Verordnung (EU) Nr. 32/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Einleitung einer „Neuausführerüberprüfung“ der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China, geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013 des Rates, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der von einem Ausführer in diesem Land stammenden Ware und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
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Article 1
Es wird eine Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011, geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013, nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet, um festzustellen, ob und inwieweit die Einfuhren von von Ningbo Logitrans Handling Equipment Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode A070) hergestellten und zur Ausfuhr in die Union verkauften manuellen Palettenhubwagen und wesentlichen Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex84279000 (TARIC-Codes 8427900011 und 8427900019) und ex84312000 (TARIC-Codes 8431200011 und 8431200019) eingereiht werden, dem mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011, geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013, eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten oder ob ein unternehmensspezifischer Antidumpingzollsatz eingeführt werden sollte. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „manuelle Palettenhubwagen“ Flurförderzeuge mit einer mit Rollen ausgestatteten Hubgabel, die auf glatten, ebenen und harten Flächen zum Hantieren von Paletten eingesetzt werden und im Mitgängerbetrieb mit Hilfe einer schwenkbaren Deichsel von Hand geschoben, gezogen und gelenkt werden. Sie sind lediglich dafür ausgelegt, eine Last durch Pumpen mit der Deichsel so weit anzuheben, dass sie transportiert werden kann; sie haben keinerlei zusätzliche Funktionen oder Verwendungen wie beispielsweise i) Lasten zu transportieren, hochzuheben oder zu lagern (Hochhubwagen), ii) Paletten übereinander zu stapeln (Stapler), iii) Lasten zu einer Arbeitsbühne hochzuheben (Scherenhubwagen) oder iv) Lasten hochzuheben und zu wiegen (Waagehubwagen).
Article 2
Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011, geändert mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013, eingeführte Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.
Article 3
Die Zollbehörden unternehmen nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 geeignete Schritte, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Article 4
1 Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien binnen 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den in Erwägungsgrund 12 genannten Fragebogen beantworten und zusammen mit sonstigen Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
2 Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien ferner einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
3 Der ordnungsgemäß begründete Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung muss der Kommission binnen 37 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorliegen.
4 Von der Untersuchung betroffene Parteien, die dazu Stellung nehmen möchten, ob Brasilien als Drittland mit Marktwirtschaft geeignet ist, müssen ihre Anmerkungen binnen 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln.
5 Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Verordnung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen mit dem Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) versehen sein.
6 Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
7 Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den MWB-Anträgen oder den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ihre gegebenenfalls aktualisierten Fassungen, sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder persönliche Abgabe. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro: Büro N105 08/020 1049 Brüssel BELGIEN E-Mail-Adresse: [email protected]
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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