 3 Anforderungen an die Zertifizierung von Vorstufenmaterial
1 Vermehrungsmaterial mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte angehören, wird auf Antrag amtlich als Vorstufenmaterial zertifiziert, wenn es nachweislich folgenden Anforderungen genügt: a) Es wurde gemäß Artikel 13 bzw. Artikel 14 direkt von einer Mutterpflanze vermehrt; b) es entspricht der Sortenbeschreibung und die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung wurde gemäß Artikel 7 überprüft; c) es wird gemäß Artikel 8 gehalten; d) es genügt den Gesundheitsanforderungen des Artikels 10; e) in Fällen, in denen die Kommission eine Ausnahmeregelung für den Anbau von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld gemäß Artikel 8 Absatz 4 bewilligt hat, genügt der Boden den Anforderungen gemäß Artikel 11; f) es genügt den Anforderungen gemäß Artikel 12 in Bezug auf Mängel.
2 Die Mutterpflanze gemäß Absatz 1 Buchstabe a wurde entweder gemäß Artikel 5 anerkannt oder gemäß Artikel 13 durch Multiplikation bzw. gemäß Artikel 14 durch Mikrovermehrung erzeugt.
3 Genügt eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. Vorstufenmaterial den Anforderungen der Artikel 7 bis 12 nicht mehr, so wird sie bzw. es vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. anderen Vorstufenmaterials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als Basismaterial, zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind. Anstatt die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material den genannten Anforderungen wieder genügt.
Article 4 Anforderungen an die Zertifizierung von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, als Vorstufenmaterial
1 Eine Unterlage, die keiner Sorte angehört, wird auf Antrag amtlich als Vorstufenmaterial zertifiziert, wenn sie nachweislich folgenden Anforderungen genügt: a) sie wird durch vegetative oder geschlechtliche Vermehrung direkt von einer Mutterpflanze vermehrt; im Falle der geschlechtlichen Vermehrung werden Pollenspenderbäume direkt durch vegetative Vermehrung von einer Mutterpflanze vermehrt; b) sie entspricht der Artenbeschreibung; c) sie wird gemäß Artikel 8 gehalten; d) sie genügt den Gesundheitsanforderungen des Artikels 10; e) in Fällen, in denen die Kommission eine Ausnahmeregelung für den Anbau von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld gemäß Artikel 8 Absatz 4 bewilligt hat, genügt der Boden den Anforderungen gemäß Artikel 11; f) sie genügt den Anforderungen gemäß Artikel 12 in Bezug auf Mängel.
2 Die Mutterpflanze gemäß Absatz 1 Buchstabe a wurde entweder gemäß Artikel 6 anerkannt oder gemäß Artikel 13 durch Multiplikation bzw. gemäß Artikel 14 durch Mikrovermehrung erzeugt.
3 Genügt eine Unterlage in Form einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial den Anforderungen der Artikel 8 bis 12 nicht mehr, so wird sie vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. anderen Vorstufenmaterials entfernt. Diese entfernte Unterlage darf als Basismaterial, zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn sie den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind. Anstatt die betreffende Unterlage zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Unterlage den genannten Anforderungen wieder genügt.
Article 5 Anforderungen an die Anerkennung einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial
1 Die zuständige amtliche Stelle erkennt eine Pflanze als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial an, wenn sie den Anforderungen der Artikel 7 bis 12 genügt und gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 festgestellt wurde, dass sie der Sortenbeschreibung entspricht. Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung und der Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Methoden gemäß Artikel 30.
2 Die zuständige amtliche Stelle stellt fest, dass die Mutterpflanze für Vorstufenmaterial der Beschreibung ihrer Sorte entspricht, indem sie die Ausprägung der Merkmale der Sorte beobachtet. Diese Beobachtung wird auf eines der folgenden Elemente gestützt: a) die amtliche Beschreibung bei Sorten, die in nationalen Registern eingetragen sind, sowie bei sortenrechtlich geschützten Sorten; b) die Beschreibung, die dem Antrag bei Sorten beigefügt ist, für die ein Antrag auf Eintragung in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission gestellt wurde; c) die Beschreibung, die dem Antrag bei Sorten beigefügt ist, für die ein Antrag auf Eintragung eines Sortenschutzrechts gestellt wurde; d) die amtlich anerkannte Beschreibung, wenn die Sorte, die Gegenstand der genannten Beschreibung ist, in einem nationalen Register eingetragen ist.
3 Findet Absatz 2 Buchstabe b oder c Anwendung, so darf die Mutterpflanze für Vorstufenmaterial nur anerkannt werden, wenn ein Bericht einer zuständigen amtlichen Stelle in der Union oder eines Drittlands vorliegt, der belegt, dass die betreffende Sorte unterscheidbar, homogen und beständig ist. Bis zur Eintragung der Sorte dürfen die betreffende Mutterpflanze und das aus ihr erzeugte Material jedoch lediglich zur Erzeugung von Basismaterial oder zertifiziertem Material verwendet werden, und sie dürfen nicht als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material in Verkehr gebracht werden.
4 Kann die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung nur anhand der Merkmale einer fruchtenden Pflanze festgestellt werden, so wird die Ausprägung der Merkmale der Sorte anhand der Früchte einer fruchtenden Pflanze beobachtet, die von der Mutterpflanze für Vorstufenmaterial vermehrt wurde. Diese fruchtenden Pflanzen sind getrennt von den Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dem Vorstufenmaterial aufzubewahren. Die fruchtenden Pflanzen sind zu den am besten geeigneten Zeitpunkten im Jahr einer visuellen Kontrolle zu unterziehen, bei der Klima und Wachstumsbedingungen der Pflanzen der betreffenden Gattungen und Arten berücksichtigt werden.
Article 6 Anforderungen an die Anerkennung einer Unterlage, die keiner Sorte angehört
Die zuständige amtliche Stelle erkennt eine keiner Sorte angehörende Unterlage als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial an, wenn sie der Artenbeschreibung entspricht und den Anforderungen der Artikel 8 bis 12 genügt. Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung sowie der Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und vom Versorger angewandten Methoden gemäß Artikel 30.
Article 7 Überprüfung der Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung
Je nach der betreffenden Sorte und dem angewandten Vermehrungsverfahren überprüfen die amtliche zuständige Stelle und gegebenenfalls der Versorger regelmäßig gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 die Übereinstimmung der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie des Vorstufenmaterials mit der Sortenbeschreibung. Zusätzlich zur regelmäßigen Überprüfung der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des Vorstufenmaterials überprüfen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger nach jeder Erneuerung die daraus gewonnenen Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial.
Article 8 Anforderungen an die Erhaltung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial
1 Die Versorger halten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial in Einrichtungen, die für die betreffenden Gattungen oder Arten bestimmt sowie insektensicher sind und einen Befall durch luftbürtige Vektoren sowie andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern. Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial werden insektensicher und physisch getrennt von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in Einrichtungen gemäß Unterabsatz 1 gehalten, bis alle Untersuchungen auf Einhaltung von Artikel 9 Absätze 1 und 2 abgeschlossen sind.
2 Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial werden so gehalten, dass ihre jeweilige Identifikation während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist.
3 Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial werden getrennt vom Boden in Töpfen mit Kultursubstraten ohne Erde oder sterilisierten Kultursubstraten angebaut oder erzeugt. Sie werden mit Etiketten gekennzeichnet, um ihre Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten.
4 Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann es einem Mitgliedstaat bei bestimmten Gattungen oder Arten gestattet werden, Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld zu erzeugen. Dieses Material wird durch Etiketten identifiziert, um seine Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten. Die genannte Bewilligung wird gegeben, sofern der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet, dass geeignete Maßnahmen zur Verhütung eines Befalls der Pflanzen durch luftbürtige Vektoren, Wurzelkontakt, Kreuzinfektion über Maschinen oder Veredelungswerkzeug sowie andere mögliche Quellen ergriffen werden.
5 Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial können durch Kryokonservierung erhalten werden.
6 Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial dürfen nur über einen Zeitraum verwendet werden, der anhand der Sortenbeständigkeit bzw. der Umweltbedingungen berechnet wird, unter denen sie angebaut wurden, sowie anhand sonstiger Faktoren, die die Sortenbeständigkeit beeinflussen.
Article 9 Anforderungen an die Gesundheit von Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von durch Erneuerung erzeugten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial
1 Eine Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial muss frei sein von den Schädlingen, die in Anhang I für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit der Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial von den Schadorganismen, die in Anhang I für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird durch eine visuelle Kontrolle in der Einrichtung und auf dem Feld festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an den betreffenden Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial durch.
2 Eine Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial muss frei sein von den Schädlingen, die in Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit der Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial von den Schadorganismen, die in Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird durch eine visuelle Kontrolle in der Einrichtung und auf dem Feld festgestellt. Diese visuelle Kontrolle sowie die Beprobung und die Untersuchung werden von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Die Beprobung und die Untersuchung werden zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt im Jahr unter Berücksichtigung von Klima und Wachstumsbedingungen der Pflanze sowie der Biologie der für diese Pflanze relevanten Schadorganismen durchgeführt. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der betreffenden Schadorganismen, so werden auch zu jedem anderen Zeitpunkt im Jahr Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt.
3 In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore. Als Methode zur Untersuchung von Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial auf Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen wird die Testung mit Indikatorpflanzen angewandt. Es können andere Untersuchungsmethoden angewandt werden, wenn der Mitgliedstaat auf der Grundlage wissenschaftlicher Nachweise, die von Fachkreisen überprüft wurden, die Auffassung vertritt, dass sich mit diesen Methoden genauso zuverlässige Ergebnisse erzielen lassen wie mit der Testung mit Indikatorpflanzen.
4 Handelt es sich bei einer Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial um einen Sämling, sind abweichend von Absatz 2 bei Viren, Viroiden oder virusähnlichen Krankheiten, die durch Pollen übertragen werden und in Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung nur dann vorgeschrieben, wenn durch eine amtliche Prüfung bestätigt wurde, dass der betreffende Sämling aus Samen einer Pflanze erzeugt wurde, die frei ist von den durch Viren, Viroide und virusähnliche Krankheiten verursachten Symptomen, und dass er gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3 gehalten wurde.
5 Die Absätze 1 und 3 finden auch Anwendung auf Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, die durch Erneuerung gewonnen wurden. Eine durch Erneuerung gewonnene Mutterpflanze für Vorstufenmaterial muss frei sein von den Viren und Viroiden, die in Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit der genannten Mutterpflanze für Vorstufenmaterial von den genannten Viren und Viroiden wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien und durch Beprobung und Untersuchung festgestellt. Diese visuelle Kontrolle sowie die Beprobung und die Untersuchung werden von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.
Article 10 Anforderungen an die Gesundheit von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial
1 Eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. Vorstufenmaterial muss frei sein von den Schadorganismen, die in Anhang I Teil A sowie Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit der betreffenden Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. des betreffenden Vorstufenmaterials von den Schadorganismen, die in Anhang I Teil A sowie Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Der Anteil der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. des Vorstufenmaterials, die von den in Anhang I Teil B aufgeführten Schadorganismen befallen ist, darf die dort festgelegten Toleranzschwellen nicht überschreiten. Bei den betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. dem betreffenden Vorstufenmaterial wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien nachgewiesen, dass diese Toleranzschwellen eingehalten werden. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an den betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. dem betreffenden Vorstufenmaterial durch.
2 Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die visuelle Kontrolle, die Beprobung und die Untersuchung einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial gemäß den Bestimmungen des Anhangs IV für die betreffende Gattung oder Art durch.
3 In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore.
4 Absatz 1 gilt nicht für Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial während der Kryokonservierung.
Article 11 Anforderungen an den Boden
1 Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial dürfen nur in einem Boden angebaut werden, der frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt für Viren dienen, die die betreffende Gattung oder Art schädigen, und in Anhang III für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit von diesen Schadorganismen wird durch Beprobung und Untersuchung festgestellt. Diese Beprobung wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger durchgeführt. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, bevor die betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. das betreffende Vorstufenmaterial angepflanzt werden, und während des Wachstums wiederholt, wenn der Verdacht eines Auftretens der Schadorganismen gemäß Unterabsatz 1 besteht. Beprobung und Untersuchung werden unter Berücksichtigung des Klimas sowie der Biologie der in Anhang III aufgeführten Schadorganismen durchgeführt, wenn diese Schadorganismen für Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. für Vorstufenmaterial relevant sind.
2 Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn in dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanzen angebaut wurden, die als Wirt dienen für die in Anhang III für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Boden frei ist von den betreffenden Schadorganismen. Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn die zuständige amtliche Stelle auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass der Boden frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für die Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anhang III für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.
3 In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.
Article 12 Vorschriften betreffend möglicherweise qualitätsmindernde Mängel
Bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial muss auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle festgestellt werden, dass sie praktisch frei von Mängeln sind. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Verletzungen, Verfärbung, Narbengewebe oder Trockenschäden gelten als Mängel, wenn Qualität und Nutzen des Vermehrungsmaterials dadurch beeinträchtigt werden.
Article 13 Anforderungen betreffend die Multiplikation, die Erneuerung und die Vermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial
1 Der Versorger darf eine gemäß Artikel 5 Absatz 1 anerkannte Mutterpflanze für Vorstufenmaterial multiplizieren oder erneuern.
2 Der Versorger darf eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zur Erzeugung von Vorstufenmaterial vermehren.
3 Multiplikation, Erneuerung und Vermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial müssen gemäß den in Absatz 4 genannten Protokollen erfolgen.
4 Die Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die Multiplikation, die Erneuerung und die Vermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial Protokolle an. Die Mitgliedstaaten wenden die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die in Unterabsatz 1 genannten Protokolle müssen an den betreffenden Gattungen oder Arten über einen Zeitraum getestet worden sein, der für diese Gattungen und Arten als geeignet erachtet wird. Dieser Zeitraum gilt dann als geeignet, wenn der Phenotyp der Pflanzen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grundlage einer Beobachtung der Früchte oder der vegetativen Entwicklung von Unterlagen validiert werden kann.
5 Der Versorger darf eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial nur bis zum Ende des in Artikel 8 Absatz 6 genannten Zeitraums erneuern.
Article 14 Anforderungen betreffend die Multiplikation, die Erneuerung und die Mikrovermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial
1 Die Multiplikation, Erneuerung und Mikrovermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial zur Erzeugung weiterer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial muss gemäß den in Absatz 2 genannten Protokollen erfolgen.
2 Die Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die Mikrovermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und von Vorstufenmaterial Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten wenden nur Protokolle an, die an der betreffenden Gattung oder Art über einen Zeitraum getestet wurden, der als ausreichend gilt, um die Validierung des Phenotyps der Pflanzen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grundlage der Beobachtung der Früchte oder der vegetativen Entwicklung von Unterlagen zu ermöglichen.
Article 15 Anforderungen an die Zertifizierung von Basismaterial
1 Vermehrungsmaterial mit Ausnahme von Mutterpflanzen für Basismaterial und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte angehören, wird auf Antrag amtlich als Basismaterial zertifiziert, wenn es den Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 genügt.
2 Das Vermehrungsmaterial muss von einer Mutterpflanze für Basismaterial vermehrt werden. Eine Mutterpflanze für Basismaterial muss einer der folgenden Anforderungen genügen: a) Sie muss aus Vorstufenmaterial erzeugt worden sein; oder b) sie muss gemäß Artikel 19 durch Multiplikation aus einer Mutterpflanze für Basismaterial erzeugt worden sein.
3 Das Vermehrungsmaterial muss den Anforderungen in Artikel 7, Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 12 genügen.
4 Das Vermehrungsmaterial muss den genannten zusätzlichen Anforderungen in Bezug auf folgende Punkte genügen: a) die Gesundheit gemäß Artikel 16; b) den Boden gemäß Artikel 17; c) die Haltung von Mutterpflanzen für Basismaterial sowie von Basismaterial gemäß Artikel 18 und d) die spezifischen Vermehrungsbedingungen gemäß Artikel 19.
5 Eine keiner Sorte angehörende Unterlage wird auf Antrag amtlich als Basismaterial zertifiziert, wenn sie der Artenbeschreibung entspricht und den Anforderungen des Artikels 8 Absätze 2 und 6 sowie den zusätzlichen Anforderungen der Artikel 12, 16, 17, 18 und 19 genügt.
6 Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten alle Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Bestimmungen als Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für Basismaterial und alle Bezugnahmen auf Vorstufenmaterial gelten als Bezugnahmen auf Basismaterial.
7 Genügt eine Mutterpflanze für Basismaterial bzw. Basismaterial den Anforderungen des Artikels 7, des Artikels 8 Absätze 2 und 6 und der Artikel 12, 16 und 17 nicht mehr, so wird sie bzw. es vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. anderen Basismaterials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind. Anstatt die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material den genannten Anforderungen wieder genügt.
8 Genügt eine Unterlage, die keiner Sorte angehört und bei der es sich um eine Mutterpflanze für Basismaterial bzw. um Basismaterial handelt, den Anforderungen des Artikels 8 Absätze 2 und 6 und der Artikel 12, 16 und 17 nicht mehr, so wird sie vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. anderen Basismaterials entfernt. Diese entfernte Unterlage darf als zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn sie den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind. Anstatt die betreffende Unterlage zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Unterlage den genannten Anforderungen wieder genügt.
Article 16 Anforderungen an die Gesundheit
1 Eine Mutterpflanze für Basismaterial bzw. Basismaterial muss frei von den Schadorganismen sein, die in Anhang I Teil A sowie Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit der betreffenden Mutterpflanze für Basismaterial bzw. des betreffenden Basismaterials von den Schadorganismen, die in Anhang I Teil A sowie Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Der Anteil der Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. des Basismaterials, die von den in Anhang I Teil B aufgeführten Schadorganismen befallen sind, darf die dort festgelegten Toleranzschwellen nicht überschreiten. Bei den betreffenden Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. dem betreffenden Basismaterial wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien nachgewiesen, dass diese Toleranzschwellen eingehalten werden. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an den betreffenden Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. dem betreffenden Basismaterial durch.
2 Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die visuelle Kontrolle, die Beprobung und die Untersuchung einer Mutterpflanze für Basismaterial bzw. von Basismaterial gemäß den Bestimmungen des Anhangs IV für die betreffende Gattung oder Art durch.
3 In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore.
4 Absatz 1 gilt nicht für Mutterpflanzen für Basismaterial sowie Basismaterial während der Kryokonservierung.
Article 17 Anforderungen an den Boden
1 Mutterpflanzen für Basismaterial und Basismaterial dürfen nur in einem Boden angebaut werden, der frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen, und in Anhang III für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit von solchen Schadorganismen, die als Wirt für Viren dienen, wird durch Beprobung und Untersuchung festgestellt. Diese Beprobung wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger durchgeführt. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, bevor die betreffenden Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. das betreffende Basismaterial angepflanzt werden, und während des Wachstums wiederholt, wenn der Verdacht eines Auftretens der Schadorganismen gemäß Unterabsatz 1 besteht. Beprobung und Untersuchung werden unter Berücksichtigung des Klimas sowie der Biologie der in Anhang III aufgeführten Schadorganismen durchgeführt, wenn diese Schadorganismen für die betreffenden Mutterpflanzen für Basismaterial bzw. für das betreffende Basismaterial relevant sind.
2 Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn in dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanzen angebaut wurden, die als Wirt dienen für die in Anhang III für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Boden frei ist von den betreffenden Schadorganismen. Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn die zuständige amtliche Stelle auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass der Boden frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für die Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anhang III für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.
3 In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.
Article 18 Anforderungen an die Erhaltung von Mutterpflanzen für Basismaterial sowie von Basismaterial
1 Mutterpflanzen für Basismaterial und Basismaterial müssen auf Feldern gehalten werden, die vor potenziellen Quellen eines Befalls durch luftbürtige Vektoren, Wurzelkontakt, Kreuzinfektion über Maschinen oder Veredelungswerkzeug sowie vor anderen möglichen Befallsquellen sicher sind.
2 Der Isolationsabstand zu den Feldern gemäß Absatz 1 hängt von den regionalen Gegebenheiten, dem Typ des Vermehrungsmaterials, dem Vorhandensein von Schadorganismen im betreffenden Gebiet und den damit einhergehenden Risiken ab, die von der zuständigen amtlichen Stelle auf der Grundlage amtlicher Prüfungen festgestellt werden.
Article 19 Bedingungen für die Multiplikation
1 Mutterpflanzen für Basismaterial, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a aus Vorstufenmaterial erzeugt werden, dürfen über mehrere Generationen multipliziert werden, um die benötigte Zahl von Mutterpflanzen für Basismaterial zu erreichen. Mutterpflanzen für Basismaterial müssen gemäß Artikel 13 multipliziert oder gemäß Artikel 14 durch Mikrovermehrung multipliziert werden. Die maximal zulässige Anzahl der Generationen und die maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial müssen den Bestimmungen für die betreffenden Gattungen oder Arten in Anhang V entsprechen.
2 Sind mehrere Generationen von Mutterpflanzen für Basismaterial zugelassen, dürfen alle Generationen mit Ausnahme der ersten aus jeder beliebigen vorherigen Generation hervorgehen.
3 Vermehrungsmaterial unterschiedlicher Generationen ist getrennt zu halten.
Article 20 Anforderungen an die Zertifizierung von zertifiziertem Material
1 Vermehrungsmaterial mit Ausnahme von Mutterpflanzen sowie Pflanzen von Obstarten werden auf Antrag amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert, wenn sie den Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 genügen.
2 Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen von einer Mutterpflanze für zertifiziertes Material vermehrt werden. Eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material muss einer der folgenden Anforderungen genügen: a) Sie muss aus Vorstufenmaterial erzeugt worden sein. b) sie muss aus Basismaterial erzeugt worden sein.
3 Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen den Anforderungen des Artikels 7, des Artikels 8 Absatz 6 und der Artikel 12, 21 und 22 genügen.
4 Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen den Gesundheitsanforderungen gemäß Artikel 21 genügen. Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen von einer Mutterpflanze für zertifiziertes Material vermehrt werden, die den Anforderungen in Bezug auf den Boden gemäß Artikel 22 genügt.
5 Eine Unterlage, die keiner Sorte angehört, wird auf Antrag amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert, wenn sie der Artenbeschreibung entspricht und den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 6 sowie den zusätzlichen Anforderungen der Artikel 12, 21 und 22 genügt.
6 Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten alle Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Bestimmungen als Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für zertifiziertes Material und alle Bezugnahmen auf Vorstufenmaterial gelten als Bezugnahmen auf zertifiziertes Material.
7 Genügt eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. zertifiziertes Material den Anforderungen des Artikels 7, des Artikels 8 Absatz 6 und der Artikel 12, 21 und 22 nicht mehr, so wird sie bzw. es vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. anderen zertifizierten Materials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen des Abschnitts 4 genügt. Anstatt die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material den genannten Anforderungen wieder genügt.
8 Genügt eine Unterlage, die keiner Sorte angehört und bei der es sich um eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. um zertifiziertes Material handelt, den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 6 und der Artikel 12, 21 und 22 nicht mehr, so wird sie vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. anderen zertifizierten Materials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen des Abschnitts 4 genügt. Anstatt die betreffende Unterlage zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Unterlage den genannten Anforderungen wieder genügt.
Article 21 Anforderungen an die Gesundheit
1 Eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. zertifiziertes Material muss frei von den Schadorganismen sein, die in Anhang I Teil A sowie Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit der betreffenden Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. des betreffenden zertifizierten Materials von den Schadorganismen, die in Anhang I Teil A und Anhang II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Der Anteil der Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. des zertifizierten Materials, die von den in Anhang I Teil B aufgeführten Schadorganismen befallen sind, darf die dort festgelegten Toleranzschwellen nicht überschreiten. Bei den betreffenden Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. dem betreffenden zertifizierten Material wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien nachgewiesen, dass diese Toleranzschwellen eingehalten werden. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an den betreffenden Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. dem betreffenden zertifizierten Material durch.
2 Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger führen die visuelle Kontrolle, die Beprobung und die Untersuchung einer Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. von zertifiziertem Material gemäß den Bestimmungen des Anhangs IV für die betreffende Gattung oder Art durch.
3 In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore.
4 Absatz 1 gilt nicht für Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. zertifiziertes Material während der Kryokonservierung.
Article 22 Anforderungen an den Boden
1 Mutterpflanzen für zertifiziertes Material dürfen nur in einem Boden angebaut werden, der frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen, und in Anhang III für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit von solchen Schadorganismen, die als Wirt für Viren dienen, wird durch Beprobung und Untersuchung festgestellt. Diese Beprobung wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger durchgeführt. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, bevor die betreffende Mutterpflanze für zertifiziertes Material angepflanzt wird, und während des Wachstums wiederholt, wenn der Verdacht eines Auftretens der Schadorganismen gemäß Unterabsatz 1 besteht. Beprobung und Untersuchung werden unter Berücksichtigung des Klimas sowie der Biologie der in Anhang III aufgeführten Schadorganismen durchgeführt, wenn diese Schadorganismen für die betreffenden Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. für das betreffende zertifizierte Material relevant sind.
2 Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn in dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanzen angebaut wurden, die als Wirt dienen für die in Anhang III für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Boden frei ist von den betreffenden Schadorganismen. Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn die zuständige amtliche Stelle auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass der Boden frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für die Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anhang III für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Beprobung und Untersuchung entfallen für zertifizierte Pflanzen von Obstarten.
3 In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.
Article 23 Anforderungen an CAC-Material mit Ausnahme von Unterlagen, die keiner Sorte angehören
1 CAC-Material mit Ausnahme von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nachweislich folgenden Anforderungen genügt: a) Es wurde von Material einer identifizierten Quelle vermehrt, über die der Versorger Aufzeichnungen macht; b) es entspricht gemäß Artikel 25 der Sortenbeschreibung; c) es genügt den Gesundheitsanforderungen in Artikel 26; d) es genügt den Anforderungen des Artikels 27 in Bezug auf Mängel.
2 Es obliegt dem Versorger, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen von Absatz 1 eingehalten sind.
3 Genügt das CAC-Material den Bestimmungen von Absatz 1 nicht mehr, so muss der Versorger eine der folgenden Maßnahmen ergreifen: a) er entfernt das Material aus der Nähe anderen CAC-Materials; oder b) er ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Material den genannten Anforderungen wieder genügt.
Article 24 Anforderungen an CAC-Material im Falle von Unterlagen, die keiner Sorte angehören
1 Im Falle von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, muss das CAC-Material folgenden Anforderungen genügen: a) es entspricht der Artenbeschreibung; b) es genügt den Gesundheitsanforderungen in Artikel 26; c) es genügt den Anforderungen des Artikels 27 in Bezug auf Mängel.
2 Es obliegt dem Versorger, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen von Absatz 1 eingehalten sind.
3 Genügt das CAC-Material den Bestimmungen von Absatz 1 nicht mehr, so muss der Versorger eine der folgenden Maßnahmen ergreifen: a) er entfernt das Material aus der Nähe anderen CAC-Materials; oder b) er ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Material den genannten Anforderungen wieder genügt.
Article 25 Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung
1 Die Übereinstimmung von CAC-Material mit der Sortenbeschreibung ist durch Beobachtung der Ausprägung der Merkmale der Sorte festzustellen. Diese Beobachtung ist auf folgende Unterlagen zu stützen: a) die amtliche Beschreibung bei eingetragenen Sorten gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU und bei sortenrechtlich geschützten Sorten; oder b) die Beschreibung, die dem Antrag bei Sorten beigefügt ist, für die ein Antrag auf Eintragung in einem Mitgliedstaat gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU gestellt wurde; c) die Beschreibung, die dem Antrag auf Sortenschutz beigefügt ist; d) die amtlich anerkannte Beschreibung einer Sorte gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 2008/90/EG.
2 Die Übereinstimmung des CAC-Materials mit der Sortenbeschreibung ist regelmäßig durch Beobachtung der Ausprägung der Merkmale der Sorte im betreffenden CAC-Material zu überprüfen.
Article 26 Anforderungen an die Gesundheit
1 CAC-Material muss praktisch frei sein von den Schadorganismen, die in den Anhängen I und II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die praktische Freiheit des betreffenden CAC-Materials von den Schadorganismen, die in den Anhängen I und II für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird vom Versorger durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festgestellt. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so führt der Versorger Beprobungen und Untersuchungen am betreffenden CAC-Material durch.
2 Der Versorger führt die visuelle Kontrolle, die Beprobung und die Untersuchung von CAC-Material gemäß Anhang IV im Hinblick auf die betreffende Gattung oder Art durch.
3 Absatz 1 gilt nicht für CAC-Material während der Kryokonservierung.
4 Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 muss CAC-Material der Arten Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. folgenden Anforderungen genügen: a) es wurde aus Material einer identifizierten Quelle erzeugt, bei dem auf der Grundlage einer Beprobung und Untersuchung festgestellt wurde, dass es frei ist von den Schadorganismen, die in Anhang II für die genannten Arten aufgeführt sind; b) es wurde auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle, Beprobung und Untersuchung festgestellt, dass es seit Beginn des letzten Anbauzyklus praktisch frei ist von den Schadorganismen, die in Anhang II für die betreffenden Arten aufgeführt sind.
Article 27 Anforderungen in Bezug auf Mängel
Bei CAC-Material muss auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle festgestellt werden, dass es praktisch frei ist von Mängeln. Verletzungen, Verfärbung, Narbengewebe oder Trockenschäden gelten als Mängel, wenn Qualität und Nutzen des Vermehrungsmaterials dadurch beeinträchtigt werden.
Article 28 Plan zur Ermittlung und Überwachung kritischer Punkte im Erzeugungsprozess
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger während der Herstellung von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten je nach der betreffenden Gattung oder Art über einen Plan zur Ermittlung und Überwachung kritischer Punkte im Erzeugungsprozess verfügen. Dieser Plan muss mindestens die folgenden Punkte abdecken: a) Ort und Zahl der Pflanzen; b) Zeitplan für ihren Anbau; c) Vermehrungsvorgänge; d) Verpackungs-, Lagerungs- und Transportvorgänge.
Article 29 Aufbewahrung der Informationen über die Überwachung zum Zweck ihrer Prüfung
1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger Aufzeichnungen mit den Informationen zur Überwachung der kritischen Punkte gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG aufbewahren und diese auf Aufforderung zur Prüfung bereitstellen.
2 Die Aufzeichnungen dieser Informationen sind ab Erzeugung des betreffenden Materials mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
3 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger die Aufzeichnungen über Feldbesichtigungen, Beprobungen und Untersuchungen so lange aufbewahren, wie das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Pflanzen von Obstarten unter ihrer Aufsicht stehen, sowie mindestens drei Jahre lang, nachdem das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Pflanzen von Obstarten beseitigt oder in Verkehr gebracht wurden.
Article 30 Allgemeine Anforderungen an amtliche Prüfungen
1 Amtliche Prüfungen bestehen aus visuellen Kontrollen sowie gegebenenfalls Beprobungen und Untersuchungen.
2 Während der amtlichen Prüfung achtet die zuständige amtliche Stelle besonders auf Folgendes: a) Eignung und tatsächliche Anwendung der Methoden zur Prüfung der einzelnen kritischen Punkte des Erzeugungsprozesses durch den Versorger; b) allgemeine Befähigung des Versorgerpersonals zur Durchführung der Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen amtlichen Stellen Ergebnisse und Zeitpunkte aller von ihnen durchgeführten Feldbesichtigungen, Beprobungen und Untersuchungen aufzeichnen und diese Aufzeichnungen aufbewahren.
Article 31 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2017 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 32 Übergangsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die aus Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, für Basismaterial und für zertifiziertes Material oder aus CAC-Material erzeugt wurden, die bereits vor dem 1. Januar 2017 bestanden und vor dem 31. Dezember 2022 amtlich zertifiziert wurden oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC-Material erfüllten, bis zum 31. Dezember 2022 gestatten. Werden das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Pflanzen von Obstarten in Verkehr gebracht, so werden sie durch einen Verweis auf den vorliegenden Artikel auf dem Etikett und in einem Dokument gekennzeichnet.
Article 33 Aufhebung
Die Richtlinien 93/48/EWG und 93/64/EWG werden aufgehoben.
Article 34 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 35 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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