Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014R0066
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2014-01-14
In force since
2015-02-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Haushaltsbacköfen (einschließlich in Herde integrierter Backöfen), -kochmulden und -dunstabzugshauben festgelegt, die auch dann gelten, wenn diese nicht für den Hausgebrauch verkauft werden.

2 Die Verordnung gilt nicht für a) Geräte, die nicht mit Strom oder Gas betrieben werden, b) Geräte mit einer „Mikrowellenerwärmungsfunktion“, c) kleine Backöfen, d) tragbare Backöfen, e) Wärmespeicher-Backöfen, f) mit Dampf als Hauptwärmequelle beheizte Backöfen, g) Gasbrenner mit Abdeckung in Kochmulden, h) Kochgeräte für den Außenbereich, i) Geräte, die nur für die Verwendung von Gasen der dritten Gasfamilie (Propan und Butan) bestimmt sind, j) Grillgeräte.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Backofen“ bezeichnet ein Gerät oder einen Teil eines Gerätes mit einem oder mehreren Garräumen, das/der mit Strom und/oder Gas betrieben wird und in dem Speisen im konventionellen Modus oder im Umluftmodus zubereitet werden; 2. „Garraum“ bezeichnet einen geschlossenen Raum, in dem die Temperatur zur Zubereitung von Speisen geregelt werden kann; 3. „Backofen mit mehreren Garräumen“ bezeichnet einen Backofen mit zwei oder mehr Garräumen, die jeweils einzeln beheizt werden; 4. „kleiner Backofen“ bezeichnet einen Backofen, dessen Garräume alle weniger als 250 mm breit und tief oder weniger als 120 mm hoch sind; 5. „tragbarer Backofen“ bezeichnet einen Backofen, dessen Produktmasse unter 18 kg liegt, soweit er nicht für den Einbau bestimmt ist; 6. „Mikrowellenerwärmung“ bezeichnet die Erwärmung von Speisen mithilfe elektromagnetischer Energie; 7. „konventioneller Modus“ bezeichnet den Betriebsmodus eines Backofens, bei dem die Zirkulation der erwärmten Luft innerhalb des Garraums des Backofens nur durch natürliche Konvektion erzeugt wird; 8. „Umluft-Modus“ bezeichnet einen Modus eines Backofens, bei dem ein eingebauter Lüfter die Zirkulation der erwärmten Luft innerhalb des Garraums erzeugt; 9. „Zyklus“ bezeichnet den Zeitraum, in dem eine standardisierte Prüfbeladung im Garraum eines Backofens unter bestimmten Bedingungen erhitzt wird; 10. „Herd“ bezeichnet ein Gerät, das aus einem Backofen und einer Kochmulde besteht und mit Gas oder Strom betrieben wird; 11. „Betriebszustand“ bezeichnet den Zustand des Backofens oder der Kochmulde während des Gebrauchs; 12. „Wärmequelle“ bezeichnet die Hauptenergieform für die Beheizung eines Backofens oder einer Kochmulde; 13. „elektrische Kochmulde“ bezeichnet ein Gerät oder einen Teil eines Gerätes, in dem eine oder mehrere Kochzonen und/oder Kochflächen einschließlich einer Regelungseinheit integriert sind und das/der elektrisch beheizt wird; 14. „Gaskochmulde“ bezeichnet ein Gerät oder einen Teil eines Gerätes mit einer oder mehreren Kochzonen einschließlich einer Regelungseinheit, das/der mit Gasbrennern mit einer Mindestleistung von 1,16 kW beheizt wird; 15. „Kochmulde“ bezeichnet eine „elektrische Kochmulde“, eine „Gaskochmulde“ oder eine „gemischte Kochmulde“; 16. „Gasbrenner mit Abdeckung“ bezeichnet Brenner für Gasherde, die mit einer hochbelastbaren, abnehmbaren oder nicht abnehmbaren Abdeckung aus Glas oder Keramik versehen sind, die eine glatte, nahtlose Kochoberfläche bildet; 17. „gemischte Kochmulde“ bezeichnet ein Gerät mit einer/einem oder mehreren elektrisch beheizten Kochzonen oder -flächen und einer oder mehreren mit Gasbrennern beheizten Kochzonen; 18. „Kochzone“ bezeichnet einen Teil einer Kochmulde mit einem Durchmesser von mindestens 100 mm, auf dem das Kochgeschirr erhitzt wird, wobei nicht mehr als ein Teil Kochgeschirr gleichzeitig erhitzt werden kann; die Fläche der Kochzone kann auf der Oberfläche der Kochmulde sichtbar gekennzeichnet sein; 19. „Kochfläche“ bezeichnet einen Teil der Oberfläche einer elektrischen Kochmulde, der durch ein induziertes magnetisches Feld betrieben wird und auf den das Kochgeschirr zur Erhitzung platziert wird, ohne dass eine sichtbare Kennzeichnung für das Kochgeschirr vorhanden ist, wobei mehrere Teile Kochgeschirr gleichzeitig verwendet werden können; 20. „Dunstabzugshaube“ bezeichnet ein Gerät, das mit einem von ihm gesteuerten Motor betrieben wird und dazu bestimmt ist, verunreinigte Luft über einer Kochmulde aufzunehmen, oder das ein Downdraft-System umfasst, das für den Einbau neben Herden, Kochmulden oder ähnlichen Kochgeräten bestimmt ist und den Dampf nach unten in ein internes Abluftrohr zieht; 21. „Automatikbetrieb während des Kochens“ bezeichnet einen Zustand, in dem der Luftstrom der Dunstabzugshaube während des Kochens mithilfe eines oder mehrerer Sensoren unter anderem hinsichtlich der Feuchte, Temperatur usw. automatisch geregelt wird; 22. „vollautomatische Dunstabzugshaube“ bezeichnet eine Dunstabzugshaube, in der der Luftstrom und/oder andere Funktionen mithilfe eines oder mehrerer Sensoren rund um die Uhr, auch während des Kochens, automatisch geregelt werden; 23. „Bestpunkt“ (BEP) bezeichnet den Betriebspunkt der Dunstabzugshaube mit der höchsten fluiddynamischen Effizienz (FDEhood); 24. „durchschnittliche Beleuchtungsstärke“ (Emiddle) bezeichnet die in Lux gemessene durchschnittliche Beleuchtungsstärke des Beleuchtungssystems der Dunstabzugshaube auf der Kochoberfläche; 25. „Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Stromnetz verbunden ist, aber keine Funktion ausführt, bei dem nur der Aus-Zustand angezeigt wird, oder in dem nur Funktionen ausgeführt werden, die die elektromagnetische Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sicherstellen sollen; 26. „Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Stromnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Stromnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt ausführt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige; 27. „Reaktivierungsfunktion“ bezeichnet eine Funktion zur Aktivierung anderer Betriebsmodi einschließlich des aktiven Betriebsmodus mittels eines Fernschalters, der eine Fernbedienung, einen internen Sensor oder einen Timer zur Umschaltung in einen Zustand mit zusätzlichen Funktionen einschließlich der Hauptfunktion umfasst; 28. „Informations- oder Statusanzeige“ bezeichnet eine kontinuierliche Funktion, die Informationen liefert oder den Status des Gerätes auf einer Anzeige angibt, einschließlich Zeitanzeige; 29. „Endnutzer“ bezeichnet einen Verbraucher, der ein Produkt kauft oder voraussichtlich kaufen wird; 30. „gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Hersteller oder Importeur unter einer anderen numerischen Handelsbezeichnung in Verkehr gebrachtes Modell.

Article 3 Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan

1 Die Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben sind einschließlich des Zeitplans in Anhang I aufgeführt.

2 Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang II aufgeführten Methoden gemessen und berechnet.

Article 4 Konformitätsbewertung

1 Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.

2 Zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation eine Kopie der gemäß Anhang II dieser Verordnung vorgenommenen Berechnungen enthalten.

3 Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein Modell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation ausgehend von anderen gleichwertigen Geräten ermittelt, so sind in der Dokumentation Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Tests, die von den Herstellern zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. In solchen Fällen umfasst die technische Dokumentation auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Modelle, für die die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden.

4 Bringt der Hersteller oder Importeur gleichwertige Modelle in Verkehr, so muss er auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Modelle bereitstellen.

Article 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang III dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.

Article 6 Unverbindliche Referenzwerte

Anhang IV enthält die Werte der leistungsfähigsten Geräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind.

Article 7 Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung spätestens sieben Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung. Dabei prüft sie unter anderem die Möglichkeit, Anforderungen zur Verbesserung der Wiederverwendung und -verwertung sowie Anforderungen an die Haltbarkeit und Lebensdauer der Geräte festzulegen, professionelle und kommerzielle Geräte einzubeziehen und Anforderungen an die Rauch- und Geruchsbeseitigung festzulegen.

Article 8 Inkrafttreten und Geltung

1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Sie wird ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten anwendbar.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions