Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

CELEX
32014L0107
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2014-12-09
In force since
2015-01-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(3 Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats mitteilen, dass sie keine Informationen über eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen zu erhalten wünscht. Sie setzt auch die Kommission hiervon in Kenntnis. Ein Mitgliedstaat kann als ein Mitgliedstaat betrachtet werden, der keine Informationen nach Absatz 1 zu erhalten wünscht, wenn er die Kommission über keine einzige Art von Einkünften und Vermögen unterrichtet, zu denen er Informationen zur Verfügung hat.“

„(3a Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um seine MELDENDEN FINANZINSTITUTE zur Befolgung der in den Anhängen I und II enthaltenen Melde- und Sorgfaltsvorschriften und zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung und Einhaltung dieser Vorschriften im Einklang mit Abschnitt IX des Anhangs I zu verpflichten. Gemäß den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften in den Anhängen I und II tauscht die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats innerhalb der in Absatz 6 Buchstabe b festgelegten Frist nach einem automatisierten Verfahren die folgenden Informationen über ein MELDEPFLICHTIGES KONTO in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2016 mit der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats aus: a) Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anlagen eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, b) Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden), c) Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des MELDENDEN FINANZINSTITUTS, d) Kontosaldo oder -wert (einschließlich des BARWERTS oder Rückkaufwerts bei RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos, e) bei VERWAHRKONTEN: i) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie ii) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das MELDENDE FINANZINSTITUT als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den KONTOINHABER tätig war, f) bei EINLAGENKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und g) bei allen anderen Konten, die nicht unter Buchstabe e oder f aufgeführt sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach diesem Absatz und sofern dieser Absatz oder die Anhänge nichts Gegenteiliges vorsehen, können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines MELDEPFLICHTIGEN KONTOS nach den nationalen Rechtsvorschriften des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats bestimmt werden. Die Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes haben Vorrang vor Absatz 1 Buchstabe c oder jedem anderen Rechtsinstrument der Union, einschließlich der Richtlinie 2003/48/EG des Rates, soweit der betreffende Informationsaustausch in den Geltungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c oder den jedes anderen Rechtsinstruments der Union, einschließlich der Richtlinie 2003/48/EG, fallen würde.

„(5 Vor dem 1. Juli 2017 legt die Kommission einen Bericht vor, der bezüglich der Statistiken und erhaltenen Informationen betreffend Fragen wie administrative und andere einschlägige Kosten und Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte einen Überblick sowie eine Bewertung enthält. Die Kommission legt dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zu den in Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen und Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen verfügbar sein müssen, oder zu den in Absatz 3a genannten Posten oder zu beidem vor. Bei der Prüfung eines von der Kommission vorgelegten Vorschlags bewertet der Rat, ob die Effizienz und das Funktionieren des automatischen Austauschs von Informationen weiter zu verbessern und die entsprechenden Anforderungen zu erhöhen sind, um dafür zu sorgen, dass a) die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2017 übermittelt, die in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf alle der in Absatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, betreffen; und b) die Liste der Arten und Posten von Einkünften und Vermögen in den Absätzen 1 und 3a um andere Arten und Posten von Einkünften und Vermögen, einschließlich Lizenzgebühren, erweitert wird.“

„(6 Die Übermittlung der Informationen erfolgt wie folgt: a) für die in Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen mindestens einmal jährlich, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuerjahres des Mitgliedstaats, in dem die Information verfügbar wurde; b) für die in Absatz 3a festgelegten Informationen jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder des entsprechenden Meldezeitraums, auf den sich die Information bezieht.“

„(7a Für die Zwecke von Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe c und Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe g des Anhangs I übermittelt jeder Mitgliedstaat bis 31. Juli 2015 der Kommission die Liste der Rechtsträger und Konten, die jeweils als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE und AUSGENOMMENE KONTEN zu behandeln sind. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission außerdem über jede Änderung, die in diesem Zusammenhang erfolgt. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ein zusammengestelltes Verzeichnis der bei ihr eingegangenen Informationen und aktualisiert das Verzeichnis soweit erforderlich. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese NICHT MELDENDEN FINANZINSTITUTE und AUSGENOMMENEN KONTEN alle Anforderungen gemäß Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe c und Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe g des Anhangs I erfüllen, insbesondere dass der Status eines FINANZINSTITUTS als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT oder der Status eines Kontos als AUSGENOMMENES KONTO nicht den Zweck dieser Richtlinie unterläuft.“

„(4 Der automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 erfolgt über ein von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 angenommenes elektronisches Standardformat, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll und dem das bestehende elektronische Format nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/48/EG zugrunde liegt, das für alle Arten des automatischen Informationsaustauschs zu verwenden ist.“

„(2 Die Kommission ist dafür verantwortlich, das CCN-Netz gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten notwendig ist, und die Sicherheit des CCN-Netzes zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Informationsaustausch mit Hilfe des CCN-Netzes notwendig ist, und die Sicherheit ihrer Systeme zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON über eine Sicherheitsverletzung in Bezug auf ihre Daten unterrichtet wird, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten oder ihrer Privatsphäre zu erwarten ist. Die Mitgliedstaaten verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden Kosten, mit Ausnahme der gegebenenfalls an Experten gezahlten Vergütungen.“

„(2 MELDENDE FINANZINSTITUTE und die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gelten als für die Verarbeitung Verantwortliche für die Zwecke der Richtlinie 95/46/EG.

3 Ungeachtet des Absatzes 1 sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass jedes MELDENDE FINANZINSTITUT in seinem Hoheitsgebiet jede betroffene natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON darüber unterrichtet, dass die in Artikel 8 Absatz 3a genannten Informationen in Bezug auf sie im Einklang mit dieser Richtlinie erhoben und weitergeleitet werden; ferner sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass das MELDENDE FINANZINSTITUT dieser Einzelperson alle Informationen, auf die sie gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anspruch hat, so rechtzeitig bereitstellt, dass die Einzelperson ihre Datenschutzrechte ausüben kann, und in jedem Fall bevor das betreffende MELDENDE FINANZINSTITUT die in Artikel 8 Absatz 3a genannten Informationen an die zuständige Behörde ihres Ansässigkeitsmitgliedstaats meldet.

4 Die im Einklang mit dieser Richtlinie verarbeiteten Informationen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist, und in jedem Fall im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen über die Verjährung.“

Article 2

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2015 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2016 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Ungeachtet Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 1 dieses Artikels wendet Österreich die Bestimmungen dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2017 in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab diesem Datum an.

3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions