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Seqlense EUR-Lex

2014/528/EU: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (EZB/2014/31)

CELEX
32014O0031
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2014-07-09
In force since
2014-08-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich Refinanzierungsgeschäften und notenbankfähigen Sicherheiten

1 Die in dieser Leitlinie festgelegten Regeln für die Durchführung der geldpolitischen Operationen des Eurosystems und Kriterien für die Notenbankfähigkeit von Sicherheiten gelten in Verbindung mit der Leitlinie EZB/2011/14.

2 Im Falle einer Abweichung zwischen dieser Leitlinie und der Leitlinie EZB/2011/14 gemäß ihrer Umsetzung auf nationaler Ebene durch die NZBen ist diese Leitlinie maßgeblich. Die NZBen wenden weiterhin alle Vorschriften der Leitlinie EZB/2011/14 unverändert an, soweit nichts anderes in dieser Leitlinie festgelegt ist.

3 Die Hellenische Republik und die Republik Zypern gelten als Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllen.

Article 2 Option zur Reduzierung des Betrags oder Beendigung von längerfristigen Refinanzierungsgeschäften

1 Das Eurosystem kann beschließen, dass Geschäftspartner unter bestimmten Bedingungen vor Ende der Laufzeit bestimmte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte beenden oder ihren Betrag reduzieren können (diese Reduzierung des Betrags oder Beendigung wird nachfolgend gemeinsam auch als „vorzeitige Rückzahlung“ bezeichnet). Die Tenderankündigung bestimmt, ob die Option zur Reduzierung des Betrags oder Beendigung der fraglichen Geschäfte vor Ende der Laufzeit Anwendung findet, sowie den Zeitpunkt, ab dem diese Option ausgeübt werden kann. Diese Information kann alternativ in einem anderen vom Eurosystem als angemessen angesehenen Format zur Verfügung gestellt werden.

2 Ein Geschäftspartner kann die Option zur Reduzierung des Betrags oder Beendigung längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte vor Ende der Laufzeit ausüben, indem die betreffende NZB mindestens eine Woche vor dem Zeitpunkt dieser vorzeitigen Rückzahlung über den Betrag, den er im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zu zahlen beabsichtigt, sowie über den Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt wird, zu dem er diese vorzeitige Rückzahlung beabsichtigt. Sofern nicht anders vom Eurosystem festgelegt, kann eine vorzeitige Rückzahlung an jedem Tag erfolgen, der ein Abwicklungstag eines Hauptrefinanzierungsgeschäfts des Eurosystems ist, vorausgesetzt, dass der Geschäftspartner die Mitteilung gemäß diesem Absatz mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt macht.

3 Die in Absatz 2 genannte Mitteilung wird eine Woche vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, auf den sie sich bezieht, für den Geschäftspartner verbindlich. Zahlt der Geschäftspartner den im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung fälligen Betrag vollständig oder teilweise nicht bis zum Datum der Fälligkeit, kann eine finanzielle Sanktion gemäß Anhang I Anlage 6 Abschnitt 1 der Leitlinie EZB/2011/14 verhängt werden. Die Bestimmungen von Anlage 6 Abschnitt 1, die bei Verstößen gegen die Regeln für Tenderoperationen gelten, finden Anwendung, wenn ein Geschäftspartner vollständig oder teilweise den zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung fälligen Betrag nicht zahlt. Die Verhängung einer finanziellen Sanktion gilt unbeschadet des Rechts der NZB, die für den Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäß Anhang II der Leitlinie EZB/2011/14 auszuüben.

Article 3 Zulassung bestimmter zusätzlicher Asset-Backed Securities

1 Zusätzlich zu den gemäß Anhang I Kapitel 6 der Leitlinie EZB/2011/14 notenbankfähigen Asset-Backed Securities (ABS) sind ABS, die nicht die Voraussetzungen der Bonitätsbeurteilung gemäß Anhang I Abschnitt 6.3 der Leitlinie EZB/2011/14 erfüllen, jedoch sonst allen für ABS geltenden Zulassungskriterien gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 entsprechen, als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems zulässig, sofern sie über zwei zumindest Triple-B-Ratings einer zugelassenen externen Ratingagentur bei Ausgabe verfügen. Sie müssen ferner sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von ABS dienen, gehören zu einer der folgenden Sicherheitenklassen: i) Wohnungsbauhypotheken, ii) Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), iii) Hypothekenkredite für gewerbliche Immobilien, iv) Automobilkredite, v) Leasingforderungen, vi) Verbraucherkredite und vii) Kreditkartenforderungen; b) verschiedene Anlageklassen innerhalb der Cashflow generierenden Vermögenswerte dürfen nicht vermischt werden; c) die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der ABS dienen, dürfen keine der folgenden Kredite enthalten, die i) zum Zeitpunkt der Ausgabe der ABS Not leidend sind; ii) bei Aufnahme in die ABS während der Laufzeit der ABS Not leidend sind, z. B. im Wege der Substitution oder des Ersatzes der Cashflow generierenden Vermögenswerte; iii) zu irgendeinem Zeitpunkt strukturierte Kredite, Konsortialkredite oder Leveraged Loans sind; d) die ABS-Transaktionsunterlagen enthalten Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings.

2 ABS gemäß Absatz 1, die über zwei Ratings von zumindest Single-A verfügen, unterliegen einem Bewertungsabschlag von 10 %.

3 ABS gemäß Absatz 1, die nicht über zwei Ratings von zumindest Single-A verfügen, unterliegen einem Bewertungsabschlag von 22 %.

4 Ein Geschäftspartner darf gemäß Absatz 1 zulässige ABS nicht als Sicherheit einreichen, wenn er oder ein Dritter, mit dem er eine enge Verbindung unterhält, als Zinssicherungsgeber in Bezug auf die ABS handelt.

5 Eine NZB kann ABS, deren Sicherheiten Wohnungsbauhypotheken oder Kredite an KMU oder beides enthalten und die die Voraussetzungen der Bonitätsbeurteilung gemäß Abschnitt 6.3.2 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 und die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Absatz 4 nicht erfüllen, jedoch sonst allen für ABS gemäß der Leitlinie EZB/2011/14 geltenden Zulassungskriterien entsprechen und über zwei Ratings von zumindest Triple-B verfügen, als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems hereinnehmen. Solche ABS sind auf jene beschränkt, die vor dem 20. Juni 2012 ausgegeben wurden, und unterliegen einem Bewertungsabschlag von 22 %.

6 ABS, die mit der Leitlinie EZB/2013/4 im Einklang stehende Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings enthalten und vor dem 1. Oktober 2013 im Verzeichnis notenbankfähiger Sicherheiten aufgeführt waren, bleiben bis zum 1. Oktober 2014 notenbankfähig.

7 Im Sinne dieses Artikels sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: a) „Wohnungsbauhypothek“ umfasst abgesehen von hypothekarisch besicherten Wohnimmobilienkrediten, besicherte Wohnimmobilienkredite (ohne Grundstückshypothek), wenn die Garantie bei einem Ausfall unverzüglich zahlbar ist. Eine solche Garantie kann in verschiedenen vertraglichen Formaten bereitgestellt werden, unter anderem in Form von Versicherungsverträgen, sofern sie von einer öffentlichen Stelle oder von einem Finanzinstitut gewährt werden, das staatlicher Aufsicht unterliegt. Das Rating des Garanten für die Zwecke solcher Garantien muss während der gesamten Laufzeit des Geschäfts der Kreditqualitätsstufe 3 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen; b) „kleines Unternehmen“ und „mittleres Unternehmen“ bezeichnet ein eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübendes Unternehmen, unabhängig von seiner Rechtsform, wenn dessen gemeldeter Unternehmensumsatz oder, sofern das Unternehmen Teil einer konsolidierten Gruppe ist, der Umsatz für die konsolidierte Gruppe weniger als 50 Mio. EUR beträgt; c) „Not leidender Kredit“ umfasst Kredite, bei denen die Zahlung des Zinses oder des Nominalbetrags 90 Tage oder mehr überfällig ist und der Ausfall eines Schuldners gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingetreten ist oder falls es berechtigte Zweifel daran gibt, dass die vollständige Zahlung erfolgen wird; d) „strukturierter Kredit“ bezeichnet eine Struktur, in die nachrangige Kreditforderungen einbezogen sind; e) „Konsortialkredit“ bezeichnet einen Kredit, der von einer Gruppe von Kreditgebern in einem Kreditkonsortium gewährt wird; f) „Leveraged Loan“ bezeichnet einen Kredit, der einem Unternehmen gewährt wird, das bereits einen beträchtlichen Verschuldungsgrad aufweist, wie bei Buy-out- oder Übernahmefinanzierungen, bei denen der Kredit dafür verwendet wird, das Eigenkapital eines Unternehmens zu erwerben, das gleichzeitig Schuldner des Kredits ist; g) „Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings“ bezeichnen Bestimmungen in der rechtlichen Dokumentation einer Asset-Backed Security, die entweder aus Bestimmungen zu einem Ersatz-Forderungsverwalter oder aus Bestimmungen zu einem Fazilitator des Ersatz- Forderungsverwalters (falls es keine Bestimmungen zu einem Ersatz-Forderungsverwalter gibt) bestehen. Bei Bestimmungen zu einem Fazilitator des Ersatz-Forderungsverwalters sollte ein solcher Fazilitator ernannt werden und damit betraut werden, innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt des Ereignisses, das seine Ernennung auslöst, einen geeigneten Ersatz-Forderungsverwalter zu finden, um eine rechtzeitige Zahlung und eine rechtzeitige Bedienung der Asset-Backed Security sicherzustellen. Diese Bestimmungen umfassen auch Ereignisse, welche die Ersetzung des Forderungsverwalters im Hinblick auf die Bestellung eines Ersatz-Forderungsverwalters auslösen. Diese Ereignisse können ratingbasiert und/oder nicht ratingbasiert sein, z. B. Nichterfüllung der Verpflichtungen des derzeitigen Forderungsverwalters.

Article 4 Zulassung bestimmter zusätzlicher Kreditforderungen

1 Die NZBen können Kreditforderungen, die nicht den Zulassungskriterien des Eurosystems entsprechen, als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems hereinnehmen.

2 NZBen, die beschließen, Kreditforderungen entsprechend Absatz 1 hereinzunehmen, verabschieden Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen zu diesem Zweck, indem sie Abweichungen von den Anforderungen des Anhangs I der Leitlinie EZB/2011/14 bestimmen. Diese Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen müssen vorsehen, dass die Kreditforderungen dem Recht des Mitgliedstaats der die Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen festlegenden NZB unterliegen. Die Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen unterliegen der vorherigen Zustimmung des EZB-Rates.

3 Die NZBen können in Ausnahmefällen nach vorheriger Zustimmung des EZB-Rates Kreditforderungen hereinnehmen: a) in Anwendung der durch eine andere NZB aufgestellten Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 oder b) nach dem Recht eines anderen als dem Mitgliedstaat, in welchem die akzeptierende NZB ihren Sitz hat, oder c) die in einem Kreditforderungspool enthalten sind oder durch Immobilien gesichert werden, sofern das für die Kreditforderung oder den betreffenden Schuldner (oder gegebenenfalls den Garanten) maßgebliche Recht das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats ist, in welchem die NZB ihren Sitz hat.

4 Eine andere NZB darf eine NZB, die Kreditforderungen gemäß Absatz 1 hereinnimmt, nur dann unterstützen, wenn dies zwischen den NZBen bilateral vereinbart wurde, und nach vorheriger Zustimmung des EZB-Rates.

Article 5 Hereinnahme bestimmter kurzfristiger Schuldverschreibungen

1 Die NZBen können bestimmte kurzfristige Schuldverschreibungen, die nicht den in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegten Zulassungskriterien des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten entsprechen, als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems hereinnehmen.

2 NZBen, die beschließen, kurzfristige Schuldverschreibungen entsprechend Absatz 1 hereinzunehmen, bestimmen die Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen für diese Zwecke, sofern diese die vom EZB-Rat festgelegten Mindeststandards erfüllen. Diese Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen müssen die folgenden Kriterien für kurzfristige Schuldverschreibungen umfassen. a) Sie werden von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften begeben, die ihren Sitz im Euro-Währungsgebiet haben. Der Garant der kurzfristigen Schuldverschreibung (sofern vorhanden) muss ebenfalls eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft sein, die ihren Sitz im Euro-Währungsgebiet hat, es sei denn, die kurzfristige Schuldverschreibung keine Garantie benötigt, um die Bestimmungen zur Festlegung hoher Bonitätsanforderungen gemäß Unterabsatz d zu erfüllen. b) Sie werden nicht zum Handel auf einem Markt zugelassen, der vom Eurosystem gemäß Abschnitt 6.2.1.5 des Anhangs I der Leitlinie EZB/2011/14 zugelassen wird. c) Sie lauten auf Euro. d) Sie erfüllen die hohen Bonitätsanforderungen der betreffenden NZB, die anstelle der Anforderungen der Abschnitte 6.3.2 und 6.3.3 des Anhangs I der Leitlinie EZB/2011/14 gelten. e) Mit Ausnahme der in den Unterabsätzen a bis d genannten Kriterien erfüllen sie die Zulassungskriterien des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14.

3 Eine NZB darf nicht — es sei denn, dies geschieht aufgrund einer bilateralen Vereinbarung mit einer anderen NZB — kurzfristige Schuldverschreibungen gemäß den Absätzen 1 und 2 hereinnehmen, die im Euro-Währungsgebiet: a) bei dieser anderen NZB oder b) bei einem Zentralverwahrer begeben wurden, der i) die vom Eurosystem im „Rahmenwerk zur Beurteilung von Wertpapierabwicklungssystemen und Verbindungen zwischen solchen Systemen, mit dem deren Eignung für die Kreditgeschäfte des Eurosystems ermittelt werden soll“ beschriebenen Standards und Beurteilungsverfahren erfüllt; und ii) im Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets niedergelassen ist, in dem die andere NZB niedergelassen ist.

4 Im Sinne dieses Artikels bezeichnen „kurzfristige Schuldverschreibungen“ Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von längstens 365 Tagen bei Ausgabe und jederzeit danach.

Article 6 Hereinnahme bestimmter staatlich garantierter Bankschuldverschreibungen

1 Eine NZB ist nicht verpflichtet, notenbankfähige ungedeckte Bankschuldverschreibungen als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems hereinzunehmen, die a) nicht den hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems entsprechen; b) von dem sie nutzenden Geschäftspartner oder von Stellen, die zu dem Geschäftspartner eine enge Verbindung unterhalten, begeben wurden und c) in vollem Umfang von einem Mitgliedstaat garantiert werden, i) dessen Bonitätsbeurteilung nicht im Einklang mit den hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems für Emittenten und Garanten marktfähiger Sicherheiten gemäß Anhang I, Abschnitte 6.3.1 und 6.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 steht und ii) der nach Einschätzung des EZB-Rates ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllt.

2 Die NZBen informieren den EZB-Rat, wenn sie beschließen, die Wertpapiere gemäß Absatz 1 nicht als Sicherheit hereinzunehmen.

3 Die Geschäftspartner dürfen keine von ihnen selbst oder von eng verbundenen Rechtspersönlichkeiten begebenen und von einer öffentlichen Stelle des Europäischen Wirtschaftsraums mit dem Recht, Steuern zu erheben, garantierten ungedeckten Bankschuldverschreibungen als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems über den Nominalwert der bereits am 3. Juli 2012 als Sicherheit vorgelegten Schuldverschreibungen hinaus vorlegen.

4 In Ausnahmefällen kann der EZB-Rat auf höchstens drei Jahre befristete Befreiungen von den Pflichten gemäß Absatz 3 beschließen. Einem Antrag auf Befreiung ist ein Finanzierungsplan beizufügen, in dem die Modalitäten angegeben sind, nach denen die Eigennutzung ungedeckter staatlich garantierter Bankschuldverschreibungen durch den beantragenden Geschäftspartner spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Erteilung der Befreiung ausläuft. Eine nach dem 3. Juli 2012 erteilte Befreiung bleibt bis zu ihrer vorgesehenen Überprüfung in Kraft.

Article 7 Zulassung bestimmter in Pfund Sterling, Yen oder US-Dollar denominierter Sicherheiten als notenbankfähige Sicherheiten

1 Marktfähige Schuldtitel gemäß Abschnitt 6.2.1 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14, die auf Pfund Sterling, Yen oder US-Dollar lauten, stellen notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems dar, vorausgesetzt, dass a) sie im Euro-Währungsgebiet begeben und gehalten/abgewickelt werden, b) der Emittent seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat und c) sie alle sonstigen Zulassungskriterien des Abschnitts 6.2.1 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 erfüllen.

2 Das Eurosystem wendet die folgenden Bewertungskorrekturen auf solche marktfähigen Schuldtitel an: a) eine Korrektur von 16 % auf in Pfund Sterling oder US-Dollar lautende Sicherheiten und b) eine Korrektur von 26 % auf in Yen lautende Sicherheiten.

3 Marktfähige Schuldtitel gemäß Absatz 1 mit Kupons, die an einen einzelnen Geldmarktsatz in ihrer Währung oder an einen Inflationsindex gebunden sind, der keine Discrete Range, Range Accrual, Ratchet oder ähnlich komplexe Gestaltung für das jeweilige Land aufweist, stellen ebenfalls notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems dar.

4 Die EZB kann eine Liste mit weiteren akzeptablen Fremdwährungsreferenzzinssätzen zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten nach Genehmigung durch den EZB-Rat auf ihrer Website unter www.ecb.europa.eu veröffentlichen.

5 Auf marktfähige Sicherheiten, die auf eine Fremdwährung lauten, finden nur die Artikel 1, 3, 6, 7 und 9 dieser Leitlinie Anwendung.

Article 8 Aussetzung der Anforderungen an die Bonitätsschwellenwerte für bestimmte marktfähige Titel

1 Die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß den Bestimmungen des Bonitätsbeurteilungsrahmens des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten in Anhang I Abschnitt 6.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 werden im Einklang mit Absatz 2 ausgesetzt.

2 Der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems gilt nicht für marktfähige Schuldtitel, die von den Zentralregierungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, für die ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht, es sei denn, der EZB-Rat stellt fest, dass der betreffende Mitgliedstaat die mit der finanziellen Unterstützung und/oder dem makroökonomischen Programm verbundenen Auflagen nicht erfüllt.

3 Marktfähige Schuldtitel, welche von der Zentralregierung der Hellenischen Republik oder der Republik Zypern begeben oder in vollem Umfang garantiert werden, unterliegen den besonderen Abschlägen gemäß den Anhängen I bzw. II dieser Leitlinie.

Article 9 Inkrafttreten, Umsetzung und Anwendung

1 Diese Leitlinie tritt am 9. Juli 2014 in Kraft.

2 Die NZBen treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 6, Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe g, Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 8 Absatz 3 zu erfüllen, und wenden diese Leitlinie ab dem 20. August 2014 an. Sie übermitteln der EZB die Rechtstexte und Maßnahmen in Bezug auf die Regelungen zu Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 6, Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe g, Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 8 Absatz 3 bis spätestens zum 6. August 2014, ebenso wie alle Regelungen in Bezug auf Artikel 5 gemäß den vom EZB-Rat festgelegten Verfahren.

3 Artikel 6 findet bis zum 28. Februar 2015 Anwendung.

Article 10 Änderung der Leitlinie EZB/2007/9

In Anhang III Teil 5 erhält der Absatz nach Tabelle 2 folgende Fassung: „Berechnung des Pauschalbetrags zu Kontrollzwecken (R6): Pauschalbetrag: Der Betrag gilt für jedes Kreditinstitut. Jedes Kreditinstitut zieht einen maximalen Pauschalbetrag ab, der zur Reduzierung der Verwaltungskosten bei der Verwaltung sehr kleiner Mindestreserveanforderungen konzipiert wurde. Sollte [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz] weniger als 100000 EUR betragen, entspricht der Pauschalbetrag [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz]. Sollte [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz] mehr als oder genau 100000 EUR sein, ist der Pauschalbetrag gleich 100000 EUR. Institute, die statistische Daten in Bezug auf ihre konsolidierte Mindestreservebasis als Gruppe melden dürfen (nach der Definition in Anhang III Teil 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32)), halten Mindestreserven durch eines der Institute in der Gruppe, welches als Intermediär ausschließlich für diese Institute auftritt. In letzterem Fall ist gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) nur die Gruppe als Ganzes berechtigt, den Pauschalbetrag abzurechnen. Die Mindest- (oder ‚erforderlichen‘) Reserven werden wie folgt berechnet: Mindest- (oder ‚erforderliche‘) Reserven = Mindestreservebasis × Mindestreservesatz — Pauschalbetrag Der Mindestreservesatz gilt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9). .

Article 11 Aufhebung

1 Die Leitlinie EZB/2013/4 wird mit Wirkung vom 20. August 2014 aufgehoben.

2 Bezugnahmen auf die Leitlinie EZB/2013/4 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Leitlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Article 12 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

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