Verordnung (EU) Nr. 24/2014 des Rates vom 10. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2014)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden für das Jahr 2014 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer festgelegt.
Article 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der EU, die im Schwarzen Meer fischen.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „GFCM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer („GFCM“ für „General Fisheries Commission for the Mediterranean“); b) „Schwarzes Meer“ ist das geografische Untergebiet 29 im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entschließung GFCM/33/2009/2; c) „EU-Schiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist; d) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf; e) „Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugewiesener Anteil der TAC.
Article 4 TACs und ihre Aufteilung
Die TACs für EU-Schiffe und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.
Article 5 Besondere Vorschriften für die Aufteilung
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt: a) Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009; c) zusätzliche Anlandungen, die im Rahmen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 erlaubt sind; d) zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) die Abzüge nach den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
Article 6 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Fänge aus Beständen, für die mit dieser Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn a) die Fänge von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder b) die Fänge Teil einer Unionsquote sind, die nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.
Article 7 Datenübermittlung
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Bestandsmengen übermitteln, so verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Article 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions